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   LAG Rheinland-Pfalz, 03.12.2018 - 3 Sa 253/18   

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https://dejure.org/2018,49536
LAG Rheinland-Pfalz, 03.12.2018 - 3 Sa 253/18 (https://dejure.org/2018,49536)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03.12.2018 - 3 Sa 253/18 (https://dejure.org/2018,49536)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03. Dezember 2018 - 3 Sa 253/18 (https://dejure.org/2018,49536)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611 Abs. 1
    Grundgehal; Senkung; tarifliches Gundgehalt; Tarifauslegung; Tariflohnerhöhung

  • rechtsportal.de

    BGB § 611
    Ermittlung der Höhe des Tarifentgelts aufgrund des Entgelttarifvertrages für die Chemische Industrie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 11.12.2014 - 6 AZR 477/13

    Abfindung nach dem MaßnahmenTV DRV KBS

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.12.2018 - 3 Sa 253/18
    Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG 14.07.2015 a. a. O.; 11.12.2014 NZA-RR 2015, 141).

    Lässt sich ein eindeutiges Auslegungsergebnis auch anhand der danach anerkannten Auslegungsgesichtspunkte (Wortlaut - BAG 13.11.2013 - NZA-RR 2014, 392; Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs - BAG 11.12.2014 - NZA-RR 2015, 141), der Praktikabilität der einen oder anderen Auslegung, der Entstehungsgeschichte und des dabei zum Ausdruck gekommenen Willens der Tarifvertragsparteien nicht gewinnen, so gebietet es der Gesichtspunkt der Normenklarheit, letztlich der Auslegung den Vorzug zu geben, die bei einem unbefangenen Durchlesen der Regelung, d. h. ohne Rückgriff auf die anerkannten Auslegungsmethoden und Auslegungsgesichtspunkte, als näherliegend erscheint und folglich von den Normadressaten typischerweise als maßgeblich empfunden wird (BAG 22.04.2010 NZA 2011, 1293; 24.05.2012 NZA-RR 2013, 81; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, 14. Auflage 2018, Kapitel 1 Rdnr. 301 ff.).

  • BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 903/13

    Auslegung eines Tarifvertrags - Steuerausgleichszahlung als Teil der

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.12.2018 - 3 Sa 253/18
    Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 14.07.2015 NZA 2015, 1152).

    Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG 14.07.2015 a. a. O.; 11.12.2014 NZA-RR 2015, 141).

  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 962/08

    Anspruch auf Strukturausgleich

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.12.2018 - 3 Sa 253/18
    Lässt sich ein eindeutiges Auslegungsergebnis auch anhand der danach anerkannten Auslegungsgesichtspunkte (Wortlaut - BAG 13.11.2013 - NZA-RR 2014, 392; Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs - BAG 11.12.2014 - NZA-RR 2015, 141), der Praktikabilität der einen oder anderen Auslegung, der Entstehungsgeschichte und des dabei zum Ausdruck gekommenen Willens der Tarifvertragsparteien nicht gewinnen, so gebietet es der Gesichtspunkt der Normenklarheit, letztlich der Auslegung den Vorzug zu geben, die bei einem unbefangenen Durchlesen der Regelung, d. h. ohne Rückgriff auf die anerkannten Auslegungsmethoden und Auslegungsgesichtspunkte, als näherliegend erscheint und folglich von den Normadressaten typischerweise als maßgeblich empfunden wird (BAG 22.04.2010 NZA 2011, 1293; 24.05.2012 NZA-RR 2013, 81; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, 14. Auflage 2018, Kapitel 1 Rdnr. 301 ff.).
  • BAG, 24.05.2012 - 6 AZR 703/10

    Telekom-Beschäftigungsbrücke 2007 - Entgeltabsenkung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.12.2018 - 3 Sa 253/18
    Lässt sich ein eindeutiges Auslegungsergebnis auch anhand der danach anerkannten Auslegungsgesichtspunkte (Wortlaut - BAG 13.11.2013 - NZA-RR 2014, 392; Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs - BAG 11.12.2014 - NZA-RR 2015, 141), der Praktikabilität der einen oder anderen Auslegung, der Entstehungsgeschichte und des dabei zum Ausdruck gekommenen Willens der Tarifvertragsparteien nicht gewinnen, so gebietet es der Gesichtspunkt der Normenklarheit, letztlich der Auslegung den Vorzug zu geben, die bei einem unbefangenen Durchlesen der Regelung, d. h. ohne Rückgriff auf die anerkannten Auslegungsmethoden und Auslegungsgesichtspunkte, als näherliegend erscheint und folglich von den Normadressaten typischerweise als maßgeblich empfunden wird (BAG 22.04.2010 NZA 2011, 1293; 24.05.2012 NZA-RR 2013, 81; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, 14. Auflage 2018, Kapitel 1 Rdnr. 301 ff.).
  • BAG, 13.11.2013 - 10 AZR 1058/12

    Sonderzahlung - Dachdeckerhandwerk

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.12.2018 - 3 Sa 253/18
    Lässt sich ein eindeutiges Auslegungsergebnis auch anhand der danach anerkannten Auslegungsgesichtspunkte (Wortlaut - BAG 13.11.2013 - NZA-RR 2014, 392; Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs - BAG 11.12.2014 - NZA-RR 2015, 141), der Praktikabilität der einen oder anderen Auslegung, der Entstehungsgeschichte und des dabei zum Ausdruck gekommenen Willens der Tarifvertragsparteien nicht gewinnen, so gebietet es der Gesichtspunkt der Normenklarheit, letztlich der Auslegung den Vorzug zu geben, die bei einem unbefangenen Durchlesen der Regelung, d. h. ohne Rückgriff auf die anerkannten Auslegungsmethoden und Auslegungsgesichtspunkte, als näherliegend erscheint und folglich von den Normadressaten typischerweise als maßgeblich empfunden wird (BAG 22.04.2010 NZA 2011, 1293; 24.05.2012 NZA-RR 2013, 81; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, 14. Auflage 2018, Kapitel 1 Rdnr. 301 ff.).
  • BAG, 19.07.2016 - 2 AZR 637/15

    Zulässigkeit der Berufung - Druckkündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.12.2018 - 3 Sa 253/18
    Insoweit wird zwar eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung nicht verlangt; es reicht für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 19.07.2016 - 2 AZR 637/15 - NZA 2017, 116; 15.11.2016 - 9 AZR 125/16 - NZA 2017, 140).
  • BAG, 15.11.2016 - 9 AZR 125/16

    Unzulässige Berufung - Klageänderung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.12.2018 - 3 Sa 253/18
    Insoweit wird zwar eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung nicht verlangt; es reicht für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 19.07.2016 - 2 AZR 637/15 - NZA 2017, 116; 15.11.2016 - 9 AZR 125/16 - NZA 2017, 140).
  • BAG, 02.11.2016 - 10 AZR 615/15

    Flugbegleiter - Tarifvertragliche Zulage für Zeiten der Teilnahme an einer

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.12.2018 - 3 Sa 253/18
    Bleiben nach der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt und dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien, kann auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zurückgegriffen werden (BAG 17.06.2015 EZA § 4 TVG Überwachungsgewerbe Nr. 6; 02.11.2016 BB 2017, 371).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.03.2017 - 7 Sa 325/16

    Anspruch auf Vergütung nach höherer Entgeltgruppe

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.12.2018 - 3 Sa 253/18
    Durch Urteil vom 29.03.2017 hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 7 Sa 325/16 - rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach der Entgeltgruppe E 08 - Endstufe - des firmenbezogenen Verbandstarifvertrages i. V. m. dem Überleitungstarifvertrag sowie der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur zu vergüten.
  • BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 26/18

    Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.12.2018 - 3 Sa 253/18
    Denn dies folgt inzwischen unabhängig von der ausführlichen Begründung durch das Arbeitsgericht, die keiner weiteren Erörterung mehr bedarf, aus dem Urteil des BAG vom 25.09.2018 - 8 AZR 26/18 - danach findet § 288 Abs. 5 BGB zwar grundsätzlich auch bei den Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Entgelt in Verzug befindet.
  • ArbG Bremen-Bremerhaven, 05.03.2019 - 6 Ca 6294/18

    Verzugskostenpauschale 40,00 EUR - Anwendbarkeit Arbeitsrecht

    Dem hat sich der 10. Senat angeschlossen (BAG, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 -, Rn. 75, juris; ebenso: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07. Februar 2019 - 5 Sa 250/18 -, Rn. 58, juris; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. Dezember 2018 - 3 Sa 253/18 -, Rn. 73, juris; Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 21. November 2018 - 4 Sa 388/18 -, Rn. 55, juris; Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 26. September 2018 - 7 Sa 336/18 -, Rn. 48, juris).
  • ArbG Gelsenkirchen, 17.07.2019 - 2 Ca 58/18

    Verzugspauschale, Anwendbarkeit im Arbeitsrecht

    Dem haben sich der 10. Senat des BAG (BAG, Urteil vom 19.12.2018, Az. 10 AZR 231/18, Rn. 75, juris) sowie - soweit ersichtlich - die 3. und 5. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.02.2019, Az. 5 Sa 250/18, Rn. 32, BeckRS 2019, 4681; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.12.2018, Az. 3 Sa 253/18, Rn. 43, BeckRS 2018, 38983), die 4. Kammer des LAG Hamm (LAG Hamm, Urteil vom 21.11.2018, Az. 4 Sa 388/18, Rn. 41, BeckRS 2018, 39807 ) und die 7. Kammer des LAG Niedersachsen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 26.09.2018, Az. 7 Sa 336/18, Rn. 40, BeckRS 2018, 29924) ohne weitere eigene Ausführungen angeschlossen.
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