Weitere Entscheidung unten: LAG München, 29.06.2007

Rechtsprechung
   LAG München, 29.06.2006 - 3 Sa 14/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4496
LAG München, 29.06.2006 - 3 Sa 14/06 (https://dejure.org/2006,4496)
LAG München, Entscheidung vom 29.06.2006 - 3 Sa 14/06 (https://dejure.org/2006,4496)
LAG München, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - 3 Sa 14/06 (https://dejure.org/2006,4496)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,4496) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung aus einer Betriebsvereinbarung; Voraussetzungen für die unmittelbare und zwingende Wirkung für und gegen die Arbeitnehmer eines Betriebs bei einer Betriebsvereinbarung; Bedeutung eines Abschlusses der Betriebsvereinbarung ...

  • Judicialis

    BetrVG § 1; ; BetrVG § 77; ; BGB § 179; ; BGB § 427

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mangels Arbeitgeberstellung der Konzernmutter keine kollektivrechtliche Wirkung der Vereinbarung des Betriebsrates eines Tochterunternehmens mit rechtlich selbstständigem Mutterunternehmen - keine Haftung der Konzernmutter bei fehlender Vertretungsmacht zum Abschluss ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 14.12.2004 - 1 AZR 504/03

    Gesellschafterhaftung für Vergütungsansprüche in der Insolvenz - Anspruch auf

    Auszug aus LAG München, 29.06.2006 - 3 Sa 14/06
    Für eine Durchgriffshaftung der Beklagten gegenüber den Arbeitnehmern der d. GmbH auf Zahlung der Sozialplanabfindungen (vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und des Bundesarbeitsgerichts: BAG vom 24.11.2004, Az. 8 AZR 1/05; BAG vom 14.12.2004, Az. 1 AZR 504/03; BAG vom 31.07.2002, Az. 10 AZR 420/01; BAG vom 08.09.1998, Az. 3 AZR 185/97; BAG vom 10.02.1995, Az. 5 AZR 677/97; BGH vom 14.11.2005, Az. II ZR 178/03) ist nichts dargetan und auch nichts ersichtlich.
  • BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 355/89

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus LAG München, 29.06.2006 - 3 Sa 14/06
    Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit zweier Konzernunternehmen reicht jedoch nicht für die Annahme aus, dass die wesentlichen materiellen und immateriellen Betriebsmittel gemeinsam genutzt und die Arbeitsabläufe in beiden Unternehmen personell, technisch und organisatorisch miteinander verknüpft sind (vgl. BAG vom 18.01.1990 - 2 AZR 355/89).
  • BAG, 08.09.1998 - 3 AZR 185/97

    Durchgriffshaftung im GmbH & Co. KG-Konzern

    Auszug aus LAG München, 29.06.2006 - 3 Sa 14/06
    Für eine Durchgriffshaftung der Beklagten gegenüber den Arbeitnehmern der d. GmbH auf Zahlung der Sozialplanabfindungen (vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und des Bundesarbeitsgerichts: BAG vom 24.11.2004, Az. 8 AZR 1/05; BAG vom 14.12.2004, Az. 1 AZR 504/03; BAG vom 31.07.2002, Az. 10 AZR 420/01; BAG vom 08.09.1998, Az. 3 AZR 185/97; BAG vom 10.02.1995, Az. 5 AZR 677/97; BGH vom 14.11.2005, Az. II ZR 178/03) ist nichts dargetan und auch nichts ersichtlich.
  • BAG, 10.02.1999 - 5 AZR 677/97

    Durchgriffshaftung der GmbH-Gesellschafter wegen Unterkapitalisierung?

