Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2007 - 3 S 33.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3642
OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2007 - 3 S 33.06 (https://dejure.org/2007,3642)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.01.2007 - 3 S 33.06 (https://dejure.org/2007,3642)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Januar 2007 - 3 S 33.06 (https://dejure.org/2007,3642)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,3642) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung eines sog. Pharaonenvergleichs in der Predigt eines islamischen Vorbeters als einen öffentlichen Aufruf zur Gewaltanwendung i.S.v.§ 54 Nr. 5a Alt. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG); Rechtmäßigkeit der zwingenden Versagung eines Aufenthaltserlaubnis; Voraussetzungen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 54 Nr. 5 a; AufenthG § 5 Abs. 4; AufenthG § 27 Abs. 3 S. 2; VwGO § 80 Abs. 5
    D (A), Aufenthaltserlaubnis, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Ausweisungsgrund, öffentlicher Aufruf zur Gewaltanwendung, Vorbeter, Mordaufruf, Islamisten, Moschee, AQIDA, Hochschulgruppe für Kultur und Wissenschaft, Hizb-ut-Tahrir, HuT, atypischer Ausnahmefall, ...

  • Judicialis

    GG Art. 6; ; AufenthG § 5 Abs. 4; ; AufenthG § 54 Nr. 5 a; ; AufenthG § 84 Abs. 1 Nr. 1; ; VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § 146 Abs. 4 S. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht; Verwaltungsprozessrecht: Jemen; Beschwerde; Aussetzungsantrag; sofortige Vollziehung; ehe- und familienbedingte Aufenthaltserlaubnis; Versagung; Ausweisungsgrund; öffentlicher Aufruf zur Gewaltanwendung; "Pharaonenvergleich"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Versagung der Aufenthaltserlaubnis bei einem politisch motivierten Gewaltaufruf

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Aufenthaltserlaubnis nach politisch motivierten Gewaltaufruf

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1545
  • DVBl 2008, 132 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Berlin, 26.04.2007 - 35 A 426.04
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2007 - 3 S 33.06
    Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 35 A 426.04) gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Antragsgegners vom 18. November 2005 anzuordnen, wird zurückgewiesen.

    Der Antragsteller hat daraufhin seine bereits am 4. Dezember 2004 erhobene Klage (VG 35 A 426.04) umgestellt und begehrt dort nunmehr, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 18. November 2005 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

    die aufschiebende Wirkung der Klage VG 35 A 426.04 hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 18. November 2005 anzuordnen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte, die Akten des Verwaltungsgerichts Berlin VG 22 A 108.03, VG 35 A 203.04, VG 35 A 204.04 und VG 35 A 426.04 sowie auf den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (Ausländerakte) Bezug genommen.

  • VG Berlin, 26.04.2007 - 35 A 426.04

    Regelausweisungsgrund des öffentlichen Gewaltaufrufs in § 54 Nr. 5a AufenthG 2004

    Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Beschluss der Kammer vom 24. Mai 2006 mit Beschluss vom 11. Januar 2007 (OVG 3 S 33.06) geändert und den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger - unabhängig von der Frage einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland - mit dem Pharao-Vergleich bei dem Freitagsgebet am 12. August 2005 nach der fachkundigen Stellungnahme des Berliner Verfassungsschutzes den Ausweisungsgrund des öffentlichen Aufrufs zur Gewaltanwendung (§ 54 Nr. 5a [2. Alt.] AufenthG) erfüllt habe.

    Unmittelbar nach Übermittlung des asylrechtlichen Beschlusses begehrte der Kläger noch am 23. April 2007 unter Abänderung des Beschlusses des OVG Berlin-Brandenburg vom 11. Januar 2007 (OVG 3 S 33.06) die (erneute) Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im hiesigen Verfahren.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten (2 Bände), die Ausländerakte des Klägers (einschließlich Sonderheft "Sicherheitsrelevante Erkenntnisse"), die Akten der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG 35 A 243.05 / OVG 3 S 33.06 [2 Bände und Ordner mit Anlagen zu den Schriftsätzen des Antragsgegners] sowie VG 35 A 220.07 / OVG 3 S 36.07), die Akten des Asylverfahrens (VG 34 X 34.07 und 35.07) einschließlich des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, sowie die Verfahrensakten des Bruders des Klägers (VG 35 A 203.04 und 204.04) nebst Ausländerakte und die Akte des Verfahrens zum Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung gegen mutmaßliche Mitglieder der HuT (VG 22 A 108.03 / OVG 5 A 10.03) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Eine Mitgliedschaft des Klägers in der vom Bundesminister des Innern verbotenen HuT ist entgegen den sich immer mehr vom bloßen Verdacht zur Tatsachenbehauptung verdichtenden Stellungnahmen des Beklagten nicht belegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2007 - 3 S 33.06 -, S. 9 des Umdrucks).

    Dass es sich bei der Hochschulgruppe AQIDA, deren dreiköpfigem Vorstand der Kläger vom 30. Juni 2001 bis zur Streichung aus dem Register der Vereinigungen an der Technischen Universität Berlin im Januar 2003 angehörte, um eine Teil- oder Tarnorganisation der HuT handeln könnte, wofür einige personelle Verflechtungen gerade in den Anfangsjahren der AQIDA sprechen mögen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2007 - 3 S 33.06 -, S. 9 des Umdrucks), bleibt letztlich eine unbewiesene Vermutung der Sicherheitsbehörden.

    Demzufolge sind keine hinreichenden Anhalte dafür erkennbar, dass die Tätigkeit des Klägers zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland i.S.d. § 54 Nr. 5a Alt. 1 AufenthG gefährdete (offen gelassen durch das OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2007 - 3 S 33.06 -, S. 7 des Umdrucks).

    So stellt auch das OVG Berlin-Brandenburg seinen Beschluss vom 11. Januar 2007 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (OVG 3 S 33.06) unter den Leitsatz, ein "Pharaonenvergleich" in der Predigt eines islamischen Vorbeters könne einen öffentlichen Aufruf zur Gewaltanwendung im Sinne von § 54 Nr. 5a AufenthG beinhalten.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2007 - 3 S 33.07

    Beschwerde gegen Hängebeschluss

    Von deren Ergebnis will es das Verwaltungsgericht abhängig machen, ob der Beschluss des Senats vom 11. Januar 2007 (OVG 3 S 33.06) zu ändern ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht