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   OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2012 - 3 S 82.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2012 - 3 S 82.12 (https://dejure.org/2012,30009)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.09.2012 - 3 S 82.12 (https://dejure.org/2012,30009)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. September 2012 - 3 S 82.12 (https://dejure.org/2012,30009)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 19 Abs 4 GG, § 37 SchulG BB
    Anordnungsanspruch auf vorläufige Aufnahme in eine 7. Klasse einer Schule mit besonderer pädagogischer Prägung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 19 Abs 4 GG, § 37 SchulG BB, § 2 Abs 3 S 5 BesPädSchulAufnV BE, § 14 Abs 3 S 1 BesPädSchulAufnV BE, § 14 Abs 3 S 7 BesPädSchulAufnV BE, § 20 SondPädV BE, § 33 SondPädV BE, § 34 SondPädV BE
    S-Schule; Schule besonderer pädagogischer Prägung; Profilzug Kunst; Aufnahmeverfahren; Eignung; Auswahlgespräch; unzureichende Dokumentation; rechtmäßige Punktevergabe an die Mitbewerber; Überprüfung nur des eigenen Aufnahmegesprächs; sonderpädagogischer Förderbedarf; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (106)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2014 - 3 B 8.14

    Übergang in die Sekundarstufe I; sonderpädagogischer Förderbedarf; Einrichtung

    § 37 Abs. 3 SchulG (juris: SchulG BE), wonach eine angemeldete Schülerin oder ein angemeldeter Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einer allgemeinen Schule nur abgewiesen werden darf, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind, und zur Vorbereitung der Entscheidung ein Aufnahmeausschuss einzurichten ist, erfasst nicht den Fall, dass die Zahl der angemeldeten Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einer allgemeinen Schule die Höchstgrenze für die Aufnahme nach §§ 19, 20 SopädVO (juris: SondPädV BE) übersteigt (Bestätigung des Beschlusses des Senats vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 -).

    Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 - die Auffassung vertreten, § 37 Abs. 3 SchulG sei nach seinem Sinn und Zweck nicht auf den Fall der Übernachfrage anwendbar.

    Der vom Senat in seinem Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 - vertretenen Auffassung, soweit das Schulgesetz die Beteiligung eines Ausschusses und die Anhörung der Erziehungsberechtigten sowie der Schule vorschreibe, könne sich das nach Sinn und Zweck des § 37 Abs. 3 SchulG von vornherein nicht auf den Fall der Übernachfrage beziehen, sei nicht zu folgen.

    Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung und Abweichung vom Beschluss des Senats vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 - zugelassenen Berufung.

    Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 - vertretenen Auffassung fest, dass diese Vorgabe nicht für den Fall gilt, dass die Ablehnung einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf wegen Übernachfrage nach derartigen Plätzen erfolgt, also weil die Nachfrage die in §§ 19, 20 SopädVO festgelegten Aufnahmegrenzen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf übersteigt.

    Wie schon im Beschluss des Senats vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 - (juris, Rn. 14) ausgeführt, ist § 37 Abs. 3 SchulG, und damit auch dessen Satz 3, nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht auf den Fall einer die Aufnahmekapazität übersteigenden Bewerberzahl anwendbar.

    In der bereits im Beschluss des Senats vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 - (juris, Rn. 14) angeführten Begründung des Gesetzentwurfs heißt es zu § 37, in Abs. 3 werde das Verfahren der Aufnahme in die allgemeine Schule festgelegt.

  • VG Berlin, 15.07.2014 - 14 K 85.14

    Integrationskinder: Schulplatzvergabe rechtswidrig

    Die Neuregelung in § 33 Abs. 3 und § 34 der Sonderpädagogikverordnung, die für den Fall der Übernachfrage eine Entscheidung der Senatsverwaltung ohne Einbeziehung eines Aufnahmeausschusses, Anhörung der Erziehungsberechtigten und Einvernehmen mit dem bezirklichen Schulamt vorsieht, ist gesetzeswidrig und deshalb unwirksam (Abweichung vom Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12).

    Er beruft sich auf § 33 Abs. 3 der Sonderpädagogikverordnung und bezieht sich ergänzend auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. September 2012 (OVG 3 S 82.12) sowie auf Nr. 16 Abs. 1 des Zuständigkeitskatalogs zum AZG.

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu zwar in einem Beschluss des vorläufigen Rechtsschutzes vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 - ausgeführt:.

    Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die streitentscheidende Frage der Gültigkeit der Norm einer Berliner Verordnung grundsätzliche Bedeutung hat und zudem abweichend von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 - verneint wird (§ 124 a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).

  • VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 201.19

    Vorläufige Aufnahme in die Profilklasse Kunst der Jahrgangsstufe 7 der

    Zudem kommt den Schulen hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht einzelner Bewerberinnen oder Bewerber auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nach ständiger Rechtsprechung hingegen nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 -, juris Rn. 15).

    Dies ist vor allem erforderlich, um eine für alle beteiligten Bewerberkinder abstrakt die gleichen Erfolgschancen bietende Gesprächsdurchführung sicherzustellen (vgl. u.a.: Beschluss der Kammer vom 13. August 2014 - VG 14 L 165.14 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 -, juris Rn. 4).

    Ob diese Vorgaben in jeglicher Hinsicht den Anforderungen an die notwendige Standardisierung (§ 2 Abs. 3 Satz 5, § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) genügen, kann hier allerdings dahinstehen, denn jedenfalls mangelt es vorliegend an der nach dem oben Gesagten zu fordernden Dokumentation der wesentlichen Züge des Zustandekommens der Bewertungsergebnisse für den Bewertungsbereich "Fachbezogene Kompetenzen", und anders als in früheren Verfahren (vgl. z.B. Beschluss der Kammer vom 2. August 2012 - VG 14 L 125.12 -, nachgehend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 -, juris) hat dieser Mangel auch eine Verletzung der Rechte sowohl der Antragstellerin zu 1, des Antragstellers zu 1 des Verfahrens VG 14 L 220.19 sowie der Antragstellerin des Verfahrens VG 14 L 256.19 zur Folge.

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