    Auszug aus LAG München, 29.06.2006 - 3 Sa 14/06
    Für eine Durchgriffshaftung der Beklagten gegenüber den Arbeitnehmern der d. GmbH auf Zahlung der Sozialplanabfindungen (vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und des Bundesarbeitsgerichts: BAG vom 24.11.2004, Az. 8 AZR 1/05; BAG vom 14.12.2004, Az. 1 AZR 504/03; BAG vom 31.07.2002, Az. 10 AZR 420/01; BAG vom 08.09.1998, Az. 3 AZR 185/97; BAG vom 10.02.1995, Az. 5 AZR 677/97; BGH vom 14.11.2005, Az. II ZR 178/03) ist nichts dargetan und auch nichts ersichtlich.
  • BAG, 29.10.2002 - 1 AZR 573/01

    Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung - Ablösungsprinzip

    Auszug aus LAG München, 29.06.2006 - 3 Sa 14/06
    Eine solche Umdeutung nach den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen (vgl. z.B. BAG vom 29.10.2002, Az. 1 AZR 573/01) scheitert schon daran, dass hier keine unwirksame Kollektivvereinbarung vorliegt, sondern ein wirksames Bündel von Betriebsvereinbarungen, so dass für die Annahme, der Arbeitgeber habe sich im Falle der kollektivrechtlichen Unwirksamkeit jedenfalls individualrechtlich gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern verpflichten wollen, kein Anlass besteht.
  • BAG, 24.11.2005 - 8 AZR 1/05

    Haftung bei Insolvenz einer Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft

    Auszug aus LAG München, 29.06.2006 - 3 Sa 14/06
    Für eine Durchgriffshaftung der Beklagten gegenüber den Arbeitnehmern der d. GmbH auf Zahlung der Sozialplanabfindungen (vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und des Bundesarbeitsgerichts: BAG vom 24.11.2004, Az. 8 AZR 1/05; BAG vom 14.12.2004, Az. 1 AZR 504/03; BAG vom 31.07.2002, Az. 10 AZR 420/01; BAG vom 08.09.1998, Az. 3 AZR 185/97; BAG vom 10.02.1995, Az. 5 AZR 677/97; BGH vom 14.11.2005, Az. II ZR 178/03) ist nichts dargetan und auch nichts ersichtlich.
  • BAG, 31.07.2002 - 10 AZR 420/01

    Durchgriffshaftung - Bevorrechtigte Forderung im Konkurs

    Auszug aus LAG München, 29.06.2006 - 3 Sa 14/06
    Für eine Durchgriffshaftung der Beklagten gegenüber den Arbeitnehmern der d. GmbH auf Zahlung der Sozialplanabfindungen (vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und des Bundesarbeitsgerichts: BAG vom 24.11.2004, Az. 8 AZR 1/05; BAG vom 14.12.2004, Az. 1 AZR 504/03; BAG vom 31.07.2002, Az. 10 AZR 420/01; BAG vom 08.09.1998, Az. 3 AZR 185/97; BAG vom 10.02.1995, Az. 5 AZR 677/97; BGH vom 14.11.2005, Az. II ZR 178/03) ist nichts dargetan und auch nichts ersichtlich.
  • BGH, 14.11.2005 - II ZR 178/03

    Geltendmachung der Durchgriffshaftung eines Gesellschafters für die

    Auszug aus LAG München, 29.06.2006 - 3 Sa 14/06
    Für eine Durchgriffshaftung der Beklagten gegenüber den Arbeitnehmern der d. GmbH auf Zahlung der Sozialplanabfindungen (vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und des Bundesarbeitsgerichts: BAG vom 24.11.2004, Az. 8 AZR 1/05; BAG vom 14.12.2004, Az. 1 AZR 504/03; BAG vom 31.07.2002, Az. 10 AZR 420/01; BAG vom 08.09.1998, Az. 3 AZR 185/97; BAG vom 10.02.1995, Az. 5 AZR 677/97; BGH vom 14.11.2005, Az. II ZR 178/03) ist nichts dargetan und auch nichts ersichtlich.
  • BAG, 11.02.2004 - 7 ABR 27/03

    Gemeinsamer Betrieb

    Auszug aus LAG München, 29.06.2006 - 3 Sa 14/06
    Zum anderen ist aufgrund des Vortrags des Klägers nicht erkennbar, dass sich zumindest die Beklagte und die d. GmbH zur gemeinsamen Führung eines Betriebes rechtlich verbunden haben in der Weise, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leistung ausgeübt werden sollte (aus der umfangreichen Rechtsprechung des BAG in jüngerer Zeit: BAG vom 11.02.2004, Az. 7 ABR 27/03).
  • BAG, 12.11.2002 - 1 AZR 632/01

