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   VGH Baden-Württemberg, 18.11.2002 - 3 S 882/02   

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VGH Baden-Württemberg, 18.11.2002 - 3 S 882/02 (https://dejure.org/2002,1651)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.11.2002 - 3 S 882/02 (https://dejure.org/2002,1651)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. November 2002 - 3 S 882/02 (https://dejure.org/2002,1651)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Treuwidrige Abstandsflächenbemängelung bei gegenseitiger Unterschreitung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachbarklage gegen Bauvorbescheid; Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands; Rüge der Verletzung des Grenzabstands; Grundsatz von Treu und Glauben ; Nachbarschützende Abstandsregelungen ; Untragbare Zustände in gefahrenrechtlicher Hinsicht

  • Judicialis

    LBO § 5; ; BGB § 242

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBauO § 5; BGB § 242
    Abstandsflächen; Nachbarschutz Bauordnungsrecht - Abstandsflächenunterschreitung, Nachbarschutz, Treu und Glauben, Vergleichbarkeit, Gefahrenabwehr

  • rechtsportal.de

    LBauO § 5 ; BGB § 242
    Abstandsflächen; Nachbarschutz Bauordnungsrecht - Abstandsflächenunterschreitung, Nachbarschutz, Treu und Glauben, Vergleichbarkeit, Gefahrenabwehr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berufung auf Grenzabstand bei eigenem Verstoß zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2003, 235
  • DÖV 2003, 342 (Ls.)
  • BauR 2003, 1203
  • ZfBR 2003, 281 (Ls.)
  • ZfBR 2003, 281 DÖV 2003, 342 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.12.1992 - 1 L 118/91

    Balkon; Abwehrrecht; Nachbar; Abstandsfläche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.11.2002 - 3 S 882/02
    Aus diesem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsfläche freihält (vgl. VGH Bad.-Würt., Beschluss vom 19.7.2001 - 3 S 319/01 - OVG Thüringen, Beschluss vom 5.10.1999 - 1 EO 698/99 -, BauR 2000, 869; OVG Lüneburg, Urteil vom 30.3.1999 - 1 M 897/99 -, BauR 1999, 1163; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.8.1997 - 7 A 150/96 -, BRS 59, Nr. 193; OVG Berlin, Beschluss vom 6.9.1994 - 2 S 14.94 -, BRS 56 Nr. 173 und OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.12.1992 - 1 L 118/91 -).

    Der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens entfällt nicht dadurch, dass das Gebäude des sich wehrenden Nachbarn in Einklang mit dem damals geltenden Baurecht errichtet worden ist; maßgeblich ist allein, dass er mit seinem Gebäude den (jetzt) erforderlichen Grenzabstand nicht einhält (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 5.10.1999 - a.a.O. -, OVG Lüneburg, Urteil vom 30.3.1999 - a.a.O. - OVG Berlin, Beschluss vom 6.9.1994 - a.a.O. - OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.12.1992 - a.a.O. - a.A. Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.4.2001 - 10 A 1402/98 -, BauR 2002, 295).

    Denn die Versagung des Abwehranspruchs beruht darauf, dass es unbillig wäre, einen Nachbarn den durch die grenznahen baulichen Anlagen des anderen Nachbarn ausgehenden Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine Ausnutzung seines Grundstücks im Grenzbereich zu verwehren (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.12.1992 - a.a.O. -).

    Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, welches den Nachbarn zu "treuem" - d.h. fairem - Verhalten verpflichtet, ist in diesen Fällen in einer Abwehrmaßnahmen nach wie vor zulassenden Weise nur dann gestört, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht vergleichbar ist, sondern schwerer wiegt als die Inanspruchnahme des Bauwiches durch den sich wehrenden Nachbarn (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.4.2001 - a.a.O. -, OVG Thüringen, Beschluss vom 5.10.1999 - a.a.O. - OVG Lüneburg, Urteil vom 30.3.1999 - a.a.O. - OVG Berlin, Beschluss vom 6.9.1994, - a.a.O. - OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.12.1992 - a.a.O. -).

