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   OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2018 - 3 S 98.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2018 - 3 S 98.18 (https://dejure.org/2018,44565)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.12.2018 - 3 S 98.18 (https://dejure.org/2018,44565)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. Dezember 2018 - 3 S 98.18 (https://dejure.org/2018,44565)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 6 Abs 1 GG, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 29 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 32 Abs 1 AufenthG, § 36 Abs 1 AufenthG
    (Vorläufige) Erteilung eines Visums zum Familiennachzug; Kindernachzug zu einem allein sorgeberechtigten, seinerseits im Wege des Familiennachzugs visumsberechtigten ausländischen Elternteil

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 32 Abs 1 AufenthG, § 36 Abs 1 AufenthG, § 36a AufenthG, Art 10 Abs 3a EGRL 86/2003, Art 6 Abs 1 GG
    Einstweilige Anordnung; Kindernachzug mit Mutter; Visum der Mutter ; Nachzug zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling; Volljährigkeit in Kürze; EuGH C-550/16; Syrien; subsidiärer Schutz; humanitäre Gründe; Alter des Kindes; Kernfamilie in Deutschland

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 29 Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 36 Abs. 1, AufenthG § 32 Abs. 1
    Familiennachzug, Geschwisternachzug, unbegleitete Minderjährige, minderjährig, Volljährigkeit, Visum, Aufenthaltserlaubnis, Wohnraumerfordernis, Sicherung des Lebensunterhalts, Familienzusammenführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 437
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2018 - 3 S 98.18
    Von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts sei ungeachtet dessen abzusehen, dass das Aufenthaltsrecht der Mutter der Antragstellerin nach § 36 Abs. 1 AufenthG bis zum 31. Dezember 2018 begrenzt sei, denn insoweit sei fraglich, ob diese zeitliche Begrenzung des elterlichen Aufenthaltsrechts sich im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. April 2018 (C-550/16 - juris) als europarechtswidrig erweise.

    Mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. April 2018 (C-550/16 - juris), wonach ein Drittstaatsangehöriger, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als "Minderjähriger" im Sinne des Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 64), spricht aber Überwiegendes dafür, dass die Mutter der Antragstellerin nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet trotz zwischenzeitlichen Eintritts der Volljährigkeit ihres Sohnes A. gegenüber der Beigeladenen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 AufenthG haben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2018 - OVG 3 S 47.18/OVG 3 M 52.18 - juris Rn. 6; anders noch Beschluss vom 16. September 2016 - OVG 3 S 42.16 - juris Rn. 6).

    Der Anspruch auf Familienzusammenführung auch nach Eintritt der Volljährigkeit des zunächst noch minderjährigen Flüchtlings würde seiner praktischen Wirksamkeit (zu diesem Gesichtspunkt vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 55) beraubt, wenn sich der Erteilung eines Visums nicht ein Aufenthalt zumindest von einer gewissen Dauer anschließen würde.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2016 - 3 S 98.16

    Visum zum Kindernachzug; gemeinsame Einreise mit den Eltern; Sicherung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2018 - 3 S 98.18
    Dies ist vor allem im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass sich bereits die Erteilung des elterlichen Visums gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die Niederlassungserlaubnis und die zum Daueraufenthalt-EU geltenden Vorschriften richtet, so dass es reiner Formalismus wäre, zunächst die sich an das Visum anschließende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet abzuwarten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Im Übrigen ist zwar für die Frage eines (sicheren) Bleiberechts des den Anspruch auf Kindernachzug vermittelnden Elternteils - hier der Mutter der Antragstellerin - der Ausgang eines erst noch durchzuführenden Asylverfahrens von den insoweit unzuständigen Ausländerbehörden oder Auslandsvertretungen der Antragsgegnerin grundsätzlich nicht zu prognostizieren oder vorwegzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 - juris Rn. 7; Beschluss vom 28. September 2016 - OVG 3 S 55.16 - juris Rn. 6).