    Sozialplan im Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus LAG München, 29.06.2006 - 3 Sa 14/06
    Zweifel dahin, welcher der beteiligten Arbeitgeber in einem Gemeinschaftsbetrieb aus einem Sozialplan hafte (vgl. BAG vom 12.11.2002, Az. 1 AZR 632/01) bestünden im vorliegenden Falle nicht.
  • BAG, 05.03.1997 - 4 AZR 532/95

    Tarifvorbehalt - Umdeutung einer nichtigen Betriebsvereinbarung

  • BAG, 24.01.1996 - 1 AZR 597/95

    Umdeutung einer nichtigen Betriebsvereinbarung

  • LAG München, 13.09.2006 - 9 Sa 3/06

    Streit um eine Abfindung aus einem Sozialplan

    Wie bereits die Kammer 3 des LAG München (Urteil vom 29.6.2006 3 Sa 14/06) ausgeführt hat, fehlen dafür aufgrund der geschilderten klaren Struktur der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 jegliche Anhaltspunkte.

    Auch insoweit schließt sich die Kammer der Entscheidung der Kammer 3 des LAG München (3 Sa 14/06) an.

    Die Kammer 9 des LAG geht mit der Kammer 3 (3 Sa 14/06) davon aus, dass die Rechtswirkungen einer Betriebsvereinbarung in § 77 BetrVG abschließend geregelt sind.

    Auch insoweit teilt die Kammer 9 hier die Auffassung der Kammer 3 (3 Sa 14/06).

  • LAG München, 22.06.2006 - 4 Sa 158/06

    Abfindungsanspruch

    Betriebsvereinbarungen können mit Wirkung für und gegen die Arbeitnehmer eines Betriebes nur zwischen dem für diesen Betrieb gebildeten Betriebsrat und dem Arbeitgeber/Inhaber dieses Betriebes geschlossen werden, da nur insoweit kollektivrechtliche Regelungs- und Rechtsetzungsmacht der Betriebsparteien besteht (siehe näher auch LAG München, U. v. 29.06.2006, 3 Sa 14/06 - I. 1. der Gründe - , im Rahmen eines der zahlreichen Parallelverfahren).

    d) Gleiches gilt für die Frage einer etwaigen Haftung der Beklagten aus cic (seit 01.01.2002: § 311 Abs. 2 und Abs. 3 BGB nF) oder aus Rechtsscheinsgrundsätzen - weder die Verhandlungen beim Abschluss der Sozialplanbetriebsvereinbarung vom 07.12.2000 o. ä. noch die ursprüngliche Patronatserklärung der Beklagten (bzw. einer dritten (juristischen) Person) vom 31.12.2000 konnten eine Verpflichtung begründen, nach der diese selbst gegenüber den hieraus anspruchsberechtigten Arbeitnehmern haften sollte - zumal nach dem Verkauf der Fa. d. GmbH an die Fa. S. Beteiligungs-GmbH im September 2003 und zumal nach deren erst wesentlich später danach erfolgten Insolvenz (ebenfalls LAG München, U. v. 29.06.2006, aaO - I. 6. der Gründe -).

    e) Auch eine etwa gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten gemäß § 427 BGB scheidet aus - hinsichtlich des Vorliegens etwa eines Gemeinschaftsbetriebes der Beklagten mit ihrem ehemaligen Tochterunternehmen d. GmbH etc. fehlt es an jeglichem Vortrag der Klägerin und wiederum Anhaltspunkten im Sachverhalt sonst (vgl. hierzu ebenfalls näher LAG München, U. v. 29.06.2006, aaO - I. 4. der Gründe).

