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   LAG Berlin-Brandenburg, 20.04.2010 - 3 Sa 2323/09   

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LAG Berlin-Brandenburg, 20.04.2010 - 3 Sa 2323/09 (https://dejure.org/2010,16383)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.04.2010 - 3 Sa 2323/09 (https://dejure.org/2010,16383)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. April 2010 - 3 Sa 2323/09 (https://dejure.org/2010,16383)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 2 S 1 Alt 3 BGB, § 1 Abs 3 BGB
    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Sozialauswahl - vertraglich vereinbarter Kündigungsausschluss

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 1 Abs 2 KSchG, § 1 Abs 3 KSchG, § 611a BGB, § 102 BVG, § 111 BVG, § 113 BVG
    (Betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl bei vertraglich vereinbartem Kündigungsausschluss im Rahmen einer betrieblichen Beschäftigungssicherungsregelung - Unternehmerentscheidung)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betriebsbedingte Kündigung bei Nichtannahme eines Änderungsvertrages zur Einführung eines Prämienentgeltsystems während Kurzarbeit; Sozialauswahl bei vertraglichem Kündigungsausschluss im Rahmen einer betrieblichen Beschäftigungssicherungsregelung

  • hensche.de

    Kündigung: Betriebsbedingt, Kurzarbeit, Sozialauswahl, Unkündbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsbedingte Kündigung bei Nichtannahme eines Änderungsvertrages zur Einführung eines Prämienentgeltsystems während Kurzarbeit; Sozialauswahl bei vertraglichem Kündigungsausschluss im Rahmen einer betrieblichen Beschäftigungssicherungsregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 907/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.04.2010 - 3 Sa 2323/09
    Ungeachtet des offensichtlichen Fehlgriffs der Beklagten - es muss heißen arbeitsvertragliche Austauschbarkeit (vgl. BAG 2 AZR 907/06 vom 5. Juni 2008, NZA 08, 1120) - überzeugt der Einwand nicht.

    Bei dieser Sachlage hätte die Beklagte bei der Auswahl des Klägers dessen soziale Daten im Verhältnis zum Arbeitnehmer H. nicht nur nicht "ausreichend" im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG und damit fehlerhaft mit der Folge der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung berücksichtigt, der Vergleich der sozialen Daten beider Arbeitnehmer lässt unter Berücksichtigung der Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts in den Gründen seines Urteils vom 5. Juni 2008 - 2 AZR 907/06 - (a. a. O.) vielmehr auch die Annahme zu, dass die gesetzliche Wertung des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG "auf den Kopf gestellt wird", wenn sie im Streitfall nicht als Grundlage dafür angesehen wird, die Kündigung unwirksam zu machen.

    Es geht also nicht darum, dass die einzelvertragliche Unkündbarkeitsvereinbarung nicht zulässig wäre, sondern darum, ob sie im konkreten Einzelfall nicht zur Anwendung kommen darf (vgl. BAG 2 AZR 907/06 vom 5. Juni 2008, NZA 08, 1120 zu B. I. 2. e) d. Gr.; Wendeling-Schröder NZA 07, 1399, 1404).

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 443/05

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.04.2010 - 3 Sa 2323/09
    Denn eine kündigungsrechtlich grundsätzlich hinzunehmende Unternehmerentscheidung kann nicht nur in der Umgestaltung der Arbeitsabläufe, sondern auch darin liegen festzulegen, mit welcher Stärke der Belegschaft des Betriebes zukünftig das Unternehmensziel erreicht werden soll bzw. welche Kapazität an einzusetzenden Arbeitskräften und ihrer Arbeitszeit vorgehalten werden muss (vgl. BAG 2 AZR 480/04 vom 2. Juni 2005, NZA 06, 207; BAG 2 AZR 442/05 vom 6. Juli 2006 a. a. O.; BAG 2 AZR 38/04 vom 23. November 2004, NZA 05, 986).

