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   LAG Berlin, 30.01.2001 - 3 Sa 2125/00   

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LAG Berlin, 30.01.2001 - 3 Sa 2125/00 (https://dejure.org/2001,61985)
LAG Berlin, Entscheidung vom 30.01.2001 - 3 Sa 2125/00 (https://dejure.org/2001,61985)
LAG Berlin, Entscheidung vom 30. Januar 2001 - 3 Sa 2125/00 (https://dejure.org/2001,61985)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BAG, 24.01.2013 - 2 AZR 140/12

    Kleinbetriebsklausel - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern

    Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass Leiharbeitnehmer nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stünden (KR/Bader 10. Aufl. § 23 KSchG Rn. 41; KR/Weigand 9. Aufl. § 23 KSchG Rn. 41; ErfK/Kiel 13. Aufl. § 23 KSchG Rn. 19; HaKo/Pfeiffer 4. Aufl. § 23 Rn. 23; KDZ/Deinert 8. Aufl. § 23 KSchG Rn. 31; LAG Berlin 30. Januar 2001 - 3 Sa 2125/00 - zu I 2 der Gründe; aA: HK-ArbR/Schubert 2. Aufl. 2010 § 23 KSchG Rn. 29; kritisch auch BTM/Backmeister 4. Aufl. § 23 KSchG Rn. 14) .
  • LAG Nürnberg, 27.07.2011 - 4 Sa 713/10

    Anwendbarkeit des KSchG - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der

    48 Nach ganz herrschender Meinung (vgl. KR-Weigand, 9. Aufl., § 23 KSchG Rz. 41, EK-Kiel, 10. Aufl., § 23 KSchG Rz. 19; jeweils m.w.N.; LAG Berlin vom 30.01.2001 - 3 Sa 2125/00 - zitiert in juris) zählen zur regelmäßigen Beschäftigtenzahl nur solche Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Betriebes stehen und werden im Entleiherbetrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer nicht berücksichtigt.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.03.2008 - 5 Ta 226/08

    Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussichten; Kleinbetrieb; Darlegungs- und Beweislast;

    Dabei war zum Einen davon auszugehen, dass nach einer im Vordringen befindlichen Rechtsansicht, die u.a. in mehreren Entscheidungen des LAG Berlin (Urteile vom 28.10.1994 - 6 Sa 95/94, LAGE § 23 KSchG Nr. 11, vom 18.05.1999 - 18 Sa 56/99 n.v. und vom 30.01.2001 - 3 Sa 2125/00, n.v.) und vom Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz (vgl. KR-Weigand, 8. Aufl., § 23 KSchG Rz. 54a ff.) vertreten wird, die Beweislast für den Tatbestand, dass die Ausnahmeregelungen für Kleinbetriebe gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG greifen, entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG, die dem Arbeitnehmer diesbezüglich die Beweislast zuwies (ständige Rechtsprechung des BAG seit der Entscheidung vom 04.07.1957, BAGE 4, S. 203, 207), der Arbeitgeber trägt.
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