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   LG Wiesbaden, 14.02.2003 - 3 S 94/02   

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https://dejure.org/2003,20729
LG Wiesbaden, 14.02.2003 - 3 S 94/02 (https://dejure.org/2003,20729)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 14.02.2003 - 3 S 94/02 (https://dejure.org/2003,20729)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 14. Februar 2003 - 3 S 94/02 (https://dejure.org/2003,20729)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausreichender Grund für eine Kündigung wegen nicht unerheblicher schuldhafter Verletzungen vertraglicher Pflichten durch Nichtzahlung der rückständigen Miete; Unzumutbare Härte wegen Schwierigkeiten bei der Suche nach angemessenem Ersatzwohnraum; Berechtigtes Interesse ...

  • rabüro.de

    Zur Kündigung einer Wohnung wegen Nichtzahlung einer titulierten Monatsmiete

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1096
  • NZM 2003, 713
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 10.10.2012 - VIII ZR 107/12

    Anforderungen an eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Überwiegend wird jedoch eine erhebliche Pflichtverletzung erst bei einem Rückstand von einer Monatsmiete und einer Verzugsdauer von mindestens einem Monat angenommen (LG Wiesbaden NZM 2003, 713: rückständige titulierte Monatsmiete; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2011, § 573 Rn. 47; Bamberger/Roth/Hannappel, BGB, 3. Aufl., § 573 Rn. 28; Schmid/Gahn, Miete, 2006, § 573 Rn. 22; Erman/Lützenkirchen, BGB, 13. Aufl., § 573 Rn. 24; vgl. auch Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 573 Rn. 16: mindestens ein halber Monat Verzugsdauer).
  • LG Berlin, 01.03.2012 - 67 S 42/11

    Berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses bei

    Insoweit ist eine Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB möglich (Lehmann-Richter/Stützer, Kündigungsmöglichkeiten bei Zahlungsverzug, GE 2010, 889/890f., unter II, m.w.N. - u.a. LG Wiesbaden, NZM 2003, 713, und AG Mitte, GE 2007, 155).
  • AG Minden, 12.09.2017 - 22 C 214/17

    Räumung der Wohnung nach ordentlicher Kündigung des Mietvertrags durch den

    Allerdings bedarf es bei dem Zahlungsverzug mit einer titulierten Forderung keiner Abmahnung (LG Wiesbaden, Urteil vom 14.2.2003, AZ 3 S 94/02).
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