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   VGH Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 3 S 465/11   

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VGH Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 3 S 465/11 (https://dejure.org/2011,24473)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.07.2011 - 3 S 465/11 (https://dejure.org/2011,24473)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Juli 2011 - 3 S 465/11 (https://dejure.org/2011,24473)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • VGH Baden-Württemberg (Pressemitteilung)

    Keine Krypta im Industriegebiet

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Krypta als Begräbnisstätte für Pfarrer der syrisch-orthodoxe Kirchengemeinde im Industriegebiet - Schutzbedürfnis einer Krypta gegen Industrielärm höher als bei einer reinen Kirche

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 18.11.2010 - 4 C 10.09

    Krypta; vorhandene Kirche; Industriegebiet; Vorhaben; Nutzungsänderung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 3 S 465/11
    Mit Urteil vom 18.11.2010 (- 4 C 10.09 -) hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

    Diese Voraussetzungen erfüllt jedenfalls eine Kirche mit Krypta bei typisierender Betrachtung nicht (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 a.a.O.).

    Sodann ist - in einem zweiten Schritt - zu entscheiden, ob dieses planerische Grundkonzept durch die in Frage stehende Befreiung "berührt" wird, d.h. negativ beeinflusst werden kann (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 a.a.O. unter Hinweis auf Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. II, Stand: Juni 2010, Rn. 35 zu § 31 BauGB).

    Es kommt darauf an, ob der mit der ursprünglichen Planung verfolgte Interessenausgleich durch die tatsächliche Entwicklung seit Inkrafttreten des Bebauungsplans bereits so nachhaltig gestört ist, dass die Planungsgrundzüge nicht mehr "in einer ins Gewicht fallenden Weise berührt", d.h. nicht mehr nennenswert negativ beeinträchtigt werden können (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 a.a.O. unter Zitat von BayVGH, Urteil vom 09.08.2007 25 B 05.1337 - sowie den hierzu ergangenen Beschluss vom 28.04.2008 4 B 16.08 -, BRS 73 Nr. 69).

    Über den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 Nr. 6 BauGB hinaus sind dabei auch die in den Glaubensvorstellungen wurzelnden Belange privatrechtlich organisierter Kirchen zu berücksichtigen, sei es als kulturelle Bedürfnisse i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB oder als ein in dem nicht abschließenden Katalog des § 1 Abs. 6 BauGB nicht ausdrücklich erwähnter Belang (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 a.a.O. unter Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 29.08.1996 - 26 N 95.2983 -, NVwZ 1997, 1016 ff.), wobei an dieser Stelle insbesondere auch die Grundrechte (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 137 WRV) zum Tragen kommen.

    Dies gilt jedenfalls, wenn die betreffende Kirchgemeinde eine "nicht unbedeutende Zahl von Mitgliedern hat" (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 a.a.O.).

    "Erfordert" durch derartige Gemeinwohlgründe ist eine Befreiung, wenn es zur Wahrnehmung des Interesses "vernünftigerweise geboten" ist, das Vorhaben mit Hilfe der Befreiung an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen; maßgebend sind - auch bei allen anderen Befreiungsvoraussetzungen - nicht (wie bei der Gebietsverträglichkeit) abstrakt-typisierende Aspekte, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalls, wobei es auch auf die - nach objektiven Kriterien zu beurteilende -Frage der Zumutbarkeit ankommt (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 a.a.O. m.w.N.).

    Ist die Befreiung mit einem öffentlichen Belang in beachtlicher Weise unvereinbar, so vermag sich der die Befreiung rechtfertigende Gemeinwohlgrund i.S. des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht durchzusetzen (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 a.a.O.; Urteil vom 09.06.1978 - 4 C 54.75 -, BVerwGE 56, 71, 78).

    Zwar folgt der Senat dem Bundesverwaltungsgericht darin, dass eine Kirche in einem Industriegebiet bei typisierender Betrachtung gebietsunverträglich sein kann (so BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 a.a.O.).

    Maßgebend für die Zumutbarkeit ist, ob der Klägerin damals tatsächlich zu nicht unangemessenen Bedingungen ein besser geeignetes Grundstück für die Errichtung einer Kirche mit Krypta auf dem Gebiet der Beklagten zur Verfügung gestanden hätte, oder, wenn dies nicht der Fall war, ob sie sich bewusst auf die Errichtung einer Kirche ohne Krypta eingelassen hat (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 a.a.O.).

    Ist dies in beachtlicher Weise nicht der Fall, so vermag sich der die Befreiung rechtfertigende Gemeinwohlgrund im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht durchzusetzen (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil vom, 09.06.1978 - 4 C 54.75 -, BVerwGE 56, 71, 78).

  • VG Stuttgart, 15.04.2008 - 5 K 2146/06

    Baurechtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung eines Abstellraums im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 3 S 465/11
    Auf die Berufung der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. April 2008 - 5 K 2146/06 - geändert.

