Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 18.09.2007 - 3 Sa 267/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verpflichtung des Arbeitgebers zum Entfernen einer den Arbeitnehmer in seinen Rechten verletzenden Abmahnung aus der Personalkte des Arbeitnehmers; Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Abmahnung wegen "Verletzung des Betriebsfriedens" und "Verletzung der ...
- Judicialis
ArbGG § 69 Abs. 2; ; BGB § 242; ; BGB § 611 Abs. 1; ; BGB § 823; ; BGB § 1004; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unbegründete Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte bei Ausdruck von Missachtung und Störung des Betriebsfriedens durch ungehöriges Verhalten bei der Vorstellung eines neuen Teammodells
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 16.02.2007 - 3 Ca 2385/06
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.09.2007 - 3 Sa 267/07
Wird zitiert von ... (2)
- ArbG Düsseldorf, 17.05.2010 - 12 Ca 927/10
Abmahnung
Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der als Übermaßverbot zur Vermeidung schwerwiegender Rechtsfolgen bei nur geringfügigen Verstößen zu verstehen ist, hat der Arbeitgeber im Rahmen der ihm zustehenden Handlungs- und Meinungsfreiheit als Gläubiger zunächst selbst zu entscheiden, ob er ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers zum Anlass einer Abmahnung nehmen will (LAG Rheinland-Pfalz 18.09.2007 - 3 Sa 267/07).Erst bei mehrmonatigem Zuwarten wird das sogenannte Zeitmoment für eine Verwirkung als erfüllt erachtet (LAG Düsseldorf 23.02.1996 - 17 Sa 1168/95, LAGE BGB § 611 Abmahnung Nr. 45; LAG Berlin 26.03.2004 - 6 Sa 2490/03, ZTR 2004, 548; LAG Rheinland-Pfalz 18.09.2007 - 3 Sa 267/07).
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.04.2008 - 3 Sa 442/07
Zu den Gründen für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf Antrag des …
Das diesbezügliche Abmahnungsentfernungsbegehren des Klägers ist letztlich erfolglos geblieben (Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 18.09.2007 - 3 Sa 267/07 -).