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   LAG Düsseldorf, 09.04.2019 - 3 Sa 1126/18   

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LAG Düsseldorf, 09.04.2019 - 3 Sa 1126/18 (https://dejure.org/2019,25205)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.04.2019 - 3 Sa 1126/18 (https://dejure.org/2019,25205)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. April 2019 - 3 Sa 1126/18 (https://dejure.org/2019,25205)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 14 Abs. 2, Abs. 4 TzBfG; § 17 TzBfG; §§ 6, 7 KSchG; §§ 133, 157, 187 Abs. 2, 188 Abs. 2, 611 Abs. 1 BGB, § 67 ArbGG
    TzBfG, KSchG, BGB, ArbGG

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 14 Abs. 2, Abs. 4 TzBfG; § 17 TzBfG; §§ 6, 7 KSchG; §§ 133, 157, 187 Abs. 2, 188 Abs. 2, 611 Abs. 1 BGB, § 67 ArbGG
    Sachgrundlose Befristung; Dienstreise; Schulung; Arbeitsvertragsrechtliche Arbeitszeit; Präklusion

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Befristeter Arbeitsvertrag: Anreise zählt als Arbeitszeit

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sachgrundlose Befristung; Dienstreise; Schulung; Arbeitsvertragsrechtliche Arbeitszeit; Präklusion

  • rechtsportal.de

    Zeitpunkt des Beginns eines Arbeitsvertrages bei Anreise zum Schulungsort am Vortag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Sachgrundlose Befristung - zwei Jahre sind zwei Jahre - Dienstreise zählt mit

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Arbeitsvertrag: Sachgrundlose Befristung unwirksam

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung - zwei Jahre und keinen Tag mehr

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung und Dienstreise - wenn die Behörde nicht rechnen kann...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung - Dienstreise gehört zur Arbeitszeit!

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Befristeter Arbeitsvertrag: Knapp vorbei ist auch daneben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorverlegung des Beginns des Arbeitsverhältnisses auf den Tag einer Dienstreise

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wenn die Befristung eines Arbeitsvertrag um einen Tag überschritten wurde

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Bei der Frist zählt jeder Tag

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Bei der Frist zählt jeder Tag

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Anreise zur Schulung am Vortag der Schulung ist Arbeitszeit

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Dienstreise zur Schulung ist bereits Beschäftigungsbeginn!

  • datev.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung: Zwei Jahre sind zwei Jahre - Dienstreise zählt mit

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Dienstreise zählt bei Höchstdauer für sachgrundlose Befristung mit

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Sachgrundlose Befristung - Dienstreise zählt mit

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung auch bei Überschreitung der Höchstdauer nur um einen Tag unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entfristung eines Arbeitsverhältnisses: Abgesprochene Anreise vor erstem Tag kann Arbeitstag sein

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Überschreiten der sachgrundlosen Befristung um einen Tag führt zu unbefristetem Arbeitsverhältnis

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Dienstreise verlängert Arbeitsverhältnis

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2020, 62
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 424/17

    Umfang der gesetzlichen Vergütungspflicht - Fahrt zur auswärtigen Arbeitsstelle -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.04.2019 - 3 Sa 1126/18
    Richtig ist zwar der Einwand der Beklagten, dass diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (ebenso die Entscheidungen des BAG vom 17.10.2018 - 5 AZR 553/17, juris, Rz. 13 ff. zu Reisezeiten bei Auslandsentsendung und vom 25.04.2018 - 5 AZR 424/17, juris, Rz. 15 ff. zu Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen) jeweils primär den vergütungsrechtlichen Arbeitszeitbegriff betrifft.

    "Arbeit" als Leistung der versprochenen Dienste im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB ist damit jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG vom 17.10.2018 - 5 AZR 553/17, juris, Rz. 13; BAG vom 25.04.2018 - 5 AZR 424/17, juris, Rz. 17; BAG vom 06.09.2017 - 5 AZR 382/16, juris, Rz. 12; BAG vom 26.10.2016 - 5 AZR 168/16, juris, Rz. 10).

