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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.12.1998 - 3 Sa 22/98   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.12.1998 - 3 Sa 22/98 (https://dejure.org/1998,11995)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17.12.1998 - 3 Sa 22/98 (https://dejure.org/1998,11995)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17. Dezember 1998 - 3 Sa 22/98 (https://dejure.org/1998,11995)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Rückzahlung einer Sonderzuwendung ; Verwirkung eines Rückzahlungsanspruchs; Anwendung allgemeiner zivilrechtlicher Regeln auf einen tarifvertraglichen Rückzahlungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 12.01.1994 - 5 AZR 597/92

    Definition der "Lohnüberzahlung" - Voraussetzungen des Wegfalls der Bereicherung

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  • BAG, 07.11.1989 - 3 AZR 48/88

    Insolvenzsicherung (§§ 7 ff. BetrAVG ): Übergang der Versorgungsansprüche auf den

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  • BAG, 07.05.1986 - 4 AZR 556/83

    Arbeitsentgelt: Anspruch auf Zulagen, Nebenabrede, Schriftform, Verjährung

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  • BAG, 15.03.2000 - 10 AZR 101/99

    Rückzahlung des Steueranteils einer Zuwendung - Verjährung

    10 AZR 101/99 3 Sa 22/98.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 1998 - 3 Sa 22/98 - aufgehoben.

  • LAG Berlin, 15.01.1999 - 8 Sa 87/98

    Rückzahlung einer Zuwendung - Lohnsteuer

    Nach diesen Grundsätzen sind der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts für den Fall der Rückzahlung von Ausbildungskosten (BAG vom 06.11.1996, 5 AZR 334/95, NZA 1997, 778 ; BAG vom 23.04.1997, 5 AZR 29/96, NZA 97, 1002) und der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts für die Rückzahlung rechtsgrundlos erbrachter Arbeitgeberleistungen (BAG vom 30.04.1997, 7 AZR 122/96, NZA 1998, 199) stillschweigend verfahren, ohne dies ausdrücklich festzustellen, während das Bundesverwaltungsgericht (vom 22.09.1996, VIII C 109.64, BVerwGE 25, 97 ) für das Beamtenrecht erkannt hat, dass zuviel gezahlte Dienst- oder Versorgungsbezüge bereicherungsrechtlich in Höhe der Bruttobeträge zurückzuzahlen sind (vgl. zum Meinungsstand auch Oberfeld, "Zur Problematik der Rückzahlung überzahlter Dienstbezüge", ZBR 67, 69 f.; Groß, "Brutto oder Netto", ZIP 87, 5 f.; LAG Köln vom 17.11.1995, 13 Sa 558/95, LAGE Nr. 2 zu § 812 BGB , Arbeitsgericht Rostock vom 15.12.1997, 4 Ca 300/97, ZtR 1998, 186; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 17.12.1998, 3 Sa 22/98, Revision zugelassen).
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