    Es kann deshalb offen bleiben, ob, im Falle einer Passivlegitimation der Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen Anspruches aus kollektivrechtlichen oder individualrechtlichen - individualvertraglichen oder Schadensersatz- - Gründen, tatbestandlich überhaupt ein Anspruch der Klagepartei aus der Sozialplanbetriebsvereinbarung vom 07.12.2000 bestehen könnte, nachdem deren Arbeitsplatzverlust zwar noch innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches dieser Betriebsvereinbarung (bis 31.12.2005), jedoch ersichtlich nicht mehr im Zusammenhang mit einer durch die Verschmelzung der P. AG und der S. GmbH zur Beklagten (offensichtlich im Jahr 2000) ausgelösten Restrukturierungsmaßnahme (siehe den sachlichen Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung gemäß deren Präambel sowie § 1.1 und § 6.1), sondern erst nach dem späteren Verkauf der Gesellschaftsanteile der Fa. d. GmbH im September 2003 und deren damit einhergehender Herauslösung aus dem Konzernverbund der Beklagten infolge deren, nachfolgend - erst nach ca. 14 Monaten -, stattgefundener Insolvenz - wobei zeitgleich mit der Insolvenzeröffnung ein eigener Sozialplan mit dem Insolvenzverwalter vom 01.11.2004 abgeschlossen wurde - erfolgte (wenngleich Letzterer die Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 unberührt lassen wollte: dort § 2 Abs. 2; siehe dazu näher auch LAG München, U. v. 29.06.2006, aaO - III. der Gründe ).

  • LAG München, 22.06.2006 - 4 Sa 161/06

    Abfindungsanspruch

    Betriebsvereinbarungen können mit Wirkung für und gegen die Arbeitnehmer eines Betriebes nur zwischen dem für diesen Betrieb gebildeten Betriebsrat und dem Arbeitgeber/Inhaber dieses Betriebes geschlossen werden, da nur insoweit kollektivrechtliche Regelungs- und Rechtsetzungsmacht der Betriebsparteien besteht (siehe näher auch LAG München, U. v. 29.06.2006, 3 Sa 14/06 - I. 1. der Gründe - , im Rahmen eines der zahlreichen Parallelverfahren).

    d) Gleiches gilt für die Frage einer etwaigen Haftung der Beklagten aus cic (seit 01.01.2002: § 311 Abs. 2 und Abs. 3 BGB nF) oder aus Rechtsscheinsgrundsätzen - weder die Verhandlungen beim Abschluss der Sozialplanbetriebsvereinbarung vom 07.12.2000 o. ä. noch die ursprüngliche Patronatserklärung der Beklagten (bzw. einer dritten (juristischen) Person) vom 31.12.2000 konnten eine Verpflichtung begründen, nach der diese selbst gegenüber den hieraus anspruchsberechtigten Arbeitnehmern haften sollte - zumal nach dem Verkauf der Fa. d. GmbH an die Fa. S. Beteiligungs-GmbH im September 2003 und zumal nach deren erst wesentlich später danach erfolgten Insolvenz (ebenfalls LAG München, U. v. 29.06.2006, aaO - I. 6. der Gründe -).

    e) Auch eine etwa gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten gemäß § 427 BGB scheidet aus - hinsichtlich des Vorliegens etwa eines Gemeinschaftsbetriebes der Beklagten mit ihrem ehemaligen Tochterunternehmen d. GmbH etc. fehlt es an jeglichem Vortrag des Klägers und wiederum Anhaltspunkten im Sachverhalt sonst (vgl. hierzu ebenfalls näher LAG München, U. v. 29.06.2006, aaO - I. 4. der Gründe).