  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 16.12

    Visum; Gambia; Aufenthaltsrecht; Familienzusammenführung; Kindernachzug;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2018 - 3 S 98.18
    Insoweit ist indessen glaubhaft gemacht, dass unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 24 Abs. 2 und Abs. 3 GR-Charta ein atypischer Fall gegeben ist, der eine Ausnahme von dieser Regelerteilungsvoraussetzung gebietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 - juris Rn. 16).

    Hinzu kommen, abgesehen von ihrer eine kontinuierliche Medikamenteneinnahme erforderlich machenden Schilddrüsenerkrankung, das geringe Alter der im April 2007 geborenen, mit elf Jahren noch in besonderem Maße auf ein Aufwachsen in der Kernfamilie angewiesenen Antragstellerin (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 - juris Rn. 32), und der Umstand, dass diese Kernfamilie außer der Mutter - der Vater der Antragstellerin ist 2013 verstorben - nach dem vorgelegten Auszug aus dem Personenstandsregister vier Brüder umfasst, die sich, was auch die Antragsgegnerin nicht bestreitet, alle in Deutschland aufhalten.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2016 - 3 S 42.16

    Vorläufiger Rechtsschutz gerichtet auf Erteilung eines Visums; Kindernachzug in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2018 - 3 S 98.18
    Mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. April 2018 (C-550/16 - juris), wonach ein Drittstaatsangehöriger, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als "Minderjähriger" im Sinne des Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 64), spricht aber Überwiegendes dafür, dass die Mutter der Antragstellerin nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet trotz zwischenzeitlichen Eintritts der Volljährigkeit ihres Sohnes A. gegenüber der Beigeladenen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 AufenthG haben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2018 - OVG 3 S 47.18/OVG 3 M 52.18 - juris Rn. 6; anders noch Beschluss vom 16. September 2016 - OVG 3 S 42.16 - juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2016 - 3 S 55.16

    Erteilung eines Visums zum Nachzug

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2018 - 3 S 98.18
    Im Übrigen ist zwar für die Frage eines (sicheren) Bleiberechts des den Anspruch auf Kindernachzug vermittelnden Elternteils - hier der Mutter der Antragstellerin - der Ausgang eines erst noch durchzuführenden Asylverfahrens von den insoweit unzuständigen Ausländerbehörden oder Auslandsvertretungen der Antragsgegnerin grundsätzlich nicht zu prognostizieren oder vorwegzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 - juris Rn. 7; Beschluss vom 28. September 2016 - OVG 3 S 55.16 - juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2018 - 3 S 47.18

    Nachzug zum minderjährigen Kind

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2018 - 3 S 98.18
    Mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. April 2018 (C-550/16 - juris), wonach ein Drittstaatsangehöriger, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als "Minderjähriger" im Sinne des Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 64), spricht aber Überwiegendes dafür, dass die Mutter der Antragstellerin nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet trotz zwischenzeitlichen Eintritts der Volljährigkeit ihres Sohnes A. gegenüber der Beigeladenen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 AufenthG haben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2018 - OVG 3 S 47.18/OVG 3 M 52.18 - juris Rn. 6; anders noch Beschluss vom 16. September 2016 - OVG 3 S 42.16 - juris Rn. 6).
  • VG Berlin, 30.01.2019 - 20 K 538.17

    Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs

    Folglich hat sich an die Visumserteilung ein Aufenthalt "zumindest von einer gewissen Dauer" anzuschließen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 S 98.18 -, juris Rn. 12).

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Anspruch bereits daran scheitert, dass die Kläger zu 1. und 2. noch nicht im Besitz von Visa sind, welche grundsätzlich für einen Nachzug auf der Grundlage von § 32 AufenthG genügen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 a.a.O. Rn. 12; vom 22. Dezember 2016 a.a.O. Rn. 3; und vom 21. Dezember 2015 - OVG 3 S 95.15 -, juris Rn. 2), zu deren Erteilung die Beklagte erst mit dem vorliegenden Urteil verpflichtet wird.

    Zwar ist nach den bisherigen Ausführungen nicht davon auszugehen, dass das Bleiberecht der Kläger zu 1. und 2. nach erfolgter Einreise in das Bundesgebiet zeitlich eng begrenzt wäre (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018 a.a.O. Rn. 14).

