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   LAG Bremen, 10.04.2019 - 3 Sa 12/18   

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LAG Bremen, 10.04.2019 - 3 Sa 12/18 (https://dejure.org/2019,8915)
LAG Bremen, Entscheidung vom 10.04.2019 - 3 Sa 12/18 (https://dejure.org/2019,8915)
LAG Bremen, Entscheidung vom 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 (https://dejure.org/2019,8915)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW

    § 6 Abs. 5 ArbZG, § 6 MTV, Art. ... 3 Abs. 1 GG, § 16 MTV, §§ 64 Abs. 2 b, 8 Abs. 2 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG, § 133 BGB, §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 533 ZPO, § 529 ZPO, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 533 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 6 Ziffer 1.2 MTV, § 6 Nr. 1.4 Ziffer 1 MTV, § 6 Nr. 1.4 Ziffer 2 MTV, § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD, § 6 Ziff. 1.2 MTV, § 6 Ziff. 1.2, Ziff. 1.4 Nr. 1. MTV, § 6 Ziff. 1.3, Ziff. 1.4 Nr. 2. MTV, Art. 9 Abs. 3 GG, § 6 Ziff. 1.1 MTV, Art. 8 ff. der Richtlinie 2003/88/EG, § 6 Ziffer 1.4 MTV, Richtlinie 2003/88/EG, § 6 Ziffer 1.3 MTV, § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG, Ziff. 1.4 Nr. 1 MTV, Ziff. 1.4 Nr. 2 MTV, § 388 S. 1 BGB, § 308 ZPO, § 138 Abs. 3 ZPO, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 72 a ArbGG

  • dgbrechtsschutz.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Feststellungsklage im Verhältnis zur Leistungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Feststellungsklage im Verhältnis zur Leistungsklage; Tarifautonomie und inhaltliche Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien; Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch unterschiedliche Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit im ...

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Daimler AG schuldet Nachtarbeitszuschläge in Millionenhöhe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2019, 425
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (42)

  • BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17

    Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz

    Auszug aus LAG Bremen, 10.04.2019 - 3 Sa 12/18
    Nunmehr beruft sich der Kläger auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17-.

    Ausweislich der Berufungsbegründung, in der sich der Kläger explizit auf eine Unwirksamkeit der derzeitigen tarifvertraglichen Differenzierung der Zuschläge für regelmäßige Nachtarbeit und unregelmäßige Nachtarbeit unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. März 2018 - 10 AZR 34/17 - beruft sowie der klarstellende Erklärung des Klägers im Sitzungsprotokoll vom 16. Januar 2019, begehrt der Kläger nunmehr die Feststellung, dass die Beklagte nach 2016 bzw. dem derzeitigen gültigen Tarifvertrag verpflichtet ist, ihm für regelmäßige Nachtarbeit einen Zuschlag in gleicher Höhe zu entgelten, wie für unregelmäßige Nachtarbeit.

    a) Als selbständigen Grundrechtsträgern kommt den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 43, juris).

    Insgesamt ist anerkannt, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in je größerem Umfang sie geleistet wird (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 49; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 17 mwN, BAGE 153, 378 ).

    d) Da somit für eine Differenzierung zwischen unregelmäßiger und regelmäßiger Nachtarbeit sachliche Gründe im Hinblick auf die Belastung der betroffenen Arbeitnehmer und der daraus resultierenden erforderlichen Kompensation vorliegend nicht ersichtlich sind, erweist sich die Zuschlagshöhe für regelmäßige Nachtschicht, die weniger als 1/3 der Zuschlagshöhe für unregelmäßige Nachtschichten beträgt, als gleichheitswidrige Differenzierung, die eine unangemessene Beschränkung eines grundrechtlichen Freiheitsrechts zur Folge hat (vgl. zur Höhe der Differenzierung BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 47).

    Andernfalls würde in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie eingegriffen (vgl. BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 -, Rn. 55 - 57, juris).

    Die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung des Klägers, der regelmäßige Nachtarbeit geleistet hat, kann nur durch eine Anpassung "nach oben" beseitigt werden (vgl. BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 -, Rn. 58, juris; 10. November 2011 - 6 AZR 481/09 - Rn. 23; siehe auch 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 24).

  • BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 423/14

    Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit

    Auszug aus LAG Bremen, 10.04.2019 - 3 Sa 12/18
    Nachtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und hat negative gesundheitliche Auswirkungen (BVerfG 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 -, BVerfGE 85, 191 -214, Rn. 56; BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 17, BAGE 153, 378 ; vgl. BGH 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - Rn. 13, BGHZ 211, 46 ).

    Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag i.S.d. § 6 Abs. 5 ArbZG in einem gewissen Umfang den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 18, aaO).

    Insgesamt ist anerkannt, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in je größerem Umfang sie geleistet wird (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 49; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 17 mwN, BAGE 153, 378 ).

    Bereits mit Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen die Belastung mit dem Umfang der geleisteten Nachtarbeit steige.

  • BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 539/02

    Ausschlussfrist - Geltendmachung eines Anspruchs

    Auszug aus LAG Bremen, 10.04.2019 - 3 Sa 12/18
    b) Entsteht ein bestimmter Anspruch jeweils aus einem ständig gleichen Grundtatbestand, kann durch einmalige ordnungsgemäße Geltendmachung die Ausschlussfrist auch im Hinblick auf noch nicht entstandene Ansprüche gewahrt sein (BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 -, BAGE 144, 210 -221, Rn. 31; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - aaO; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - aaO; 17. Mai 2001 - 8 AZR 366/00 - aaO).

    c) Ansprüche aus ständig gleichem Grundtatbestand sind regelmäßig solche auf eine dauerhafte Zulage oder aus einer bestimmten Eingruppierung (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu II 2 b cc der Gründe, BAGE 109, 100 ; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - zu 4 der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 168; 17. Mai 2001 - 8 AZR 366/00 - zu II 3 c der Gründe, AP BAT-O § 70 Nr. 2 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 136).

    Unständige Bezüge, deren Entstehung von verschiedenen Faktoren abhängt, müssen vor der Geltendmachung hingegen regelmäßig entstanden sein (zur Überstundenvergütung: vgl. BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 b der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 177; 20. Juli 1989 - 6 AZR 774/87 - zu IV der Gründe, ZTR 1990, 155 ; zur Vergütung von Nachtdiensten: vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu II 2 b cc der Gründe, aaO; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - zu 4 der Gründe, aaO).

  • BAG, 10.07.2003 - 6 AZR 283/02

    Ausschlußfrist - Geltendmachung eines Anspruchs

    Auszug aus LAG Bremen, 10.04.2019 - 3 Sa 12/18
    b) Entsteht ein bestimmter Anspruch jeweils aus einem ständig gleichen Grundtatbestand, kann durch einmalige ordnungsgemäße Geltendmachung die Ausschlussfrist auch im Hinblick auf noch nicht entstandene Ansprüche gewahrt sein (BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 -, BAGE 144, 210 -221, Rn. 31; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - aaO; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - aaO; 17. Mai 2001 - 8 AZR 366/00 - aaO).

    c) Ansprüche aus ständig gleichem Grundtatbestand sind regelmäßig solche auf eine dauerhafte Zulage oder aus einer bestimmten Eingruppierung (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu II 2 b cc der Gründe, BAGE 109, 100 ; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - zu 4 der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 168; 17. Mai 2001 - 8 AZR 366/00 - zu II 3 c der Gründe, AP BAT-O § 70 Nr. 2 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 136).

    Unständige Bezüge, deren Entstehung von verschiedenen Faktoren abhängt, müssen vor der Geltendmachung hingegen regelmäßig entstanden sein (zur Überstundenvergütung: vgl. BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 b der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 177; 20. Juli 1989 - 6 AZR 774/87 - zu IV der Gründe, ZTR 1990, 155 ; zur Vergütung von Nachtdiensten: vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu II 2 b cc der Gründe, aaO; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - zu 4 der Gründe, aaO).

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus LAG Bremen, 10.04.2019 - 3 Sa 12/18
    Nachtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und hat negative gesundheitliche Auswirkungen (BVerfG 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 -, BVerfGE 85, 191 -214, Rn. 56; BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 17, BAGE 153, 378 ; vgl. BGH 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - Rn. 13, BGHZ 211, 46 ).

    Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. Januar 1992 ( 1 BvR 1025/82 -, BVerfGE 85, 191 -214, Rn. 56) unter Bezugnahme auf die arbeitswissenschaftliche Literatur festgestellt, dass Nachtarbeit grundsätzlich für jeden Menschen schädlich ist.

    Sie führt zu Schlaflosigkeit, Appetitstörungen, Störungen des Magen-Darmtraktes, erhöhter Nervosität und Reizbarkeit sowie zu einer Herabsetzung der Leistungsfähigkeit (BVerfG 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 -, BVerfGE 85, 191 -214, Rn. 56 mwN.).