  • OVG Thüringen, 05.10.1999 - 1 EO 698/99

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Nachbar;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.11.2002 - 3 S 882/02
    Aus diesem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsfläche freihält (vgl. VGH Bad.-Würt., Beschluss vom 19.7.2001 - 3 S 319/01 - OVG Thüringen, Beschluss vom 5.10.1999 - 1 EO 698/99 -, BauR 2000, 869; OVG Lüneburg, Urteil vom 30.3.1999 - 1 M 897/99 -, BauR 1999, 1163; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.8.1997 - 7 A 150/96 -, BRS 59, Nr. 193; OVG Berlin, Beschluss vom 6.9.1994 - 2 S 14.94 -, BRS 56 Nr. 173 und OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.12.1992 - 1 L 118/91 -).

    Der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens entfällt nicht dadurch, dass das Gebäude des sich wehrenden Nachbarn in Einklang mit dem damals geltenden Baurecht errichtet worden ist; maßgeblich ist allein, dass er mit seinem Gebäude den (jetzt) erforderlichen Grenzabstand nicht einhält (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 5.10.1999 - a.a.O. -, OVG Lüneburg, Urteil vom 30.3.1999 - a.a.O. - OVG Berlin, Beschluss vom 6.9.1994 - a.a.O. - OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.12.1992 - a.a.O. - a.A. Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.4.2001 - 10 A 1402/98 -, BauR 2002, 295).

    Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, welches den Nachbarn zu "treuem" - d.h. fairem - Verhalten verpflichtet, ist in diesen Fällen in einer Abwehrmaßnahmen nach wie vor zulassenden Weise nur dann gestört, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht vergleichbar ist, sondern schwerer wiegt als die Inanspruchnahme des Bauwiches durch den sich wehrenden Nachbarn (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.4.2001 - a.a.O. -, OVG Thüringen, Beschluss vom 5.10.1999 - a.a.O. - OVG Lüneburg, Urteil vom 30.3.1999 - a.a.O. - OVG Berlin, Beschluss vom 6.9.1994, - a.a.O. - OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.12.1992 - a.a.O. -).

  • OVG Niedersachsen, 30.03.1999 - 1 M 897/99

    Aufschiebende Wirkung; Nachbarrechtsbehelf; Suspensiveffekt; Baurecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.11.2002 - 3 S 882/02
    Aus diesem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsfläche freihält (vgl. VGH Bad.-Würt., Beschluss vom 19.7.2001 - 3 S 319/01 - OVG Thüringen, Beschluss vom 5.10.1999 - 1 EO 698/99 -, BauR 2000, 869; OVG Lüneburg, Urteil vom 30.3.1999 - 1 M 897/99 -, BauR 1999, 1163; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.8.1997 - 7 A 150/96 -, BRS 59, Nr. 193; OVG Berlin, Beschluss vom 6.9.1994 - 2 S 14.94 -, BRS 56 Nr. 173 und OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.12.1992 - 1 L 118/91 -).

    Der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens entfällt nicht dadurch, dass das Gebäude des sich wehrenden Nachbarn in Einklang mit dem damals geltenden Baurecht errichtet worden ist; maßgeblich ist allein, dass er mit seinem Gebäude den (jetzt) erforderlichen Grenzabstand nicht einhält (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 5.10.1999 - a.a.O. -, OVG Lüneburg, Urteil vom 30.3.1999 - a.a.O. - OVG Berlin, Beschluss vom 6.9.1994 - a.a.O. - OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.12.1992 - a.a.O. - a.A. Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.4.2001 - 10 A 1402/98 -, BauR 2002, 295).

    Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, welches den Nachbarn zu "treuem" - d.h. fairem - Verhalten verpflichtet, ist in diesen Fällen in einer Abwehrmaßnahmen nach wie vor zulassenden Weise nur dann gestört, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht vergleichbar ist, sondern schwerer wiegt als die Inanspruchnahme des Bauwiches durch den sich wehrenden Nachbarn (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.4.2001 - a.a.O. -, OVG Thüringen, Beschluss vom 5.10.1999 - a.a.O. - OVG Lüneburg, Urteil vom 30.3.1999 - a.a.O. - OVG Berlin, Beschluss vom 6.9.1994, - a.a.O. - OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.12.1992 - a.a.O. -).