  • VG Berlin, 01.02.2019 - 15 K 936.17

    Erteilung eines Visums zum Zweck der Familienzusammenführung

    32 Dennoch ist davon auszugehen, dass sich zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit des Anspruchs auf Familienzusammenführung an die Visumserteilung ein Aufenthalt "zumindest von einer gewissen Dauer" anzuschließen hat (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 S 98.18 -, juris; in diesem Sinne auch Hruschka, Kein "aging out" - Das Recht auf umgekehrten Familiennachzug nach der neuen Entscheidung des EuGH, NVwZ 2018, 1451, beck-online,-).

    37 Im Ergebnis ist deshalb festzustellen, dass die zitierte Entscheidung des EuGH vom 12. April 2018 für alle Mitgliedstaaten verbindlich vorgibt, dass ein anerkannter Flüchtling, der bereits während des Asylverfahrens volljährig geworden ist, als "Minderjähriger" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie anzusehen ist (vgl. insoweit auch OVG Berlin-Brandenburg, bereits im Prozesskostenhilfebeschluss vom 26. April 2018 - OVG 3 M 23.18 - im hiesigen Verfahren und insbesondere in den Beschlüssen vom 4. September 2018 - OVG 3 S 47.18/OVG 3 M 52.18 - und vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 S 98.18 -, alle juris; siehe auch Hruschka, a.a.O.; Zeitler, a.a.O., Nr. 3.1;BeckOK AuslR/Tewocht AufenthG § 36 Rn. 4).

  • VG Berlin, 28.06.2019 - 38 K 41.19

    Erteilung eines Visums für die Eltern von volljährigen Kindern zum Zweck des

    Bei dieser Sachlage kommt es auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung der Familienzusammenführungsrichtlinie bzw. zum Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen nicht an (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 12. April 2018, Rs. C-550/16, juris; VG Berlin, Urteile vom 1. Februar 2019 - VG 15 K 936.17 V - juris [Sprungrevision anhängig zu BVerwG 1 C 9.19], vom 30. Januar 2019 - VG 20 K 538.17 V - juris und vom 26. Februar 2019 - VG 13 K 341.17 V - siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 S 98.18 - juris Rn. 12, vom 4. September 2018 - 3 S 47.18 / 3 M 52.18 - juris Rn. 6 und vom 27. April 2018 - OVG 3 M 23.18 - juris Rn. 5), weil sie nach Vorstehendem nicht auf subsidiär Schutzberechtigte zu übertragen ist.

    Ein Anspruch auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 Satz 1 AufenthG scheitert daran, dass seine Eltern, die Kläger zu 1 und 2 weder im Besitz eines nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels sind noch einen Anspruch auf ein Visum haben (nach der Rechtsprechung des 3. Senats des OVG Berlin-Brandenburg soll trotz der formalen Differenzierung in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zwischen Visum und Aufenthaltserlaubnis als unterschiedliche Formen eines Aufenthaltstitels der elterliche Besitz eines nationalen Visums als "Aufenthaltserlaubnis" für den Kindernachzug gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich ausreichen, wenn die familiäre Gemeinschaft im Bundesgebiet gelebt werden soll und dem Elternteil angesichts des erteilten Visums im Bundesgebiet ein in § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genannter Aufenthaltstitel erteilt werden wird, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 S 98.18 - juris Rn. 12.

  • VG Berlin, 29.03.2019 - 38 K 27.18

    Visum; Voraussetzungen für Elternnachzug zu subsidiär schutzberechtigtem Kind;

    Bei dieser Sachlage kommt es auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung der Familienzusammenführungsrichtlinie bzw. zum Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen nicht an (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 12. April 2018, Rs. C-550/16, juris; VG Berlin, Urteile vom 1. Februar 2019 - VG 15 K 936.17 V - juris [Sprungrevision anhängig zu BVerwG 1 C 9.19], vom 30. Januar 2019 - VG 20 K 538.17 V - juris und vom 26. Februar 2019 - VG 13 K 341.17 V - siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 S 98.18 - juris Rn. 12, vom 4. September 2018 - 3 S 47.18 / 3 M 52.18 - juris Rn. 6 und vom 27. April 2018 - OVG 3 M 23.18 - juris Rn. 5), weil sie nach Vorstehendem nicht auf subsidiär Schutzberechtigte zu übertragen ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2021 - 3 S 66.21