  • BAG, 21.04.2010 - 4 AZR 755/08

    Zulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage

    Auszug aus LAG Bremen, 10.04.2019 - 3 Sa 12/18
    Die Gerichte sind gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit auszulegen, damit hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird (BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 -, Rn. 21, juris; 12. August 2009 - 7 ABR 15/08 - Rn. 12, AP BetrVG 1972 § 34 Nr. 2 = EzA BetrVG 2001 § 34 Nr. 1).

    b) Dem steht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - nicht entgegen.

    Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von der durch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - entschiedenen Fallkonstellation, bei der durch die zur Entscheidung gestellten Anträge nur die Vorfrage geklärt worden wäre, ob die Beklagte überhaupt verpflichtet war, eine Einmalzahlung aus einer ERA -Strukturkomponente zu zahlen.

  • BAG, 16.01.2013 - 10 AZR 863/11

    Tarifliche Zeitzuschläge - tarifliche Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Bremen, 10.04.2019 - 3 Sa 12/18
    b) Entsteht ein bestimmter Anspruch jeweils aus einem ständig gleichen Grundtatbestand, kann durch einmalige ordnungsgemäße Geltendmachung die Ausschlussfrist auch im Hinblick auf noch nicht entstandene Ansprüche gewahrt sein (BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 -, BAGE 144, 210 -221, Rn. 31; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - aaO; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - aaO; 17. Mai 2001 - 8 AZR 366/00 - aaO).

    Eine entsprechende Auslegung kommt auch ohne ausdrückliche tarifvertragliche Regelung in Betracht (BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 -, BAGE 144, 210 -221, Rn. 31; 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 b der Gründe, aaO); denn tarifliche Ausschlussfristen unterliegen einer einschränkenden Auslegung, wenn der mit der Ausschlussfrist verfolgte Zweck, dem Schuldner zeitnah Gewissheit zu verschaffen, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat, durch einmalige Geltendmachung erreicht wird.

    Die Beklagte konnte sich auf die Forderung einstellen, etwaige Beweise sichern und vorsorglich Rücklagen bilden; ein monatlich wiederholter Hinweis des Klägers hätte der Beklagten keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn gebracht und wäre lediglich überflüssige Förmelei gewesen (vgl. BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 -, BAGE 144, 210 -221, Rn. 31 - 34).

  • BAG, 17.05.2001 - 8 AZR 366/00

    Ausschlußfrist - Geltendmachung des Anspruchs

    Auszug aus LAG Bremen, 10.04.2019 - 3 Sa 12/18
    b) Entsteht ein bestimmter Anspruch jeweils aus einem ständig gleichen Grundtatbestand, kann durch einmalige ordnungsgemäße Geltendmachung die Ausschlussfrist auch im Hinblick auf noch nicht entstandene Ansprüche gewahrt sein (BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 -, BAGE 144, 210 -221, Rn. 31; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - aaO; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - aaO; 17. Mai 2001 - 8 AZR 366/00 - aaO).

    c) Ansprüche aus ständig gleichem Grundtatbestand sind regelmäßig solche auf eine dauerhafte Zulage oder aus einer bestimmten Eingruppierung (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu II 2 b cc der Gründe, BAGE 109, 100 ; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - zu 4 der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 168; 17. Mai 2001 - 8 AZR 366/00 - zu II 3 c der Gründe, AP BAT-O § 70 Nr. 2 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 136).

  • BAG, 09.03.2005 - 5 AZR 385/02

    Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft, Überstundenvergütung - Ausschlussfristen

    Auszug aus LAG Bremen, 10.04.2019 - 3 Sa 12/18
    Eine entsprechende Auslegung kommt auch ohne ausdrückliche tarifvertragliche Regelung in Betracht (BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 -, BAGE 144, 210 -221, Rn. 31; 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 b der Gründe, aaO); denn tarifliche Ausschlussfristen unterliegen einer einschränkenden Auslegung, wenn der mit der Ausschlussfrist verfolgte Zweck, dem Schuldner zeitnah Gewissheit zu verschaffen, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat, durch einmalige Geltendmachung erreicht wird.

    Unständige Bezüge, deren Entstehung von verschiedenen Faktoren abhängt, müssen vor der Geltendmachung hingegen regelmäßig entstanden sein (zur Überstundenvergütung: vgl. BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 b der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 177; 20. Juli 1989 - 6 AZR 774/87 - zu IV der Gründe, ZTR 1990, 155 ; zur Vergütung von Nachtdiensten: vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu II 2 b cc der Gründe, aaO; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - zu 4 der Gründe, aaO).