    Allerdings hat der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den Fällen, in denen seine unternehmerische Entscheidung nahe an den Kündigungsentschluss heranrückt, seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit im Rahmen einer ihm obliegenden Vortragslast zu verdeutlichen (vgl. BAG 2 AZR 443/05 vom 6. Juli 2006, NZA 07, 197; BAG 2 AZR 434/05 vom 18. Oktober 2006, NZA 07, 552; BAG 2 AZR 399/04 vom 7. Juli 2005, NZA 06, 266).

    Auch insoweit gilt die Maßgabe, dass es darauf ankommt, die missbräuchliche Ausübung des Kündigungsrechts zu verhindern (vgl. BAG 2 AZR 443/05 vom 6. Juli 2006, NZA 07, 139).

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 442/05

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.04.2010 - 3 Sa 2323/09
    Es muss ausgeschlossen werden, dass das verbleibende Personal überfordert oder benachteiligt wird; der Arbeitgeber darf keinen Vorwand suchen dürfen, um Arbeitnehmer aus dem Betrieb trotz bestehender Beschäftigungsmöglichkeiten zu drängen (vgl. BAG 8 AZR 299/05 vom 4. Mai 2006, NZA 06, 1096; BAG 2 AZR 442/05 vom 6. Juli 2006, NZA 07, 139).

    Denn eine kündigungsrechtlich grundsätzlich hinzunehmende Unternehmerentscheidung kann nicht nur in der Umgestaltung der Arbeitsabläufe, sondern auch darin liegen festzulegen, mit welcher Stärke der Belegschaft des Betriebes zukünftig das Unternehmensziel erreicht werden soll bzw. welche Kapazität an einzusetzenden Arbeitskräften und ihrer Arbeitszeit vorgehalten werden muss (vgl. BAG 2 AZR 480/04 vom 2. Juni 2005, NZA 06, 207; BAG 2 AZR 442/05 vom 6. Juli 2006 a. a. O.; BAG 2 AZR 38/04 vom 23. November 2004, NZA 05, 986).

    Auch insoweit gilt die Maßgabe, dass es darauf ankommt, die missbräuchliche Ausübung des Kündigungsrechts zu verhindern (vgl. BAG 2 AZR 443/05 vom 6. Juli 2006, NZA 07, 139).

  • BAG, 14.02.2007 - 7 AZR 95/06

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vorbehalt - Maßregelung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.04.2010 - 3 Sa 2323/09
    Liegt aber dieses Motiv beim Arbeitgeber vor und ist die Kündigung dadurch bedingt, so ist es unerheblich, dass der Kündigung ein Sachverhalt zugrunde gelegen hat, der an sich geeignet wäre, die Kündigung objektiv zu rechtfertigen (vgl. dazu BAG 7 AZR 95/06 vom 14. Februar 2007, NZA 07, 803; BAG 2 AZR 426/02 vom 22. Mai 2003, AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit).

    Das Maßregelungsverbot hat nicht den Zweck, den Arbeitsvertragsparteien die zulässige Möglichkeit zu nehmen, ihre Arbeitsbedingungen zu gestalten (vgl. BAG 7 AZR 95/06 vom 14. Februar 2007 a. a. O.).

  • BAG, 22.05.2003 - 2 AZR 426/02

    Kündigungsschutz - Wartezeit - Treuwidrigkeit - Maßregelungsverbot

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.04.2010 - 3 Sa 2323/09
    Liegt aber dieses Motiv beim Arbeitgeber vor und ist die Kündigung dadurch bedingt, so ist es unerheblich, dass der Kündigung ein Sachverhalt zugrunde gelegen hat, der an sich geeignet wäre, die Kündigung objektiv zu rechtfertigen (vgl. dazu BAG 7 AZR 95/06 vom 14. Februar 2007, NZA 07, 803; BAG 2 AZR 426/02 vom 22. Mai 2003, AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit).

    b) Nach diesen Grundsätzen hat das Bundesarbeitsgericht zur Maßregelung im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung wegen der Ablehnung eines Angebotes des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer folgendes ausgeführt (BAG 2 AZR 426/02):.

