Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2007 - 3 S 36.07 |
Verfahrensgang
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2007 - 3 S 36.07
- VerfGH Berlin, 01.11.2007 - VerfGH 103/07
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2007 - 3 N 131.07
Verletzung von Verfahrensgrundrechten; Besorgnis der Befangenheit
Die Befangenheit wird damit aus konkreten, in einer Kollegialentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet, wobei der Kläger wegen des Beratungsgeheimnisses nicht wissen kann, welcher der Richter die Beschlüsse vom 24. April 2007 - 3 S 33.07 - und vom 28. Juni 2007 - 3 S 36.07 - mitgetragen hat.Soweit der Kläger geltend macht, die Besorgnis der Befangenheit der Richter ergebe sich bereits aus den Gründen des Beschlusses vom 28. Juni 2007 - OVG 3 S 36.07 -, aus denen eindeutig hervorgehe, dass die Richter den Sachverständigen Prof. Dr. B. für voreingenommen hielten und dessen Ausführungen im vorliegenden Verfahren nicht folgen werden, ohne sich ein eigenes Bild von diesem zu machen, ist das Ablehnungsgesuch unbegründet.
Der Kläger macht insoweit im Wesentlichen geltend, die abgelehnten Richter hätten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 24. April 2007 (- OVG 3 S 33.07 -, AuAS 2007 S. 114) und 28. Juni 2007 (OVG 3 S 36.07 -) zum Nachteil des Klägers entschieden und dabei wiederholt "eklatant" gegen Grundrechte verstoßen.
Zudem verletzt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2007 - 3 S 36.07 - das Grundrecht des Klägers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Artikel 15 Abs. 4 VvB (Art. 19 Abs. 4 GG).
- VerfGH Berlin, 01.11.2007 - VerfGH 103/07
Verletzung des Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art 15 Abs …
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2007 - OVG 3 S 36.07 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin. - VG Berlin, 26.04.2007 - 35 A 426.04
Regelausweisungsgrund des öffentlichen Gewaltaufrufs in § 54 Nr. 5a AufenthG 2004
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten (2 Bände), die Ausländerakte des Klägers (einschließlich Sonderheft "Sicherheitsrelevante Erkenntnisse"), die Akten der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG 35 A 243.05 / OVG 3 S 33.06 [2 Bände und Ordner mit Anlagen zu den Schriftsätzen des Antragsgegners] sowie VG 35 A 220.07 / OVG 3 S 36.07), die Akten des Asylverfahrens (VG 34 X 34.07 und 35.07) einschließlich des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, sowie die Verfahrensakten des Bruders des Klägers (VG 35 A 203.04 und 204.04) nebst Ausländerakte und die Akte des Verfahrens zum Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung gegen mutmaßliche Mitglieder der HuT (VG 22 A 108.03 / OVG 5 A 10.03) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.