  • BAG, 19.08.1987 - 5 AZR 129/86

    Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft einer früheren Entscheidung für

    Auszug aus LAG Bremen, 10.04.2019 - 3 Sa 12/18
    Diese Bindung bedeutet, dass jede neue Verhandlung und Entscheidung über die rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge ausgeschlossen ist (BAG, 19. August 1987 - 5 AZR 129/86 -, juris).

    bb) Zwar ist die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung In zeitlicher Hinsicht grundsätzlich nicht begrenzt (BAG 27. August 1968 - 1 ABR 6/68 - aaO, zu B 2 a und b der Gründe; 19. August 1987 - 5 AZR 129/86 -, Rn. 22, juris).

  • BAG, 23.08.2017 - 10 AZR 859/16

    Pfändbarkeit von Zulagen

  • BAG, 26.04.2017 - 10 AZR 856/15

    MRTV für Sicherheitsdienstleistungen in der BRD vom 30. August 2011 -

  • BAG, 17.06.2009 - 7 AZR 112/08

    Tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten

  • BAG, 06.12.2001 - 2 AZR 733/00

    Klageänderung - leitender Angestellter - Leiter der Revisionsabteilung

  • LAG München, 19.06.2018 - 7 Sa 20/18

    Auslegung Tarifvertrag; Nachtarbeit

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 951/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

  • BAG, 28.07.2010 - 5 AZR 521/09

    Ausschlussfrist und Arbeitszeitkonto

  • BAG, 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06

    Konzerntarifvertrag - Bewährungszeiten - Beschäftigungszeiten bei

  • BAG, 27.04.2017 - 8 AZR 859/15

    Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG - Übergang iSv. § 613a BGB - Erwerb von

  • BAG, 27.08.1968 - 1 ABR 6/68

    Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren -

  • BAG, 09.07.2013 - 1 ABR 17/12

    Unbestimmter Leistungsantrag im Beschlussverfahren - Beteiligung

  • BAG, 07.07.2015 - 10 AZR 416/14

    Drittschuldnerklage - Zulässigkeitsanforderungen

  • BAG, 10.11.2011 - 6 AZR 481/09

    Vergütung nach dem Lebensalter im BAT - Diskriminierung

  • BAG, 12.04.2011 - 9 AZR 80/10

    Mehrurlaub - Arbeitsunfähigkeit - Verfall

  • BAG, 12.08.2009 - 7 ABR 15/08

    Elektronisches Leserecht der Dateien und E-Mail-Korrespondenz des Betriebsrats

  • BAG, 29.04.2015 - 9 AZR 108/14

    Angemessene Ausbildungsvergütung - Verkehrsanschauung

  • BGH, 29.06.2016 - VII ZB 4/15

    Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit steuerfreier Nachtarbeitszuschläge

  • BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 21/99

    Rechtskraft - Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmervereinigung

  • BAG, 14.12.2011 - 5 AZR 675/10

    Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung - Vertragserfüllung - Maßregelungsverbot -

  • LAG Schleswig-Holstein, 19.11.2008 - 6 Sa 221/08

    Berufung, Klageänderung, unzulässig, Sachdienlichkeit, Beihilfe,

  • BAG, 23.06.2016 - 8 AZR 643/14

    Schuldrechtlicher Tarifvertrag - nichttariflicher sonstiger Vertrag - Auslegung

  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 494/09

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Anwendbarkeit der

  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 199/18

    Höhergruppierung in der Freistellungsphase eines

  • BAG, 20.07.1989 - 6 AZR 774/87

    Überstunden: Arzt mit Bereitschaftsdienst - Anspruch auf Freizeitausgleich -

  • BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 736/12

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz - Nachtarbeit im Rahmen von

  • BAG, 14.09.2016 - 4 AZR 1006/13

    Rückkehr in eine alte Vergütungsgruppe - Einordnung zwischen Eingangs- und

  • BAG, 19.05.2010 - 4 AZR 796/08

    Ergänzende Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel

  • BAG, 26.01.2017 - 6 AZR 450/15

    Höhe der persönlichen Zulage gemäß § 23 Abs. 5 TV-N Hessen bei Rückkehr zur

  • BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

  • BAG, 26.08.2015 - 4 AZR 719/13

    Elementenfeststellungsklage - Auslegung einer arbeitsvertraglichen

  • BAG, 15.09.2016 - 8 AZR 351/15

    "Mobbing" - Auslegung von Klageanträgen - Ersatz des materiellen Schadens -

  • BAG, 20.03.1996 - 7 ABR 41/95

    Rechtskraftwirkung im Beschlußverfahren

  • ArbG Koblenz, 29.01.2020 - 4 Ca 2630/19

    Tarifvertragliche Nachtzuschläge - keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung

    Ihm stehe vielmehr ein Nachtzuschlag von durchgängig 50 % nach Maßgabe seiner - hinsichtlich der tariflichen Nachtarbeit unstreitigen (Bl. 36 d.A) - Arbeitszeitaufstellung von Oktober 2017 bis Juni 2018 (Bl. 30 d.A) zu, weil das Landesarbeitsgericht Bremen in seiner Entscheidung vom 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - in einem absolut parallel gelagerten Fall einen solchen Anspruch aus dem Gleichheitsgebot des Art. 3 GG abgeleitet habe.

    hh) Für die Beweislast ergeben sich aus einer solchen Vermutungsregel keine weitergehenden Folgerungen als sie nicht ohnehin vorliegend bestanden: die klägerische Partei hat die fehlende Geltung der fraglichen Tarifnormen als einen ihr günstigen Umstand darzulegen und zu beweisen (vgl. Prütting in: MünchKomm-ZPO 5. Aufl. § 284 Rn. 110 f.; anders wohl LAG Bremen 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - NZA-RR 2019, 425 Rn. 64, welches gesonderte Darlegungen für die Wirksamkeit der Tarifnorm und das Vorliegen von Sachgründen dem beklagten Unternehmen abverlangt, welches am Tarifvertragsschluss des dortigen Manteltarifvertrags für die Metallindustrie als Verbandstarifvertrag in keiner Weise beteiligt gewesen sein dürfte - dazu näher unten zu II 3 c bb 3 der Gründe).

    Außer dem Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG zur Düren-Jülich-Euskirchener Textilbranche (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 -) und des LAG Bremen zur Metallindustrie im Unterwesergebiet (LAG Bremen 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - NZA-RR 2019, 425) hat die klägerische Partei keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, welche die Abwesenheit jeglicher sachlicher Gründe für die getroffene Tarifregelung in der Branche des Groß- und Außenhandels im Tarifgebiet Rheinland-Rheinhessen und die Missachtung tatsächlicher Umstände durch die Tarifvertragsparteien in derselben Branche belegen könnte.

    Ähnlich ist das LAG Bremen vorgegangen, für welches sachliche Gründe von vornherein nicht ersichtlich waren (LAG Bremen 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - NZA-RR 2019, 425 Rn. 64).

    bb) Das LAG Bremen (10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - NZA-RR 2019, 425 Rn. 64) verweist schließlich in Abgrenzung zum Urteil des LAG München (19. Juni 2018 - 7 Sa 20/18 - BeckRS 2018, 32725 [Auslegung der Tarifnormen für das Braugewerbe dahingehend, dass "Nachtarbeit" unplanbare und kurzfristige Ausnahmefälle meint]) darauf, dass der vom LAG Bremen zu prüfenden Norm des Manteltarifvertrags der Metallindustrie nicht entnommen werden könne, dass unregelmäßige Nachtarbeit stets kurzfristig und unplanbar abgerufen werde.

    Das LAG Bremen überspannt deshalb nach Ansicht der Kammer die Darlegungslast zum Nachteil des Arbeitgebers und kommt infolgedessen zu einem unzutreffenden Ergebnis, weil es seine Entscheidung auf mangelnde Darlegungen der Arbeitgeberseite stützt (vgl. LAG Bremen 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - NZA-RR 2019, 425 Rn. 64).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2020 - 8 Sa 451/19

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

    Diese Entscheidung sei auch auf den MTV Feinkost übertragbar, zumal das LAG Bremen im Urteil vom 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - für den Bereich der Metallindustrie des Unterwesergebiets ebenfalls in diesem Sinne entschieden habe.

    Bei der "als Rechtsgutachten titulierten" Stellungnahme von Eylert/Creutzfeldt handle es sich bei Lichte besehen um eine fundamentale Kritik an der Rechtsprechung des 10. Senats des BAG (21. März 2018 - 10 AZR 34/17 -) und der nachfolgenden Entscheidung des LAG Bremen (10. April 2019 - 3 Sa 12/18 -).

    hh) Für die Beweislast ergeben sich aus einer solchen Vermutungsregel keine weitergehenden Folgen als sie vorliegend ohnehin bereits bestanden: die klägerische Partei hat die fehlende Geltung der fraglichen Tarifnormen als einen ihr günstigen Umstand darzulegen und zu beweisen (vgl. Prütting in: MünchKomm-ZPO 5. Aufl. § 284 Rn. 110f.; anders wohl LAG Bremen 10. April 2019- 3 Sa12/18 - NZA-RR 2019, 425 Rn. 64, welches gesonderte Darlegungen für die Wirksamkeit der Tarifnorm und das Vorliegen von Sachgründen dem beklagten Unternehmen abverlangt, welches am Tarifvertragsschluss des dortigen Manteltarifvertrags für die Metallindustrie als Verbandstarifvertrag in keiner Weise beteiligt gewesen sein dürfte - dazu näher unten zu B I 3 c bb 3 der Gründe).