    Das ist unabhängig davon, ob Fahrtantritt und -ende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgen und gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer bei An- und Abreise ein Fahrzeug mit den für die auswärtige Tätigkeit erforderlichen Werkzeugen, Ersatzteilen etc. führen muss (BAG vom 25.04.2018 - 5 AZR 424/17, juris, Rz. 18).

    Das kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass in allen Entscheidungen sodann die Einordnung als Arbeitsleistung und Arbeitszeit als solche von der Frage zum einen des Arbeitsschutzes und zum anderen der Vergütungspflicht getrennt wird und hierzu nachfolgend gesonderte Ausführungen insbesondere zur Abdingbarkeit durch tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelung in den Grenzen des MiLoG erfolgen (vgl. BAG vom 15.11.2018 - 6 AZR 294/17, juris, Rz. 24 ff; BAG vom 17.10.2018 - 5 AZR 553/17, juris, Rz. 18 ff.; BAG vom 25.04.2018 - 5 AZR 424/17, juris, Rz. 19 ff.).

  • BAG, 17.10.2018 - 5 AZR 553/17

    Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.04.2019 - 3 Sa 1126/18
    Richtig ist zwar der Einwand der Beklagten, dass diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (ebenso die Entscheidungen des BAG vom 17.10.2018 - 5 AZR 553/17, juris, Rz. 13 ff. zu Reisezeiten bei Auslandsentsendung und vom 25.04.2018 - 5 AZR 424/17, juris, Rz. 15 ff. zu Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen) jeweils primär den vergütungsrechtlichen Arbeitszeitbegriff betrifft.

    "Arbeit" als Leistung der versprochenen Dienste im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB ist damit jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG vom 17.10.2018 - 5 AZR 553/17, juris, Rz. 13; BAG vom 25.04.2018 - 5 AZR 424/17, juris, Rz. 17; BAG vom 06.09.2017 - 5 AZR 382/16, juris, Rz. 12; BAG vom 26.10.2016 - 5 AZR 168/16, juris, Rz. 10).

    Gleiches gilt für Reisezeiten im Rahmen einer Auslandsentsendung bei angeordneten Arbeitsleistungen im Ausland (BAG vom 17.10.2018 - 5 AZR 553/17, juris, Rz. 13 ff.) und für angeordnete oder vereinbarte Dienstreisezeiten zu einer ausschließlich im dienstlichen Interesse liegenden Fortbildung (BAG vom 15.11.2018 - 6 AZR 294/17, juris, Rz. 19, 24).

    Das kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass in allen Entscheidungen sodann die Einordnung als Arbeitsleistung und Arbeitszeit als solche von der Frage zum einen des Arbeitsschutzes und zum anderen der Vergütungspflicht getrennt wird und hierzu nachfolgend gesonderte Ausführungen insbesondere zur Abdingbarkeit durch tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelung in den Grenzen des MiLoG erfolgen (vgl. BAG vom 15.11.2018 - 6 AZR 294/17, juris, Rz. 24 ff; BAG vom 17.10.2018 - 5 AZR 553/17, juris, Rz. 18 ff.; BAG vom 25.04.2018 - 5 AZR 424/17, juris, Rz. 19 ff.).

  • BAG, 04.05.2011 - 7 AZR 252/10

    Befristungskontrollklage - § 6 KSchG

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.04.2019 - 3 Sa 1126/18
    § 6 Satz 1 KSchG ist eine Präklusionsvorschrift (BAG vom 21.03.2018 - 7 AZR 408/16, juris, Rz. 30; BAG vom 04.05.2011 - 7 AZR 252/10, juris, Rz. 19).

    Hat das Arbeitsgericht dagegen einen Hinweis nicht einmal in allgemeiner Form erteilt, steht § 6 Satz 1 KSchG der Einführung weiterer möglicher Unwirksamkeitsgründe für die Befristung im Berufungsverfahren nicht entgegen (BAG vom 21.03.2018 - 7 AZR 408/16, juris, Rz. 30; BAG vom 09.09.2015 - 7 AZR 190/14, juris, Rz. 27; BAG vom 20.08.2014 - 7 AZR 924/12, juris, Rz. 21; BAG vom 04.05.2011 - 7 AZR 252/10, juris, Rz. 20).

    Eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht ist nicht erforderlich (BAG vom 04.05.2011 - 7 AZR 252/10, juris, Rz. 30).

  • BAG, 15.11.2018 - 6 AZR 294/17

    Reisezeiten für Fortbildungsveranstaltungen - Dienstreisezeiten iSv. § 12 Abs. 8

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.04.2019 - 3 Sa 1126/18
    Zu Recht verweist der Kläger im vorliegenden Fall auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, dass die für genehmigte Reisen zu im dienstlichen Interesse erfolgenden Fortbildungen außerhalb des Dienstortes aufgewandte Reisezeit in vollem Umfang als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu berücksichtigen ist, soweit keine abweichende Vergütungsregelung zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffen wurde (BAG vom 15.11.2018 - 6 AZR 294/17, juris, Rz. 19, 20, 23 ff.).

    Gleiches gilt für Reisezeiten im Rahmen einer Auslandsentsendung bei angeordneten Arbeitsleistungen im Ausland (BAG vom 17.10.2018 - 5 AZR 553/17, juris, Rz. 13 ff.) und für angeordnete oder vereinbarte Dienstreisezeiten zu einer ausschließlich im dienstlichen Interesse liegenden Fortbildung (BAG vom 15.11.2018 - 6 AZR 294/17, juris, Rz. 19, 24).

    Das kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass in allen Entscheidungen sodann die Einordnung als Arbeitsleistung und Arbeitszeit als solche von der Frage zum einen des Arbeitsschutzes und zum anderen der Vergütungspflicht getrennt wird und hierzu nachfolgend gesonderte Ausführungen insbesondere zur Abdingbarkeit durch tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelung in den Grenzen des MiLoG erfolgen (vgl. BAG vom 15.11.2018 - 6 AZR 294/17, juris, Rz. 24 ff; BAG vom 17.10.2018 - 5 AZR 553/17, juris, Rz. 18 ff.; BAG vom 25.04.2018 - 5 AZR 424/17, juris, Rz. 19 ff.).

  • BAG, 21.03.2018 - 7 AZR 408/16

    Befristung - Zustimmung des Personalrats - Berücksichtigung förderlicher Zeiten

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.04.2019 - 3 Sa 1126/18
    Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (BAG vom 21.03.2018 - 7 AZR 408/16, juris, Rz. 40; BAG vom 04.11.2015 - 7 AZR 851/13, juris, Rz. 14).

    § 6 Satz 1 KSchG ist eine Präklusionsvorschrift (BAG vom 21.03.2018 - 7 AZR 408/16, juris, Rz. 30; BAG vom 04.05.2011 - 7 AZR 252/10, juris, Rz. 19).

    Hat das Arbeitsgericht dagegen einen Hinweis nicht einmal in allgemeiner Form erteilt, steht § 6 Satz 1 KSchG der Einführung weiterer möglicher Unwirksamkeitsgründe für die Befristung im Berufungsverfahren nicht entgegen (BAG vom 21.03.2018 - 7 AZR 408/16, juris, Rz. 30; BAG vom 09.09.2015 - 7 AZR 190/14, juris, Rz. 27; BAG vom 20.08.2014 - 7 AZR 924/12, juris, Rz. 21; BAG vom 04.05.2011 - 7 AZR 252/10, juris, Rz. 20).

  • ArbG Düsseldorf, 21.09.2018 - 13 Ca 1518/18

    Entfristungsklage - Wirksamkeit sachgrundloser Befristung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.04.2019 - 3 Sa 1126/18
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.09.2018 - Az: 13 Ca 1518/18 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 24./29.08.2016 in Verbindung mit dem Änderungsvertrag vom 03./07.02.2017 nicht beendet worden ist.

    Der Kläger beantragt nach teilweiser Berufungsrücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2019 zuletzt noch, I.das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.09.2018 - Az.: 13 Ca 1518/18 - teilweise abzuändern und.

    Die Beklagte beantragt, I.das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.09.2018 - Az.: 13 Ca 1518/18 - teilweise abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen;.