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.11.2002 - 3 S 882/02
    Dabei muss allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = PBauE § 35 Abs. 1 BauGB Nr. 8).

    Diesem (objektiv-rechtlichen) Rücksichtnahmegebot kommt ausnahmsweise eine drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.1977 - a.a.O. -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.1997 - 7 A 150/96

    Keine Berufung auf Mindestabstand bei eigenem Abstandsflächenverstoß!

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.11.2002 - 3 S 882/02
    Aus diesem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsfläche freihält (vgl. VGH Bad.-Würt., Beschluss vom 19.7.2001 - 3 S 319/01 - OVG Thüringen, Beschluss vom 5.10.1999 - 1 EO 698/99 -, BauR 2000, 869; OVG Lüneburg, Urteil vom 30.3.1999 - 1 M 897/99 -, BauR 1999, 1163; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.8.1997 - 7 A 150/96 -, BRS 59, Nr. 193; OVG Berlin, Beschluss vom 6.9.1994 - 2 S 14.94 -, BRS 56 Nr. 173 und OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.12.1992 - 1 L 118/91 -).

    Bei vergleichbaren Verstößen vermag dagegen der sich letztlich aus Treu und Glauben und dem Verbot eigenen widersprüchlichen Verhaltens ergebende Grundsatz nur dann eine Einschränkung zu finden, wenn anderenfalls in gefahrenrechtlicher Hinsicht völlig untragbare Zustände entstünden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.7.2001 - a.a.O. - in die gleiche Richtung gehend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.8.1997 - a.a.O. -).

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.11.2002 - 3 S 882/02
    § 34 Abs. 2 BauGB besitzt grundsätzlich nachbarschützende Qualität (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 28).

    Der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken der gegenseitigen Rücksichtnahme; seine Grundlage ist das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, in dessen Rahmen jeder Eigentümer zugunsten seines Nachbarn bestimmten Beschränkungen unterworfen ist und im Austausch dafür verlangen kann, dass der Nachbar diese Beschränkungen gleichfalls beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 -, DVBl. 1994, 284 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 28).

  • OVG Berlin, 06.09.1994 - 2 S 14.94

    Abstandsfläche; Öffentliche Verkehrsfläche; Abwehrrecht; Nachbar; Wegerecht;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.11.2002 - 3 S 882/02
    Aus diesem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsfläche freihält (vgl. VGH Bad.-Würt., Beschluss vom 19.7.2001 - 3 S 319/01 - OVG Thüringen, Beschluss vom 5.10.1999 - 1 EO 698/99 -, BauR 2000, 869; OVG Lüneburg, Urteil vom 30.3.1999 - 1 M 897/99 -, BauR 1999, 1163; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.8.1997 - 7 A 150/96 -, BRS 59, Nr. 193; OVG Berlin, Beschluss vom 6.9.1994 - 2 S 14.94 -, BRS 56 Nr. 173 und OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.12.1992 - 1 L 118/91 -).

    Der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens entfällt nicht dadurch, dass das Gebäude des sich wehrenden Nachbarn in Einklang mit dem damals geltenden Baurecht errichtet worden ist; maßgeblich ist allein, dass er mit seinem Gebäude den (jetzt) erforderlichen Grenzabstand nicht einhält (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 5.10.1999 - a.a.O. -, OVG Lüneburg, Urteil vom 30.3.1999 - a.a.O. - OVG Berlin, Beschluss vom 6.9.1994 - a.a.O. - OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.12.1992 - a.a.O. - a.A. Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.4.2001 - 10 A 1402/98 -, BauR 2002, 295).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2001 - 10 A 1402/98

    Steht ein eigener Abstandflächenverstoß einer Nachbarklage entgegen?

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.11.2002 - 3 S 882/02
    Der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens entfällt nicht dadurch, dass das Gebäude des sich wehrenden Nachbarn in Einklang mit dem damals geltenden Baurecht errichtet worden ist; maßgeblich ist allein, dass er mit seinem Gebäude den (jetzt) erforderlichen Grenzabstand nicht einhält (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 5.10.1999 - a.a.O. -, OVG Lüneburg, Urteil vom 30.3.1999 - a.a.O. - OVG Berlin, Beschluss vom 6.9.1994 - a.a.O. - OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.12.1992 - a.a.O. - a.A. Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.4.2001 - 10 A 1402/98 -, BauR 2002, 295).

    Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, welches den Nachbarn zu "treuem" - d.h. fairem - Verhalten verpflichtet, ist in diesen Fällen in einer Abwehrmaßnahmen nach wie vor zulassenden Weise nur dann gestört, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht vergleichbar ist, sondern schwerer wiegt als die Inanspruchnahme des Bauwiches durch den sich wehrenden Nachbarn (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.4.2001 - a.a.O. -, OVG Thüringen, Beschluss vom 5.10.1999 - a.a.O. - OVG Lüneburg, Urteil vom 30.3.1999 - a.a.O. - OVG Berlin, Beschluss vom 6.9.1994, - a.a.O. - OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.12.1992 - a.a.O. -).

  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98

    Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.11.2002 - 3 S 882/02
    Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigung abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.8.1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523).
  • BVerwG, 11.01.1999 - 4 B 128.98

    Rücksichtnahmegebot; unbeplanter Innenbereich; Einfügen; Nachbarklage;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.11.2002 - 3 S 882/02
    Da das Rücksichtnahmegebot keine allgemeine Härteklausel ist, die über den speziellen Vorschriften des Stadtbaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts ist, kann es im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB nur verletzt sein, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach Art oder Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.1983 - 5 S 1629/83

    Außergerichtliche Kosten eines notwendig Beigeladenen

  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.1997 - 8 S 1958/97

    Kostentragung bei notwendiger Beiladung - Erstattungsfähigkeit der

  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.1996 - 3 S 2895/95

    Kostentragung bei notwendiger Beiladung - Erstattungsfähigkeit der

  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 39.82

    Bindende Wirkung und Vorrang einer Bebauungsgenehmigung (Bauvorbescheid) vor

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.1999 - 3 S 1437/99

    Abgrenzung eines Nebenraums von einem Aufenthaltsraum

  • BVerwG, 11.05.1989 - 4 C 1.88

    Brennelement-Zwischenlager - Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Schutzpflicht aus

  • OVG Thüringen, 25.06.1999 - 1 EO 197/99

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Fleischerei;

  • BVerwG, 09.12.1983 - 4 C 44.80

    Bebauungsfähigkeit - Baugenehmigung - Feststellungswirkung - Bauvorbescheid -

  • VGH Hessen, 11.03.2015 - 4 A 654/13

    Öffentlich genutztes Gebäude in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebes im

    Dies gilt auch und gerade für den Bauvorbescheid, der einen vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung darstellt und dessen Funktion namentlich darin besteht, im Rahmen seiner Bindungswirkung den Bauherrn vor ihm nachteiligen nachträglichen Änderungen der Sach- und Rechtslage zu schützen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 26. April 1996 - 4 UE 1920/93 -, RdL 1997, 63; Beschluss vom 26. März 2004 - 9 TG 2671/03 -, juris; Beschluss vom 18. August 2005 - 9 UZ 1170/05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2002 - 3 S 882/02 -, BRS 65, 193).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2017 - 10 B 10.15

    Nachbarklage; Errichtung eines Wohnhauses mit Gewerbeanteil; Sondergebiet

    Da der Bauvorbescheid einen vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung darstellt und insoweit in einem späteren Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung entfaltet, richtet sich die Reichweite eines möglichen Eingriffs in Nachbarrechte danach, ob die vorab entschiedene Frage einen Eingriff in Nachbarrechte präjudiziert (vgl. VGH BW, Urteil vom 18. November 2002 - 3 S 882/02 -, juris Rn. 20).
  • VG Karlsruhe, 21.05.2019 - 2 K 252/17

    Nachbarschutz bei der Befreiung von der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise;

    Insoweit muss ihr Einwand gegen die Zulassung einer geringeren Abstandsfläche nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO als treuwidrig angesehen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.11.2002 - 3 S 882/02 -, VBlBW 2003, 235 zur treuwidrigen Abstandsflächenbemängelung bei gegenseitiger Unterschreitung).
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