    Es kann deshalb offen bleiben, ob, im Falle einer Passivlegitimation der Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen Anspruches aus kollektivrechtlichen oder individualrechtlichen - individualvertraglichen oder Schadensersatz- - Gründen, tatbestandlich überhaupt ein Anspruch der Klagepartei aus der Sozialplanbetriebsvereinbarung vom 07.12.2000 bestehen könnte, nachdem deren Arbeitsplatzverlust zwar noch innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches dieser Betriebsvereinbarung (bis 31.12.2005), jedoch ersichtlich nicht mehr im Zusammenhang mit einer durch die Verschmelzung der P. AG und der S. GmbH zur Beklagten (offensichtlich im Jahr 2000) ausgelösten Restrukturierungsmaßnahme (siehe den sachlichen Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung gemäß deren Präambel sowie § 1.1 und § 6.1), sondern erst nach dem späteren Verkauf der Gesellschaftsanteile der Fa. d. GmbH im September 2003 und deren damit einhergehender Herauslösung aus dem Konzernverbund der Beklagten infolge deren, nachfolgend - erst nach ca. 14 Monaten -, stattgefundener Insolvenz - wobei zeitgleich mit der Insolvenzeröffnung ein eigener Sozialplan mit dem Insolvenzverwalter vom 01.11.2004 abgeschlossen wurde - erfolgte (wenngleich Letzterer die Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 unberührt lassen wollte: dort § 2 Abs. 2; siehe dazu näher auch LAG München, U. v. 29.06.2006, aaO - III. der Gründe ).

  • LAG München, 22.06.2006 - 4 Sa 141/06

    Abfindungsanspruch

    Betriebsvereinbarungen können mit Wirkung für und gegen die Arbeitnehmer eines Betriebes nur zwischen dem für diesen Betrieb gebildeten Betriebsrat und dem Arbeitgeber/Inhaber dieses Betriebes geschlossen werden, da nur insoweit kollektivrechtliche Regelungs- und Rechtsetzungsmacht der Betriebsparteien besteht (siehe näher auch LAG München, U. v. 29.06.2006, 3 Sa 14/06 - I. 1. der Gründe - , im Rahmen eines der zahlreichen Parallelverfahren).

    d) Gleiches gilt für die Frage einer etwaigen Haftung der Beklagten aus cic (seit 01.01.2002: § 311 Abs. 2 und Abs. 3 BGB nF) oder aus Rechtsscheinsgrundsätzen - weder die Verhandlungen beim Abschluss der Sozialplanbetriebsvereinbarung vom 07.12.2000 o. ä. noch die ursprüngliche Patronatserklärung der Beklagten (bzw. einer dritten (juristischen) Person) vom 31.12.2000 konnten eine Verpflichtung begründen, nach der diese selbst gegenüber den hieraus anspruchsberechtigten Arbeitnehmern haften sollte - zumal nach dem Verkauf der Fa. d. GmbH an die Fa. S. Beteiligungs-GmbH im September 2003 und zumal nach deren erst wesentlich später danach erfolgten Insolvenz (ebenfalls LAG München, U. v. 29.06.2006, aaO - I. 6. der Gründe -).

    e) Auch eine etwa gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten gemäß § 427 BGB scheidet aus - hinsichtlich des Vorliegens etwa eines Gemeinschaftsbetriebes der Beklagten mit ihrem ehemaligen Tochterunternehmen d. GmbH etc. fehlt es an jeglichem Vortrag des Klägers und wiederum Anhaltspunkten im Sachverhalt sonst (vgl. hierzu ebenfalls näher LAG München, U. v. 29.06.2006, aaO - I. 4. der Gründe).

    Es kann deshalb offen bleiben, ob, im Falle einer Passivlegitimation der Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen Anspruches aus kollektivrechtlichen oder individualrechtlichen - individualvertraglichen oder Schadensersatz- - Gründen, tatbestandlich überhaupt ein Anspruch der Klagepartei aus der Sozialplanbetriebsvereinbarung vom 07.12.2000 bestehen könnte, nachdem deren Arbeitsplatzverlust zwar noch innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches dieser Betriebsvereinbarung (bis 31.12.2005), jedoch ersichtlich nicht mehr im Zusammenhang mit einer durch die Verschmelzung der P. AG und der S. GmbH zur Beklagten (offensichtlich im Jahr 2000) ausgelösten Restrukturierungsmaßnahme (siehe den sachlichen Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung gemäß deren Präambel sowie § 1.1 und § 6.1), sondern erst nach dem späteren Verkauf der Gesellschaftsanteile der Fa. d. GmbH im September 2003 und deren damit einhergehender Herauslösung aus dem Konzernverbund der Beklagten infolge deren, nachfolgend - erst nach ca. 14 Monaten -, stattgefundener Insolvenz - wobei zeitgleich mit der Insolvenzeröffnung ein eigener Sozialplan mit dem Insolvenzverwalter vom 01.11.2004 abgeschlossen wurde - erfolgte (wenngleich Letzterer die Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 unberührt lassen wollte: dort § 2 Abs. 2; siehe dazu näher auch LAG München, U. v. 29.06.2006, aaO - III. der Gründe ).