    Außer dem Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG zur Düren-Jülich-Euskirchener Textilbranche (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 -) und des LAG Bremen zur Metallindustrie im Unterwesergebiet (LAG Bremen 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - NZA-RR 2019, 425) hat die klägerische Partei keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, welche die Abwesenheit jeglicher sachlicher Gründe für die getroffene Tarifregelung in der Nahrungsmittelbranche im Tarifgebiet Hessen und Rheinland-Pfalz und die Missachtung tatsächlicher Umstände durch die Tarifvertragsparteien in derselben Branche belegen könnte.

    Ähnlich ist das LAG Bremen vorgegangen, für welches sachliche Gründe von vornherein nicht ersichtlich waren (LAG Bremen 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - NZA-RR 2019, 425 Rn. 64).

    bb) Das LAG Bremen (10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - NZA-RR 2019, 425 Rn. 64) verweist schließlich in Abgrenzung zum Urteil des LAG München (19. Juni 2018 - 7 Sa 20/18 - BeckRS 2018, 32725 [Auslegung der Tarifnormen für das Braugewerbe dahingehend, dass "Nachtarbeit" unplanbare und kurzfristige Ausnahmefälle meint]) darauf, dass der vom LAG Bremen zu prüfenden Norm des Manteltarifvertrags der Metallindustrie nicht entnommen werden könne, dass unregelmäßige Nachtarbeit stets kurzfristig und unplanbar abgerufen werde.

    Das LAG Bremen (10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - NZA-RR 2019, 425 Rn. 64) überspannt deshalb nach Ansicht der Kammer die Darlegungslast zum Nachteil des Arbeitgebers und kommt infolgedessen zu einem unzutreffenden Ergebnis, weil es seine Entscheidung auf mangelnde Darlegungen der Arbeitgeberseite stützt (vgl. demgegenüber BAG 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - zu II 4 a bb der Gründe).

  • ArbG Koblenz, 29.01.2020 - 4 Ca 2629/19

    Tarifvertragliche Nachtzuschläge - keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung

    Ihm stehe vielmehr ein Nachtzuschlag von durchgängig 50 % nach Maßgabe seiner - hinsichtlich der tariflichen Nachtarbeit unstreitigen (Bl. 34 d.A) - Arbeitszeitaufstellung von Oktober 2017 bis September 2019 (Bl. 28 d.A) zu, weil das Landesarbeitsgericht Bremen in seiner Entscheidung vom 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - in einem absolut parallel gelagerten Fall einen solchen Anspruch aus dem Gleichheitsgebot des Art. 3 GG abgeleitet habe.

    hh) Für die Beweislast ergeben sich aus einer solchen Vermutungsregel keine weitergehenden Folgerungen als sie nicht ohnehin vorliegend bestanden: die klägerische Partei hat die fehlende Geltung der fraglichen Tarifnormen als einen ihr günstigen Umstand darzulegen und zu beweisen (vgl. Prütting in: MünchKomm-ZPO 5. Aufl. § 284 Rn. 110 f.; anders wohl LAG Bremen 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - NZA-RR 2019, 425 Rn. 64, welches gesonderte Darlegungen für die Wirksamkeit der Tarifnorm und das Vorliegen von Sachgründen dem beklagten Unternehmen abverlangt, welches am Tarifvertragsschluss des dortigen Manteltarifvertrags für die Metallindustrie als Verbandstarifvertrag in keiner Weise beteiligt gewesen sein dürfte - dazu näher unten zu II 3 c bb 3 der Gründe).

    Außer dem Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG zur Düren-Jülich-Euskirchener Textilbranche (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 -) und des LAG Bremen zur Metallindustrie im Unterwesergebiet (LAG Bremen 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - NZA-RR 2019, 425) hat die klägerische Partei keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, welche die Abwesenheit jeglicher sachlicher Gründe für die getroffene Tarifregelung in der Branche des Groß- und Außenhandels im Tarifgebiet Rheinland-Rheinhessen und die Missachtung tatsächlicher Umstände durch die Tarifvertragsparteien in derselben Branche belegen könnte.

