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   LAG Sachsen, 21.01.2011 - 3 Sa 181/10   

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https://dejure.org/2011,11157
LAG Sachsen, 21.01.2011 - 3 Sa 181/10 (https://dejure.org/2011,11157)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 21.01.2011 - 3 Sa 181/10 (https://dejure.org/2011,11157)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 21. Januar 2011 - 3 Sa 181/10 (https://dejure.org/2011,11157)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • LAG Sachsen PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung wegen Äußerungen zu Handgreiflichkeiten und körperlichen Übergriffen des Vorgesetzten und Androhung einer Strafanzeige in beleidigender Weise ist nicht gerechtfertigt; Außerordentliche Kündigung wegen Äußerungen zu Handgreiflichkeiten und ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitnehmerstrafanzeige gegenüber Arbeitgeber - Kündigung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitnehmerdrohung mit Strafanzeige - fristlose Kündigung

  • anwalt-recht-und-gesetz.de
  • hensche.de

    Kündigung: Fristlos, Abmahnung, Strafanzeige, Whistleblowing

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unbegründete außerordentliche Kündigung wegen Äußerungen zu Handgreiflichkeiten und körperlichen Übergriffen des Vorgesetzten und Androhung einer Strafanzeige in beleidigender oder verleumderischer Weise; Abmahnungserfordernis bei Vertragsverletzung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Drohung mit Strafanzeige gegen Arbeitgeber als Kündigungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • heise.de (Pressebericht, 01.06.2011)

    Drohung mit Strafanzeige - reicht dies für eine fristlose Kündigung?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bedrohung des Arbeitgebers mit einer gegen ihn gerichteten Strafanzeige könnte eine fristlose Kündigung rechtfertigen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Drohung mit Strafanzeige gegen Chef kann fristlose Kündigung rechtfertigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2011, 999
  • NZA-RR 2011, 290
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 103/08

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Sachsen, 21.01.2011 - 3 Sa 181/10
    Die Kündigung dient der Vermeidung des Risikos weiterer Vertragsverletzungen (BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 103/08 - zitiert nach Juris).

    Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes deshalb nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG, Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 103/08).

    Selbst bei Störungen des Vertrauensbereiches durch Eigentums- und Vermögensdelikte kann es danach Fälle geben, in denen eine Abmahnung nicht ohne Weiteres entbehrlich erscheint (BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 103/08 - zitiert nach Juris, Rz. 33).

  • BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 80/91

    Außerordentliche Kündigung - Anzeige des Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Sachsen, 21.01.2011 - 3 Sa 181/10
    Es ist allgemein anerkannt, dass eine vom Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber erstattete Anzeige einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen kann (vgl. BAG vom 04.07.1991, AZ. 2 AZR 80/91).

    In all diesen Fällen muss sich jedoch die erforderliche Zumutbarkeitsprüfung auf alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles erstrecken und diese vollständig und widerspruchsfrei gegeneinander abwägen (BAG vom 04.07.1991, AZ: 2 AZR 80/91 m. w. N.).

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Sachsen, 21.01.2011 - 3 Sa 181/10
    Unter Umständen kann eine Abmahnung als milderes Mittel zur Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Vertrages notwendigen Vertrauens ausreichen, um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken (BAG vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - zitiert nach juris).

    Dieser Aspekt hat grundsätzlich durch die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren (vgl. BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09).

  • BAG, 23.01.1963 - 2 AZR 278/62

    Kündigungsfrist - Kündigung

    Auszug aus LAG Sachsen, 21.01.2011 - 3 Sa 181/10
    Dem Sinn und Zweck des wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses entspricht es, dass auch bei einem abstrakt durchaus erheblichen Verhalten doch noch in jedem konkreten Einzelfalle eine Abwägung aller für und gegen die Lösung des Arbeitsverhältnisses sprechenden Gründe erfolgt (BAG vom 23.01.1963 -2 AZR 278/62 = AP Nr. 8 zu § 124 a Gewerbeordnung ).
  • LAG Köln, 10.06.1994 - 13 Sa 237/94

    Fristlose Kündigung; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Gehaltserhöhung; Rechtsirrtum;

    Auszug aus LAG Sachsen, 21.01.2011 - 3 Sa 181/10
    Allerdings kann auch die bloße Drohung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, eine Strafanzeige zu erstatten, einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB bilden (vgl. LAG Köln vom 10.06.1994, AZ: 13 Sa 237/94).
  • BAG, 22.12.1956 - 3 AZR 91/56

    Arbeitsgerichtsverfahren: Bindung an die Revisionszulassung

    Auszug aus LAG Sachsen, 21.01.2011 - 3 Sa 181/10
    Bei der Prüfung des wichtigen Grundes kommt es nicht darauf an, wie ein bestimmtes Verhalten strafrechtlich zu würdigen ist, sondern darauf, ob der Gesamtsachverhalt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht (BAG vom 27.01.1977 - 2 ABR 77/96 - AP Nr. 7 zu § 103 BetrVG 1972; BAG AP Nr. 13 zu § 626 BGB ).
  • LAG Hamm, 13.11.2012 - 14 Sa 1178/12

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Drohung mit der

    Die Drohung gegenüber dem Arbeitgeber, eine Strafanzeige zu erstatten, kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB bilden (vgl. LAG Sachsen, 21. Januar 2011, 3 Sa 181/10, NZA-RR 2011, 290 ).
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