    Einstweilige Anordnung; Visum; Familiennachzug; (ehemals) minderjähriger

    Allerdings hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass sich die Annahme der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 17 ff.; s.a. Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 10.19 - juris Rn. 13 ff.), der Anspruch der Eltern auf Familienzusammenführung mit einem im Bundesgebiet lebenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtling gehe unter, wenn das Kind volljährig werde, im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 12. April 2018 (C-550/16, juris), wonach ein Drittstaatsangehöriger, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als Minderjähriger im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, nicht mehr aufrecht erhalten lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 3 B 1.19 - juris Rn. 27 ff.; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 S 98.18 - juris Rn. 12).

    Nach der Rechtsprechung des Senats reicht der elterliche Besitz eines nationalen Visums als "Aufenthaltserlaubnis" für den Kindernachzug gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich aus, wenn die familiäre Gemeinschaft im Bundesgebiet gelebt werden soll und dem Elternteil angesichts des erteilten Visums im Bundesgebiet ein in § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genannter Aufenthaltstitel erteilt werden wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 - juris Rn. 3; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 S 98.18 - juris Rn. 12; Beschluss vom 6. Juni 2019 - OVG 3 M 96.19 - juris Rn. 4).

    Für letzteres spricht hier zum einen, dass der Anspruch auf Familienzusammenführung auch nach Eintritt der Volljährigkeit des zunächst noch minderjährigen Flüchtlings seiner praktischen Wirksamkeit (zu diesem Gesichtspunkt vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 55) beraubt würde, wenn sich der Erteilung eines Visums nicht ein Aufenthalt zumindest von einer gewissen Dauer anschließen würde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 S 98.18 - juris Rn. 12), zum anderen die gerichtsbekannte Entscheidungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, das aus Syrien stammenden Antragstellern regelmäßig (jedenfalls) subsidiäre Schutzberechtigung nach § 4 AsylG zuerkennt, die seit dem 1. August 2018 (Art. 1 Nr. 6, Art. 6 des Familiennachzugsneuregelungsgesetzes vom 12. Juli 2018, BGBl. I S. 1147) Grundlage eines Familiennachzugsanspruchs aus humanitären Gründen nach § 36a AufenthG sein kann.

  • VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 18.19
    Bei dieser Sachlage kommt es auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung der Familienzusammenführungsrichtlinie bzw. zum Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen nicht an (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 12. April 2018, Rs. C-550/16, juris; VG Berlin, Urteile vom 1. Februar 2019 - VG 15 K 936.17 V - juris [Sprungrevision anhängig zu BVerwG 1 C 9.19], vom 30. Januar 2019 - VG 20 K 538.17 V - juris und vom 26. Februar 2019 - VG 13 K 341.17 V - siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 S 98.18 - juris Rn. 12, vom 4. September 2018 - 3 S 47.18 / 3 M 52.18 - juris Rn. 6 und vom 27. April 2018 - OVG 3 M 23.18 - juris Rn. 5), weil sie nach Vorstehendem nicht auf subsidiär Schutzberechtigte zu übertragen ist.
  • VG Berlin, 21.01.2020 - 38 K 429.19

    Subsidiär schutzbedürftiges Kind - Familiennachzug - Eintritt der Volljährigkeit

    Nach der Rechtsprechung des 3. Senats des OVG Berlin-Brandenburg soll zwar trotz der formalen Differenzierung in § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG zwischen Visum und Aufenthaltserlaubnis als unterschiedliche Formen eines Aufenthaltstitels der elterliche Besitz eines nationalen Visums als "Aufenthaltserlaubnis" für den Kindernachzug gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich ausreichen, wenn die familiäre Gemeinschaft im Bundesgebiet gelebt werden soll und dem Elternteil angesichts des erteilten Visums im Bundesgebiet ein in § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genannter Aufenthaltstitel erteilt werden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 S 98.18 -, NVwZ-RR 2019, 437, juris Rn. 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 3 B 1.19