    Ähnlich ist das LAG Bremen vorgegangen, für welches sachliche Gründe von vornherein nicht ersichtlich waren (LAG Bremen 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - NZA-RR 2019, 425 Rn. 64).

    bb) Das LAG Bremen (10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - NZA-RR 2019, 425 Rn. 64) verweist schließlich in Abgrenzung zum Urteil des LAG München (19. Juni 2018 - 7 Sa 20/18 - BeckRS 2018, 32725 [Auslegung der Tarifnormen für das Braugewerbe dahingehend, dass "Nachtarbeit" unplanbare und kurzfristige Ausnahmefälle meint]) darauf, dass der vom LAG Bremen zu prüfenden Norm des Manteltarifvertrags der Metallindustrie nicht entnommen werden könne, dass unregelmäßige Nachtarbeit stets kurzfristig und unplanbar abgerufen werde.

    Das LAG Bremen überspannt deshalb nach Ansicht der Kammer die Darlegungslast zum Nachteil des Arbeitgebers und kommt infolgedessen zu einem unzutreffenden Ergebnis, weil es seine Entscheidung auf mangelnde Darlegungen der Arbeitgeberseite stützt (vgl. LAG Bremen 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - NZA-RR 2019, 425 Rn. 64).

  • ArbG Mannheim, 29.01.2020 - 2 Ca 121/19

    Zusatz-Tarifvertrag für die Erfrischungsgetränke-Industrie in Baden-Württemberg -

    Gleiches gilt in Bezug auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 10. April 2019 (3 Sa 12/18).

    Gleiches gilt in Bezug auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 10. April 2019 (3 Sa 12/18).

    Es sah darin eine "erheblich weniger günstige Zuschlagsregelung", welche nicht durch einen sachlichen Grund zu rechtfertigen sei (LAG Bremen 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - Rn. 77 und 84).

    Unberücksichtigt ließ das Landesarbeitsgericht Bremen bei der Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit der tarifvertraglichen Regelungen etwaige Zusatzleistungen, welche sich aus einer Betriebsvereinbarung ergaben, da die Frage, ob eine tarifvertragliche Differenzierung gleichheitswidrig ist oder nicht, aus der Regelung selbst zu beantworten sei (LAG Bremen 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - Rn. 85).

    Im Gegensatz zu den Fallgestaltungen, über die der zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 21. März 2018 (10 AZR 34/17) und das Landesarbeitsgericht Bremen am 10. April 2019 (3 Sa 12/18) zu entscheiden hatten, begründen die hier streitgegenständlichen tarifvertraglichen Regelungen im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der von Verfassungswegen gewährleisteten Tarifautonomie demnach keine derart erhebliche Schlechterstellung, dass eine mit Art. 3 Abs. 1 GG kollidierende Ungleichbehandlung anzunehmen und eine "Anpassung nach oben" geboten wäre.

  • ArbG Mannheim, 29.01.2020 - 2 Ca 122/19

    Zusatz-Tarifvertrag für die Erfrischungsgetränke-Industrie in Baden-Württemberg -

    Gleiches gilt in Bezug auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 10. April 2019 (3 Sa 12/18).

    Es sah darin eine "erheblich weniger günstige Zuschlagsregelung", welche nicht durch einen sachlichen Grund zu rechtfertigen sei (LAG Bremen 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - Rn. 77 und 84).

    Unberücksichtigt ließ das Landesarbeitsgericht Bremen bei der Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit der tarifvertraglichen Regelungen etwaige Zusatzleistungen, welche sich aus einer Betriebsvereinbarung ergaben, da die Frage, ob eine tarifvertragliche Differenzierung gleichheitswidrig ist oder nicht, aus der Regelung selbst zu beantworten sei (LAG Bremen 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - Rn. 85).

    Im Gegensatz zu den Fallgestaltungen, über die der zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 21. März 2018 (10 AZR 34/17) und das Landesarbeitsgericht Bremen am 10. April 2019 (3 Sa 12/18) zu entscheiden hatten, begründen die hier streitgegenständlichen tarifvertraglichen Regelungen im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der von Verfassungswegen gewährleisteten Tarifautonomie demnach keine derart erhebliche Schlechterstellung, dass eine mit Art. 3 Abs. 1 GG kollidierende Ungleichbehandlung anzunehmen und eine "Anpassung nach oben" geboten wäre.

