Rechtsprechung
LAG Niedersachsen, 25.10.2002 - 3 Sa 342/02 B |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Betriebliche Altersversorgung - Berechnung - Versorgungsausgleich
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Berechnung einer gesetzlichen Rente bei Bestehen einer Versorgungszusage
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berechnung einer gesetzlichen Rente bei Bestehen einer Versorgungszusage
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrAVG § 1; ZPO § 97 Abs. 1
Berechnung der gesetzlichen Rente grundsätzlich nicht auf eine infolge eines Versorgungsausgleichs ausgezahlter geminderte Rente im Falle einer Versorgungszusage mit der Maßgabe, dass die betriebliche Rente sowie die gesetzliche Rente einen bestimmten Betrag (den letzten ... - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Wilhelmshaven, 23.01.2002 - 1 Ca 636/00
- LAG Niedersachsen, 25.10.2002 - 3 Sa 342/02 B
Papierfundstellen
- NZA-RR 2004, 41
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 20.03.2001 - 3 AZR 264/00
Versorgungsausgleich im Gesamtversorgungssystem
Auszug aus LAG Niedersachsen, 25.10.2002 - 3 Sa 342/02
Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits für ein sog. Gesamtversorgungssystem festgestellt (vgl. BAG, Urt. vom 20.03.2001 - 3 AZR 264/00 - AP 3 zu § 1 BetrAVG Gesamtversorgung = NZA 2002, 274).Eine andere Betrachtungsweise müsse umgekehrt auch dazu führen, dass bei der Berechnung des Versorgungsanspruchs eines geschiedenen Arbeitnehmers, der im Versorgungsausgleich eine zusätzlich gesetzliche Rentenanwartschaft erworben hat, dieser gesetzliche Anspruch im Gesamtversorgungssystem mindernd zu berücksichtigen wäre (BAG, Urt. vom 20.03.2001 - 3 AZR 264/00 - a.a.O.).
Daher kann auch im Falle einer Höchstbegrenzungsklausel eine Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs zugunsten des Arbeitnehmers nur dann in Betracht kommen, wenn die Versorgungsordnung insoweit eine ausdrückliche Regelung enthält (vgl. BAG, Urt. vom 20.03.2001 - 3 AZR 264/00 - a.a.O., m.w.N.).