  • BAG, 11.12.2007 - 1 AZR 824/06

    Abfindungsanspruch aus Betriebsvereinbarung

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 29. Juni 2006 - 3 Sa 14/06 - wird zurückgewiesen.
  • LAG München, 29.06.2007 - 11 Sa 275/06

    Sozialplanabfindung

    Mit dem Ausscheiden eines Tochterunternehmens, hier der d. GmbH, aus dem P. -Konzern ist die Ratio der Gewährung von Leistungen aus der genannten Betriebsvereinbarung entfallen (vgl. LAG München, Urteil vom 29. Juni 2006, Az.: 3 Sa 14/06).
  • LAG München, 26.01.2007 - 11 Sa 711/06

    Unbegründeter Sozialplananspruch bei Ausscheiden eines Tochterunternehmens aus

    Mit dem Ausscheiden eines Tochterunternehmens, hier der N. GmbH, aus dem P.S.Konzern ist die Ratio der Gewährung von Leistungen aus der genannten Betriebsvereinbarung entfallen (vgl. LAG München, Urteil vom 29. Juni 2006, Az.: 3 Sa 14/06).
  • LAG München, 14.11.2007 - 10 Sa 552/07

    Abfindungsanspruch

    Sowohl die 3. Kammer (Urteil vom 29.06.2006 - 3 Sa 14/06) wie die 9. Kammer des LAG München (Urteil vom 13.09.2006 - 9 Sa 3/06) und wie auch die erkennende Kammer (Urteile vom 17.11.2006 - 10 Sa 64/06 und 10 Sa 67/06) haben in ihren den Parteivertretern im vorliegenden Verfahren bekannten Entscheidungen im Einzelnen ausgeführt, dass Arbeitnehmern der GmbH, deren Arbeitsplatz aus Gründen der Insolvenz dieser Firma entfallen ist, weder auf kollektiver noch auf einzelvertraglicher Rechtsgrundlage ein Anspruch auf eine Abfindung nach der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 zustehen kann.
  • LAG München, 17.11.2006 - 10 Sa 64/06

    Abfindungsanspruch

    Sowohl die 3. Kammer (Urteil vom 29.06.2006 - 3 Sa 14/06) wie die 9. Kammer des LAG München (Urteil vom 13.09.2006 - 9 Sa 3/06) haben in ihren den Parteivertretern im vorliegenden Verfahren bekannten Entscheidungen im Einzelnen ausgeführt, dass Arbeitnehmern der GmbH, deren Arbeitsplatz aus Gründen der Insolvenz dieser Firma entfallen ist, weder auf kollektiver noch auf einzelvertraglicher Rechtsgrundlage ein Anspruch auf eine Abfindung nach der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 zustehen kann.
  • LAG München, 26.01.2007 - 11 Sa 367/06

    Sozialplanabfindung

    Mit dem Ausscheiden eines Tochterunternehmens, hier der N. GmbH, aus dem P. ist die Ratio der Gewährung von Leistungen aus der genannten Betriebsvereinbarung entfallen (vgl. LAG München, Urteil vom 29. Juni 2006, Az.: 3 Sa 14/06).
  • LAG München, 17.11.2006 - 10 Sa 67/06

    Abfindungsanspruch

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   LAG München, 29.06.2007 - 3 Sa 14/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,81155
LAG München, 29.06.2007 - 3 Sa 14/06 (https://dejure.org/2007,81155)
LAG München, Entscheidung vom 29.06.2007 - 3 Sa 14/06 (https://dejure.org/2007,81155)
LAG München, Entscheidung vom 29. Juni 2007 - 3 Sa 14/06 (https://dejure.org/2007,81155)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,81155) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht