Rechtsprechung
| LAG München, 19.09.2008 - 3 Sa 238/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Fehlerhafte Unterrichtung über Betriebsübergang - Widerspruchsrecht - Verwirkung
- Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern
§§ 613 a Abs. 5 und 6, 242 BGB
Unterrichtung nach Betriebsübergang - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Unterrichtung nach Betriebsübergang
Verfahrensgang
- ArbG München, 20.02.2008 - 36 Ca 1619/07
- LAG München, 19.09.2008 - 3 Sa 238/08
Wird zitiert von ... (2)
- LAG München, 27.02.2009 - 6 Sa 457/08
Betriebsübergang - Widerspruch - Verwirkung - Unterrichtungsschreiben - …
Die Behauptung der Beklagten, die Widersprüche der Arbeitnehmer hätten allein der Rücknahme des Geschäftsbereiches C. ... durch sie dienen sollen, ist durch nichts näher belegt (vgl. auch LAG München v. 19.9. 2008 - 3 Sa 238/08 und 393/08; LAGG München v. 25.9. 2008 - 3 Sa 266/08).Es war daher nicht anzunehmen, ein asiatischer Konzern (B. C./T.) werde sein neu zu gründendes bzw. gerade neu gegründetes deutsches Tochterunternehmen (ohne Kapitalbeteiligung der Beklagten) als Übernehmerin dieses Geschäftsbereiches der Beklagten ohne weiteres und selbstverständlich an dessen bisherigen Verwaltungssitz "ansiedeln" und den registerrechtlichen (§ 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB) oder tatsächlichen Firmensitz dort begründen (ebenso LAG München v. 19.9. 2008 - 3 Sa 238/08 und 3 Sa 393/08; LAG München v. 25.9. 2008 - 3 Sa 266/08; LAG München v. 8.10.2008 - 4 Sa 411/08, juris; LAG München v. 8.10.2008 - 4 Sa 412/08).
Der von der Beklagten in Anspruch genommene Vertrauensschutzgesichtspunkt ist somit nicht einschlägig und führt zu keiner von der vorliegenden abweichenden Beurteilung (ebenso LAG München v. 19.9. 2008 - 3 Sa 238/08 und 3 Sa 393/08; LAG München v. 25.9. 2008 - 3 Sa 266/08).
- LAG München, 10.02.2009 - 6 Sa 872/07
Betriebsübergang - Unterrichtung - Fehlen der Abschrift des Betriebserwerbers - …
Die Behauptung der Beklagten, die Widersprüche der Arbeitnehmer hätten allein der Rücknahme des Geschäftsbereiches C. MD durch sie dienen sollen, ist durch nichts näher belegt (vgl. auch LAG München v. 19.9. 2008 - 3 Sa 238/08 und 393/08; LAGG München v. 25.9. 2008 - 3 Sa 266/08).Es war daher nicht anzunehmen, ein asiatischer Konzern (B. .../T.) werde sein neu zu gründendes bzw. gerade neu gegründetes deutsches Tochterunternehmen (ohne Kapitalbeteiligung der Beklagten) als Übernehmerin dieses Geschäftsbereiches der Beklagten ohne weiteres und selbstverständlich an dessen bisherigen Verwaltungssitz "ansiedeln" und den registerrechtlichen (§ 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB) oder tatsächlichen Firmensitz dort begründen (ebenso LAG München v. 19.9. 2008 - 3 Sa 238/08 und 3 Sa 393/08; LAG München v. 25.9. 2008 - 3 Sa 266/08; LAG München v. 8.10.2008 - 4 Sa 411/08, juris; LAG München v. 8.10.2008 - 4 Sa 412/08).
Der von der Beklagten in Anspruch genommene Vertrauensschutzgesichtspunkt ist somit nicht einschlägig und führt zu keiner von der vorliegenden abweichenden Beurteilung (ebenso LAG München v. 19.9. 2008 - 3 Sa 238/08 und 3 Sa 393/08; LAG München v. 25.9. 2008 - 3 Sa 266/08).