  • BAG, 02.06.2005 - 2 AZR 480/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.04.2010 - 3 Sa 2323/09
    Denn eine kündigungsrechtlich grundsätzlich hinzunehmende Unternehmerentscheidung kann nicht nur in der Umgestaltung der Arbeitsabläufe, sondern auch darin liegen festzulegen, mit welcher Stärke der Belegschaft des Betriebes zukünftig das Unternehmensziel erreicht werden soll bzw. welche Kapazität an einzusetzenden Arbeitskräften und ihrer Arbeitszeit vorgehalten werden muss (vgl. BAG 2 AZR 480/04 vom 2. Juni 2005, NZA 06, 207; BAG 2 AZR 442/05 vom 6. Juli 2006 a. a. O.; BAG 2 AZR 38/04 vom 23. November 2004, NZA 05, 986).

    cc) Aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss geschlossen werden, dass dieses eine einzelvertragliche Gestaltung von Arbeitsbedingungen für zulässig hält, die zu einer mittelbaren Verschlechterung der kündigungsrechtlichen Position eines anderen Arbeitnehmers führt, wenn sich die zu Lasten dieses Arbeitnehmers getroffene Abrede nicht als rechtsmissbräuchlich erweist und nicht dazu dienen soll, die Umgehung einer der Wertung des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG entsprechenden Sozialauswahl zu bezwecken (vgl. BAG 2 AZR 480/04 vom 2. Juni 2005, NZA 06, 207; LAG Brandenburg LAGE Nr. 29 zu § 1 KSchG Soziale Auswahl).

  • BAG, 18.10.2006 - 2 AZR 434/05

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.04.2010 - 3 Sa 2323/09
    Allerdings hat der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den Fällen, in denen seine unternehmerische Entscheidung nahe an den Kündigungsentschluss heranrückt, seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit im Rahmen einer ihm obliegenden Vortragslast zu verdeutlichen (vgl. BAG 2 AZR 443/05 vom 6. Juli 2006, NZA 07, 197; BAG 2 AZR 434/05 vom 18. Oktober 2006, NZA 07, 552; BAG 2 AZR 399/04 vom 7. Juli 2005, NZA 06, 266).

    Wenn die Beklagte sodann sich im Hinblick auf den seit Herbst 2008 andauernden Auftragsrückgang entschließt, dem mit Personalreduzierung zu begegnen, so bedarf es dazu gerade nicht einer detaillierten Darlegung derjenigen Tatsachen, aus denen sich eine entsprechend geringere, dauerhafte Auslastung ergibt, die rechnerisch den Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers oder gar derjenigen aller 13 gekündigten Arbeitnehmer belegt (vgl. dazu auch BAG 2 AZR 434/05 vom 18. Oktober 2006, NZA 07, 552).

  • BAG, 04.05.2006 - 8 AZR 299/05

    Betriebsübergang bei einem Frauenhaus - Änderung der Tätigkeit - Voraussetzungen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.04.2010 - 3 Sa 2323/09
    Es muss ausgeschlossen werden, dass das verbleibende Personal überfordert oder benachteiligt wird; der Arbeitgeber darf keinen Vorwand suchen dürfen, um Arbeitnehmer aus dem Betrieb trotz bestehender Beschäftigungsmöglichkeiten zu drängen (vgl. BAG 8 AZR 299/05 vom 4. Mai 2006, NZA 06, 1096; BAG 2 AZR 442/05 vom 6. Juli 2006, NZA 07, 139).

    bb) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat die Beklagte die Kündigung nicht mit einer notwendigen Anpassung der Anzahl der Arbeitsplätze in der Produktion an das verminderte Auftragsvolumen mit der (etwaigen) Folge erklärt, dass eine so genannte Selbstbindung an diese ausschließlich auf außerbetriebliche Umstände geknüpfte Begründung entstanden wäre (vgl. dazu BAG 8 AZR 299/05 vom 4. Mai 2006, NZA 06, 1096; BAG 2 AZR 321/84 vom 30. Mai 1985).

