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   LAG München, 21.07.2005 - 3 Sa 13/05   

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https://dejure.org/2005,14501
LAG München, 21.07.2005 - 3 Sa 13/05 (https://dejure.org/2005,14501)
LAG München, Entscheidung vom 21.07.2005 - 3 Sa 13/05 (https://dejure.org/2005,14501)
LAG München, Entscheidung vom 21. Juli 2005 - 3 Sa 13/05 (https://dejure.org/2005,14501)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld des Arbeitnehmers wegen Mobbings oder Bossings

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; BGB § 253; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 826

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 253 § 823 Abs. 1 § 826
    Keine Ersatzansprüche wegen Arbeitsplatzschikane bei unklarer Täter-Opfer-Zuordnung - Mobbing und Bossing

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2016 - 1 Sa 189/15

    Schadenersatz wegen Mobbing

    Weiter ist erforderlich, dass bei Ausspruch der Abmahnung eine Täter-Opfer-Konstellation gegeben ist; dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer als Adressat der Abmahnung seinerseits zur Zuspitzung des zugrundeliegenden Konflikts beigetragen hat (vergleiche hierzu LAG München, Urteil vom 21.07.2005, 3 Sa 13/05, Rn. 26, juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2016 - 1 Sa 190/15

    Schadenersatz wegen Mobbing

    Weiter ist erforderlich, dass bei Ausspruch der Abmahnung eine Täter-Opfer-Konstellation gegeben ist; dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer als Adressat der Abmahnung seinerseits zur Zuspitzung des zugrundeliegenden Konflikts beigetragen hat (vergleiche hierzu LAG München, Urteil vom 21.07.2005, 3 Sa 13/05, Rn. 26, juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 259/17

    Mobbing - Schadensersatz - Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter -

    Weiter ist erforderlich, dass bei Ausspruch der Abmahnung eine Täter-Opfer-Konstellation gegeben ist; dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer als Adressat der Abmahnung seinerseits zur Zuspitzung des zugrundeliegenden Konflikts beigetragen hat (vergleiche hierzu LAG München, Urteil vom 21.07.2005, 3 Sa 13/05, Rn. 26, juris).
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