  • LAG Hessen, 18.12.2013 - 2 Sa 871/13

    Vorzeitige Arbeitsaufnahme und Befristung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.04.2019 - 3 Sa 1126/18
    Die Vorverlegung des Beginns des Arbeitsverhältnisses unterlag nicht der Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG, diese bezieht sich vielmehr allein auf die Befristungsabrede und damit die Festlegung des Endtermins des Arbeitsverhältnisses (ebenso LAG Hessen vom 18.12.2013 - 2 Sa 871/13, juris, Rz. 32).

    Nähme man entgegen der Ansicht der Berufungskammer an, es bleibe bei dem Vertragsbeginn des befristeten Arbeitsvertrages am 05.09.2016, käme man angesichts der unverändert am 28.08.2016 erzielten Einigung über die Dienstreise und damit die Begründung vertraglicher Hauptpflichten und deren Invollzugsetzung für den 04.09.2016 wohl kaum umhin, ein Arbeitsverhältnis für diesen Tag - unbefristet oder formunwirksam befristet, mag hier dahinstehen - anzunehmen (vgl. hierzu LAG Hessen vom 18.12.2013 - 2 Sa 871/13, juris, Rz. 29), was zur Unwirksamkeit der Befristung sowohl im Vertrag vom 24./29.08.2016 als auch vom 03./07.02.2017 wegen Verstoßes gegen das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG führen müsste.

  • BAG, 27.06.2002 - 2 AZR 382/01

    Fristberechnung einer Probezeit

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.04.2019 - 3 Sa 1126/18
    Das entspricht der allgemeinen Verkehrsanschauung, soweit der "Beginn des Arbeitsverhältnisses" für die Berechnung einer Frist im Sinne der §§ 187 ff. BGB maßgebend ist (BAG vom 24.10.2013 - 2 AZR 1057/12, juris, Rz. 30 f.; BAG vom 27.06.2002 - 2 AZR 382/01, juris, Rz. 31; BAG vom 02.11.1978 - 2 AZR 74/77, juris, Rz. 49; Greiner in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, § 1 KSchG Rn. 174; Tillmanns in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, 4. Auflage, § 14 TzBfG Rn. 76; ErfK/Müller-Glöge, 19. Auflage, § 14 TzBfG Rn. 86; APS/Backhaus, 5. Auflage, § 14 TzBfG Rn. 370).

    Allein dann, wenn ein Arbeitnehmer erst während eines Tages ein Arbeitsverhältnis eingeht und am gleichen Tage - regelmäßig sofort - seine Arbeit aufnimmt, macht das Bundesarbeitsgericht eine Ausnahme und wendet dann § 187 Abs. 1 BGB für die Fristberechnung an (BAG vom 27.06.2002 - 2 AZR 382/01, juris, Rz. 33).

  • BAG, 15.05.2012 - 7 AZR 6/11

    Befristungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist nach § 17 S 2 TzBfG iVm. §

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.04.2019 - 3 Sa 1126/18
    Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln, wie er sich aus dem Antrag, der Begründung und sonstigen Umständen bei Erhebung der Klage ergibt (BAG vom 15.05.2012 - 7 AZR 6/11, juris, Rz. 9; BAG vom 16.04.2003 - 7 AZR 119/02, juris, Rz. 15; APS/Backhaus, 5. Auflage, § 17 TzBfG Rn. 55 m.w.N.).

    Mit der vorgenommenen und auch für die Tenorierung des Berufungsurteils maßgeblichen Auslegung bedarf der Klageantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG keines besonderen Feststellungsinteresses (vgl. BAG vom 15.05.2012 - 7 AZR 6/11, juris, Rz. 10) und ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

  • BAG, 09.09.2015 - 7 AZR 190/14

    Sachgrundlose Befristung - Schriftform - Treu und Glauben

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.04.2019 - 3 Sa 1126/18
    Hat das Arbeitsgericht dagegen einen Hinweis nicht einmal in allgemeiner Form erteilt, steht § 6 Satz 1 KSchG der Einführung weiterer möglicher Unwirksamkeitsgründe für die Befristung im Berufungsverfahren nicht entgegen (BAG vom 21.03.2018 - 7 AZR 408/16, juris, Rz. 30; BAG vom 09.09.2015 - 7 AZR 190/14, juris, Rz. 27; BAG vom 20.08.2014 - 7 AZR 924/12, juris, Rz. 21; BAG vom 04.05.2011 - 7 AZR 252/10, juris, Rz. 20).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

  • LAG Baden-Württemberg, 19.06.2017 - 1 Sa 7/17

    Befristungsgrund - befristeter Bezug einer Erwerbsminderungsrente -

  • BAG, 06.09.2017 - 5 AZR 382/16

    Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten

  • BAG, 26.10.2016 - 5 AZR 168/16

    Umkleidezeiten - Schätzung

  • BAG, 24.10.2013 - 2 AZR 1057/12

    Beginn und Ende der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG

  • BAG, 02.11.1978 - 2 AZR 74/77

    Ordentliche Kündigung - Ausschluß des Rechts - Dienstantritt - Auslegung des

  • BAG, 19.12.2018 - 10 AZR 233/18

    Einrede der Verjährung in der Revisionsinstanz

  • BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 410/84

    Weiterbeschäftigung bei Streit über Befristung

  • BAG, 20.08.2014 - 7 AZR 924/12

    Befristung - Schriftform - Richterliche Überzeugungsbildung

  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 851/13

    Auflösende Bedingung - Klagefrist - Altersgrenze vor Vollendung des

  • BAG, 24.08.2011 - 7 AZR 228/10

    Befristungsdauer in der Postdoc-Phase

  • BAG, 16.04.2003 - 7 AZR 119/02

    Klagefrist für Befristungskontrolle

  • BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 375/10

    Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung

  • BAG, 23.06.2010 - 7 AZR 1021/08

    Altersgrenze für Flugbegleiter

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

  • LAG Düsseldorf, 21.02.2020 - 10 Sa 252/19

    Befristungskontrollklage; einvernehmliche Vorverlegung des Beginns des

    Vertragsrechtliche Arbeitszeit ohne Arbeitsvertrag gibt es nicht (Im Anschluss an Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09. April 2019 - 3 Sa 1126/18 -, juris).

    Das Berufungsgericht teilt diese Auffassung und folgt den zugrundeliegenden Erwägungen des Arbeitsgerichts, die es sich unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils ebenso zu eigen macht (§ 69 Abs. 2 ArbGG), wie die Erwägungen der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 09.04.2019 zu einem in den entscheidungsrelevanten Aspekten geleichgelagerten Fall (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09. April 2019 - 3 Sa 1126/18 - juris, Revision anhängig beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 7 AZR 375/19).

    Aufgrund des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag steht dem Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegen die Beklagte ein Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung zu den zuletzt gültigen Arbeitsbedingungen nach Maßgabe der auch im Befristungsrechtsstreit anwendbaren Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 27.02.1985 - GS 1/84) zu (BAG, Urteil vom 13.06.1985 - 2 AZR 410/84, juris, Rz. 75 f.; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09. April 2019 - 3 Sa 1126/18 -, Rn. 97, juris).

  • ArbG Düsseldorf, 19.06.2020 - 7 Ca 176/20
    Nachdem das Arbeitsgericht Düsseldorf die Entfristungsklage abgewiesen hatte, änderte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 09.04.2019 - 3 Sa 1126/18 - das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise ab und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Befristung nicht mit Ablauf des 04.09.2018 beendet worden ist.

    Seit dem 13.05.2019 beschäftigt die Beklagte den Kläger zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.04.2019 - 3 Sa 1126/18.

    Hinsichtlich des vom Kläger erwähnten Berufungsverfahrens, welches vor dem LAG Düsseldorf unter der Aktenzeichen 3 Sa 1126/18 anhängig war, sei beklagtenseits zwar zunächst fälschlicherweise davon ausgegangen worden, dem Kläger seien für die Reise nach Nürnberg am 04.09.2016 keine Reisekosten erstattet worden.

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