  • BAG, 10.11.2005 - 2 AZR 44/05

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.04.2010 - 3 Sa 2323/09
    Die Beklagte hat dem Betriebsrat nichts verschwiegen, was nach ihrer Auffassung für die beabsichtigte Kündigung maßgeblich gewesen ist und somit den Betriebsrat nicht in den Stand versetzt hätte, dazu sachgerecht Stellung zu nehmen (vgl. etwa BAG 2 AZR 44/05 vom 10. November 2005, NZA 06, 655 zu B. II. 1. und 2.; KR-Etzel BVG § 102 Rn. 62, 62 d).
  • BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 173/01

    Einzelvertraglicher Kündigungsausschluß

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.04.2010 - 3 Sa 2323/09
    Hinzu kommt, dass sich die Beklagten erkennbar nicht das Risiko hat auferlegen wollen, außerhalb des Eingreifens der Regelung der Ziffer 11.2 der BV Nr. 165 - die Frage ihrer einzelvertraglich rechtswirksamen Umsetzung kann hier dahingestellt bleiben - einem Arbeitnehmer mit Unkündbarkeitsvereinbarung im Hinblick auf eine durchzuführende Sozialauswahl zu Gunsten eines Arbeitnehmers, der den Änderungsvertrag nicht unterzeichnet hat, trotz Wegfalls eines Arbeitsplatzes auch nicht außerordentlich, mit sozialer Auslauffrist kündigen zu können, da für eine solche Kündigungsmöglichkeit nach der Rechtsprechung wesentlich strengere Anforderungen gelten, als für eine außerordentliche Kündigung im Falle eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers (vgl. dazu BAG 2 AZR 173/01 vom 7. März 2002, NZA 02, 963).
  • BAG, 17.09.1998 - 2 AZR 725/97

    Soziale Auswahl: Vergleichbarkeit bei arbeitsvertraglicher Konkretisierung der

  • BAG, 17.02.1981 - 1 ABR 101/78

    Betriebsaufspaltung - Betriebsänderung

  • BAG, 25.09.1956 - 3 AZR 102/54

    Arbeitsverhältnis: Vorrang anderweitiger Verwendung vor betrieblicher Kündigung,

  • BAG, 26.06.1997 - 2 AZR 494/96

    Betriebsbedingte Kündigung nach Einführung von Kurzarbeit

  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 399/04

    Kündigung; Anforderungsprofil

  • BAG, 23.11.2004 - 2 AZR 38/04

    Betriebsbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst - Sozialauswahl

  • BAG, 30.05.1985 - 2 AZR 321/84

    Betriebsbedingte Kündigung eines Hafeneinzelbetriebsarbeiters

  • BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 1037/06

    Betriebsbedingte Kündigung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.08.2010 - 7 Sa 903/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung bei Kurzarbeit -

    Einzelvertragliche Vereinbarungen sollen dann zulässig sein und Einschränkungen bei der Sozialauswahl bewirken können, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine absichtliche Umgehung des § 1 Abs. 3 KSchG vorliegen und die entsprechende Vereinbarung aus sachlichen Gründen erfolgte (BAG v. 2. Juni 2005 - 2 AZR 480/04 - NZA 2006, 207-211 zur Anerkennung von Beschäftigungszeiten; Oetker in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 10. Aufl. 2010, § 1 KSchG Rnr. 313; LAG Berlin-Brandenburg v. 20. April 2010 - 3 Sa 2323/09; LAG Brandenburg - v. 29. Oktober 1998 - 3 Sa 229/98 - NZA-RR 1999, 360).

    Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die einzelvertraglichen Unkündbarkeitsregelungen Teil einer mit dem Betriebsrat vereinbarten Beschäftigungssicherungsabrede sind (dazu LAG Berlin-Brandenburg vom 20. April 2010 - 3 Sa 2323/09 unter Bezugnahme auf Graj Unkündbarkeitsklauseln in der sozialen Auswahl 2009, S. 346 ff.).

    Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen der gegensätzlichen Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg im Parallelverfahren (3 Sa 2323/09) gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.02.2015 - 7 Sa 1619/14

    Ausschluss ordentlicher Kündigungen durch Sozialplan - Gleichbehandlungsgrundsatz

    Denn jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung sind ordentlich unkündbare Arbeitnehmer nicht ohne weiteres in eine Sozialauswahl einzubeziehen (vgl. BAG v. 5.6.2008 - 2 AZR 907/06 - NZA 2008, 1120 zu tariflich unkündbaren Arbeitnehmern; BAG v. 2. Juni 2005 - 2 AZR 480/04 - NZA 2006, 207 -211 zur Anerkennung von Beschäftigungszeiten; ErfK/Oetker 15. Aufl. § 1 KSchG Rd 313; LAG Berlin-Brandenburg v. 20.04.2010 - 3 Sa 2323/09).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.10.2010 - 9 Sa 1162/10

    Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der

    Die Bereitschaft zur dauerhaften Entgeltreduzierung vermag zwar den Unkündbarkeitsstatus derjenigen zu rechtfertigen, die einen Verzicht erklärt haben, kann jedoch im Rahmen der Sozialauswahl gegenüber den Nicht-Begünstigten zur Anwendung kommen (so aber LAG Berlin-Brandenburg vom 20.04.2010 - 3 Sa 2323/09 - JURIS, unter Berufung auf Graj, Unkündbarkeitsklauseln in der sozialen Auswahl, 2009, S. 345 ff.).

    Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen der gegensätzlichen Entscheidungen des LAG Berlin-Brandenburg (3 Sa 229/98 und 3 Sa 2323/09) gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.06.2010 - 12 Sa 403/10

    Betriebsbedingte Kündigung während Kurzarbeit - Sozialauswahl bei vereinbarter

    Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen der gegensätzlichen Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg im Parallelverfahren (3 Sa 2323/09) gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.02.2015 - 7 Sa 1694/14

    Gleichbehandlungsgrundsatz - Unkündbarkeitsregelung im Sozialplan - Sozialauswahl

    Denn jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung sind ordentlich unkündbare Arbeitnehmer nicht ohne weiteres in eine Sozialauswahl einzubeziehen (vgl. BAG v. 5.6.2008 - 2 AZR 907/06 - NZA 2008, 1120 zu tariflich unkündbaren Arbeitnehmern; BAG v. 2. Juni 2005 - 2 AZR 480/04 - NZA 2006, 207 -211 zur Anerkennung von Beschäftigungszeiten; ErfK/Oetker 15. Aufl. § 1 KSchG Rd 313; LAG Berlin-Brandenburg v. 20.04.2010 - 3 Sa 2323/09).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2011 - 9 Sa 417/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - einzelvertraglicher Kündigungsschutz

    dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten angezogenen Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 20.4.2010, Az. 3 Sa 2323/09 (juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.02.2015 - 7 Sa 1695/14

    Gleichbehandlungsgrundsatz - Unkündbarkeitsregelung im Sozialplan - Sozialauswahl

    Denn jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung sind ordentlich unkündbare Arbeitnehmer nicht ohne weiteres in eine Sozialauswahl einzubeziehen (vgl. BAG v. 5.6.2008 - 2 AZR 907/06 - NZA 2008, 1120 zu tariflich unkündbaren Arbeitnehmern; BAG v. 2. Juni 2005 - 2 AZR 480/04 - NZA 2006, 207 -211 zur Anerkennung von Beschäftigungszeiten; ErfK/Oetker 15. Aufl. § 1 KSchG Rd 313; LAG Berlin-Brandenburg v. 20.04.2010 - 3 Sa 2323/09).
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