  • LAG Hamm, 06.01.2022 - 18 Sa 726/21

    Differenzen über Erholungs- oder Pausenzeiten beim Tragen einer FFP2-Maske in der

    Maßgeblich für die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit (BGH, Urteil vom 06.04.2004 - X ZR 132/02; LAG Bremen, Urteil vom 10.04.2019 - 3 Sa 12/18) .
  • LAG München, 10.07.2020 - 3 Sa 212/20

    Nachtarbeitszuschlag, Manteltarifvertrag für die Futtermittelindustrie in Bayern

    Hierzu hat sie erstinstanzlich im Anschluss an die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (U. v. 21.03.2018 - 10 AZR 34/17 -), des Landesarbeitsgerichts Bremen (U. v. 10.04.2019 - 3 Sa 12/18 -) und des Arbeitsgerichts Eberswalde (U. v. 17.09.2019 - 2 Ca 367/19 -) die Auffassung vertreten, dass eine tarifliche Regelung, die für regelmäßige Nachtarbeit einen erheblich niedrigeren Zuschlag vorsieht als für unregelmäßige Nacharbeit, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unwirksam sei.

    Die Frage, ob die Tarifvertragsparteien Zuschläge für Nachtschichtarbeit einerseits und unregelmäßige Nachtarbeit andererseits rechtswirksam in unterschiedlicher Höhe vereinbaren konnten, ist deshalb im vorliegenden Fall keine des angemessenen Ausgleichs im Sinne des § 6 Abs. 1 und 5 ArbZG, sondern der Gleichbehandlung (so auch BAG, Urteil vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 43 und 44; LAG Bremen, Urteil vom 10.04.2019 - 3 Sa 12/18 - Rn. 54 ff.).

  • LAG Bremen, 06.05.2020 - 3 Sa 47/19

    Klageänderung in der Berufungsinstanz; Arbeitnehmerüberlassung und

    Besteht zwischen mehreren Streitgegenständen ein innerer rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang, so ist es regelmäßig sachdienlich, diese Streitgegenstände auch in einem Verfahren zu erledigen (BAG 6. Dezember 2001 - 2 AZR 733/00 - zit. n. juris; LAG Schleswig-Holstein 19. November 2008 - 6 Sa 221/08 -, Rn. 29, juris; LAG Bremen 10. April 2019 - 3 Sa 12/18).
  • LAG Hamm, 18.06.2020 - 18 Sa 25/20

    Tarifliche Nachtarbeitszuschläge in der Süßwarenindustrie

    Es kann daher offen bleiben, ob die in einer Betriebsvereinbarung über die tariflichen Bestimmungen hinaus vorgesehenen Leistungen überhaupt zu berücksichtigen sind, wenn es um die Frage geht, ob der Tarifvertrag gleichheitswidrig zwischen Arbeitnehmergruppen differenziert (ablehnend LAG Bremen, Urteil vom 10.04.2019 - 3 Sa 12/18).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2021 - 2 Sa 173/20

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit

    Die Kammer vermöge ebenso wie das LAG Bremen (Urteil vom 10.04.2019 - 3 Sa 12/18 -) nicht festzustellen, aufgrund welcher Umstände im Lichte der gleichermaßen bestehenden Belastungen für die Arbeitnehmer beider Gruppen angesichts der gleichheitswidrigen Differenzierung von einer angemessenen "Kompensation" ausgegangen werden könnte.
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2021 - 2 Sa 188/20

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2021 - 2 Sa 177/20

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2021 - 2 Sa 176/20

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2021 - 2 Sa 174/20

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2021 - 2 Sa 171/20

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2021 - 2 Sa 136/20

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2021 - 2 Sa 178/20

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2021 - 2 Sa 172/20

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2021 - 2 Sa 175/20

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit

  • ArbG Mannheim, 23.10.2020 - 12 Ca 55/20

    Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz - Verstoß - Differenzierung -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.08.2020 - 8 Sa 259/20

    Gleichbehandlung - Nachtarbeitszuschlag - sachlicher Grund

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Rechtsprechung
   LAG Bremen, 22.05.2019 - 3 Sa 12/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,26220
LAG Bremen, 22.05.2019 - 3 Sa 12/18 (https://dejure.org/2019,26220)
LAG Bremen, Entscheidung vom 22.05.2019 - 3 Sa 12/18 (https://dejure.org/2019,26220)
LAG Bremen, Entscheidung vom 22. Mai 2019 - 3 Sa 12/18 (https://dejure.org/2019,26220)
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