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LG Mainz, 23.07.2003 - 3 S 42/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Mainz, 13.02.2003 - 84 C 440/02
- LG Mainz, 23.07.2003 - 3 S 42/03
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Schleswig, 18.10.2007 - 5 U 19/07
Wirksamkeit der Abtretung von Darlehensforderungen einer Sparkasse
Aus Vorstehendem wird deutlich, dass eine Befugnis zur Offenbarung der Geheimnisse auch nicht allein damit begründet werden kann, dass auch die Zessionarin als in Deutschland tätiges Kreditinstitut dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Bankgeheimnis unterfällt (so aber tendenziell das Landgericht Mainz in einer Entscheidung vom 23. Juli 2003 (3 S 42/03), weil es letztlich an einer spezifischen Befugnisnorm fehlt. - LG Frankfurt/Main, 17.12.2004 - 21 O 96/02
Bankgeheimnis steht einer Forderungsabtretung nicht entgegen
Es statuiert zwar eine Verpflichtung und ein Recht der Bank, jedoch kann ihm auch vor dem Hintergrund, der oben angeführten Bedeutung für die Beteiligten keine unmissverständliche Missbilligung eines Rechtsgeschäfts, mithin einer Forderungsabtretung entnommen werden (LG Mainz, Urt. v. 23.7.2003 - 3 S 42/03; KobersteinWindpassinger, WM 1999, 473; Früh, WM 2000, 497).