    Erteilung von Visa zum Familiennachzug

    Gemessen daran reicht es hier aus, dass der Sohn der Kläger im Zeitpunkt der Visumantragstellung seiner Eltern - nach Abschluss seines Asylverfahrens - weiterhin minderjährig war (vgl. dazu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. April 2018 - OVG 3 S 23.18 -, vom 4. September 2018 - OVG 3 S 47.18 - und vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 S 98.18 - jeweils in juris).
  • VG Berlin, 03.04.2019 - 38 K 26.18

    Subsidiär schutzberechtigte Kindern: Kein Recht auf Familie bei Volljährigkeit

    Bei dieser Sachlage kommt es auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung der Familienzusammenführungsrichtlinie bzw. zum Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen nicht an (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 12. April 2018, Rs. C-550/16, juris; VG Berlin, Urteile vom 1. Februar 2019 - VG 15 K 936.17 V - juris [Sprungrevision anhängig zu BVerwG 1 C 9.19], vom 30. Januar 2019 - VG 20 K 538.17 V - juris und vom 26. Februar 2019 - VG 13 K 341.17 V - siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 S 98.18 - juris Rn. 12, vom 4. September 2018 - 3 S 47.18 / 3 M 52.18 - juris Rn. 6 und vom 27. April 2018 - OVG 3 M 23.18 - juris Rn. 5), weil sie nach Vorstehendem nicht auf subsidiär Schutzberechtigte zu übertragen ist.

    Ein Anspruch auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 Satz 1 AufenthG scheitert daran, dass ihre Mutter, die Klägerin zu 1. als allein personensorgeberechtigter Elternteil, weder im Besitz eines nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels ist noch einen Anspruch auf ein Visum hat (nach der Rechtsprechung des 3. Senats des OVG Berlin-Brandenburg soll trotz der formalen Differenzierung in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zwischen Visum und Aufenthaltserlaubnis als unterschiedliche Formen eines Aufenthaltstitels der elterliche Besitz eines nationalen Visums als "Aufenthaltserlaubnis" für den Kindernachzug gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich ausreichen, wenn die familiäre Gemeinschaft im Bundesgebiet gelebt werden soll und dem Elternteil angesichts des erteilten Visums im Bundesgebiet ein in § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genannter Aufenthaltstitel erteilt werden wird, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 S 98.18 - juris Rn. 12).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2019 - 3 M 96.19

    Klageschrift; Bezeichnung des Klägers; ladungsfähige Anschrift; Kläger im Ausland

    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass der elterliche Besitz eines nationalen Visums als "Aufenthaltserlaubnis" für den Kindernachzug gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich ausreicht, wenn die familiäre Gemeinschaft im Bundesgebiet gelebt werden soll und dem Elternteil angesichts des erteilten Visums im Bundesgebiet ein in § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genannter Aufenthaltstitel erteilt werden wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 S 98.18 - juris Rn. 12).

    Insofern kommt unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 24 Abs. 2 und Abs. 3 GR-Charta) auch ein atypischer, ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) rechtfertigender bzw. gebietender Fall in Betracht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 - juris Rn. 4; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 S 98.18 - juris Rn. 13 ).

  • VG Berlin, 13.03.2020 - 31 K 71.19
  • VG Berlin, 28.06.2019 - 38 K 25.19

    Familiennachzug bei subsidiär schutzberechtigten Kindern nach deren

  • VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 57.19
  • VG Berlin, 31.08.2022 - 38 K 291.20

    Elternnachzug zu einem minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten: Maßgeblicher

  • VG Berlin, 28.12.2023 - 38 L 510.23

    Aufenthaltsrecht: Erteilung eines Visums zum Elternnachzug zu einem subsidiär

  • VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 45.19

    Aufenthaltsrecht: Familiennachzug - Volljährigkeit - Zeitpunkt des

  • VG Berlin, 02.01.2024 - 1 L 520.23
  • VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 26.19
  • VG Berlin, 15.10.2021 - 12 K 79.20
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