    Mit Urteil vom 15.04.2008 - 5 K 2146/06 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.04.2008 - 5 K 2146/06 - zu ändern, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 06.03.2006 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 06.06.2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.05.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr entsprechend ihrem Antrag vom 07.07.2005 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des im Untergeschoss der Kirche gelegenen Lagerraums in eine Krypta zu erteilen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.04.2008 - 5 K 2146/06 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

  • BVerwG, 09.06.1978 - 4 C 54.75

    Nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans; Einfacher und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 3 S 465/11
    Ist die Befreiung mit einem öffentlichen Belang in beachtlicher Weise unvereinbar, so vermag sich der die Befreiung rechtfertigende Gemeinwohlgrund i.S. des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht durchzusetzen (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 a.a.O.; Urteil vom 09.06.1978 - 4 C 54.75 -, BVerwGE 56, 71, 78).

    Ist dies in beachtlicher Weise nicht der Fall, so vermag sich der die Befreiung rechtfertigende Gemeinwohlgrund im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht durchzusetzen (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil vom, 09.06.1978 - 4 C 54.75 -, BVerwGE 56, 71, 78).

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 3 S 465/11
    Die Schwelle rücksichtsloser, ein Abwehrrecht des Nachbarn unmittelbar aus § 31 Abs. 2 BauGB begründender Betroffenheit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, ZfBR 1987, 47 ff. = NVwZ 1987, 409 f.) muss nicht notwendig erreicht sein, insbesondere dann nicht, wenn sich die Befreiung auf eine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung bezieht.

    Denn ein im Plangebiet gelegener Nachbar kann eine solche Befreiung unter Berufung auf den Gebietserhaltungsanspruch auch dann abwehren, wenn sie sich - ohne Rücksicht auf die Intensität der Betroffenheit - als objektiv rechtswidrig erweist (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2009 - 3 S 2679/08

    Begräbnisstätte für Gemeindepriester innerhalb einer bestehenden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 3 S 465/11
    Der Senat hat mit Urteil vom 09.11.2009 - 3 S 2679/08 - die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage insgesamt unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin abgewiesen: Die Umwandlung des Abstellraums in eine Krypta stelle eine genehmigungspflichtige, aber nicht genehmigungsfähige Nutzungsänderung dar.

    Beim Gebot der Hauskirchenbestattung handelt es sich, wie der Senat im Urteil vom 09.11.2009 - 3 S 2679/08 - in Auseinandersetzung mit den vorgelegten Unterlagen im Einzelnen ausgeführt hat, um einen Teil des traditionellen Ritus der syrischorthodoxen Glaubensgemeinschaft, nicht jedoch um einen zwingenden oder unabdingbaren Bestandteil der Religionsausübung im engeren Sinn.

  • VGH Bayern, 09.08.2007 - 25 B 05.1337
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 3 S 465/11
    Es kommt darauf an, ob der mit der ursprünglichen Planung verfolgte Interessenausgleich durch die tatsächliche Entwicklung seit Inkrafttreten des Bebauungsplans bereits so nachhaltig gestört ist, dass die Planungsgrundzüge nicht mehr "in einer ins Gewicht fallenden Weise berührt", d.h. nicht mehr nennenswert negativ beeinträchtigt werden können (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 a.a.O. unter Zitat von BayVGH, Urteil vom 09.08.2007 25 B 05.1337 - sowie den hierzu ergangenen Beschluss vom 28.04.2008 4 B 16.08 -, BRS 73 Nr. 69).

    Dabei sind die Anforderungen an die Funktionslosigkeit des Plans wesentlich strenger als die Anforderungen an eine die Planungsgrundsätze "aufweichende" und sie deshalb nicht mehr "berührende" planerische Entwicklung (so zutreffend im Einzelnen BayVGH, Urteil vom 09.08.2007 a.a.O.).

  • BVerwG, 19.05.2004 - 4 B 35.04

    Grundzüge der Planung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 3 S 465/11
    Dies beurteilt sich danach, wie tief durch die begehrte Abweichung in gewichtiger Weise in das Interessengeflecht des Bebauungsplans eingegriffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 -, BRS 67 Nr. 83).

    Was Inhalt und Bestandteil der Planungsgrundsätze ist, ist durch eine auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bezogene Auslegung des Bebauungsplans anhand der damaligen Sach- und Rechtslage und der damaligen Vorstellungen des Gemeinderats zu ermitteln (§ 10 und § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB; insofern auch Urteil des Senats vom 13.06.2007 - 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 385 ff., unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004 a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 12.05.2009 - 2 K 4011/08

    Nachbarrechtsschutz gegen die Errichtung einer Moschee im Gewerbegebiet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 3 S 465/11
    Dementsprechend hat die Rechtsprechung etwa Moscheen in Gewerbebieten mehrfach noch als gebietsverträglich angesehen, auch wenn die Ansiedlung solcher kirchlicher oder kultureller Einrichtungen in diesem Gebietstyp eher untypisch ist (vgl. etwa VG Karlsruhe, Urteil vom 12.05.2009 - 2 K 4011/08 -, ZfBR 2010, 154 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.2011 - 8 S 507/11

    Gebot der Rücksichtnahme bei der Genehmigung einer Aussegnungshalle - Schutz des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 3 S 465/11
    So hat der erkennende Gerichtshof entschieden, dass es rücksichtlos sein kann, den Bewohnern von unmittelbar an eine Aussegnungshalle angrenzenden Wohngrundstücken wegen der Nähe dieser Trauereinrichtung Nutzungseinschränkungen abzuverlangen, die sich daraus ergeben, dass diese Nachbarn allgemein anerkannte und auch nach verfassungsrechtlichen Maßstäben geschützte Wertvorstellungen beachten, zu denen der Schutz der Totenruhe und der Schutz des hierfür nach herkömmlicher Anschauung erforderlichen kontemplativen Umfelds gehören (vgl. Beschluss vom 19.05.2011 - 8 S 507/11 -).
  • BVerwG, 08.03.2010 - 4 B 76.09

    Trennungsgebot; Konfliktlösung; Nachsteuerung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 3 S 465/11
    Sie besagen, dass betroffene Belange untereinander in einen gerechten Ausgleich zu bringen und insbesondere bewältigungsbedürftige immissions-schutzrechtliche Nutzungskonflikte bei Vorhabenstandorten in den Blick zu nehmen und einer Lösung zuzuführen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 4 B 76.09 -, Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2007 - 3 S 881/06

    Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans

  • BVerwG, 24.09.2009 - 4 B 29.09

    Klärungsbedürftigkeit der Berührung der "Grundzüge der Planung" in einem reinen

  • VGH Bayern, 29.08.1996 - 26 N 95.2983
  • BVerwG, 28.04.2008 - 4 B 16.08

    Fehlen einer Berührung der Grundzüge der Planung i.S.v. § 31 Abs. 2 S. 1

  • BVerfG, 09.05.2016 - 1 BvR 2202/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der nachträglichen

    Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Juli 2011 - 3 S 465/11 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 3 S 1184/16

    Erteilung einer Baugenehmigung für eine Begräbnisstätte - Krypta - in einer im

    Daraufhin hat der Senat nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 20.7.2011 - 3 S 465/11 - wiederum die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin abgewiesen.

    In der Sache hat sie - noch im Verfahren 3 S 465/11 - ihre Besorgnis geäußert, die in einem Industriegebiet zulässigen und notwendigen Nutzungsmöglichkeiten könnten bei Genehmigung der Krypta beschränkt und die im Vertrauen auf den Fortbestand Industriegebiets angesiedelten Unternehmen als Störer betrachtet würden.

    Auch der damalige Bürgermeister der Beigeladenen Ziff. 1 hat das genannte Ziel in der mündlichen Verhandlung vom 20.7.2011 (im Verfahren 3 S 465/11) bestätigt.

    Im Gegenteil hat die Beigeladene Ziff. 1 mit Schriftsatz vom 23.3.2011 (im Verfahren 3 S 465/11) schlüssig dargelegt, dass mit der genannten Festsetzung neben der Ausnahmemöglichkeit besonders die Erfordernisse für die Zulassung einer solchen Ausnahme - also auch der Gesichtspunkt der Gebietsverträglichkeit - hervorgehoben werden sollten.

    Selbst wenn diese - entsprechend der Einschätzung der Vertreter der Beigeladenen Ziff. 1 in der mündlichen Verhandlung vom 20.7.2011 (im Verfahren 3 S 465/11) - mit einem verkleinerten Kirchenbau (möglicherweise) hätten gelöst werden können, wäre das Grundstück angesichts der erforderlichen Verkleinerung der Kirche (auch mit Krypta) jedenfalls nicht besser geeignet gewesen als das dann gewählte Grundstück.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2018 - 8 S 2254/17

    Baurechtliche Genehmigung einer Nutzungsänderung; hier: Umwandlung einer Werks-

    Denn die Planungsgrundzüge können nicht mehr in einer ins Gewicht fallenden Weise berührt werden, wenn der mit der ursprünglichen Planung verfolgte Interessenausgleich durch die tatsächliche Entwicklung seit Inkrafttreten des Bebauungsplans bereits so nachhaltig gestört ist, dass er nicht mehr nennenswert negativ beeinträchtigt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, BVerwGE 138, 166; Senatsurt. v. 10.10.2017 - 8 S 1606/15 -, BauR 2018, 224; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.07.2011 - 3 S 465/11 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2017 - 8 S 1606/15

    Voraussichtliche Unwirksamkeit einer Festsetzung eines Bebauungsplans -

    Demgegenüber ist für die Beurteilung, ob die (ursprüngliche) planerische Grundkonzeption durch die Befreiung berührt wird, auch die nachträgliche tatsächliche Entwicklung im Plangebiet bis zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung in den Blick zu nehmen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2011 - 3 S 465/11 - juris, Rn. 25).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.2013 - 3 S 491/12

    Umfang der Sachprüfung des Beschwerdegerichts nach § 146 Abs 4 VwGO - Zur Lösung

    Es ist kein Belang des Städtebaurechts, den Kontakt mit der Endlichkeit menschlichen Lebens aus dem alltäglichen Bewusstsein zu verdrängen (Urteil des Senats vom 20.07.2011 - 3 S 465/11 -).
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