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   LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16   

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LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16 (https://dejure.org/2019,51215)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.09.2019 - 3 Sa 527/16 (https://dejure.org/2019,51215)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. September 2019 - 3 Sa 527/16 (https://dejure.org/2019,51215)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 83 Abs 3 S 1 PersVG RP, § 286 ZPO, § 626 Abs 1 BGB, § 626 Abs 2 BGB, § 142 Abs 1 BGB
    Außerordentliche Kündigung - Chefarzt - Anfechtung eines Dienstvertrages - Beweiswürdigung - Sachverständigengutachten - möglicher Behandlungsfehler - Darlegungslast - Verdachtskündigung - Anhörung des Personalrats - Auskunftsanspruch - Umdeutung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Chefarzt darf nicht wegen mißlungener Operation gekündigt werden

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (53)

  • LAG Sachsen, 07.03.2017 - 3 Sa 528/16

    Urlaubsabgeltung nach Schwangerschaft und weiteren Elternzeiten

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16
    Streitgegenständlich ist im Berufungsverfahren auch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.02.2016; das insoweit erstinstanzlich geführte Verfahren 1 Ca 244/16 vor dem Arbeitsgericht Mainz wurde im Berufungsverfahren zunächst unter dem Az. 3 Sa 528/16 geführt und sodann mit dem Verfahren 3 Sa 527/16 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

    Zuvor hatte der Kläger per E-Mail am 13.8.2015 Herrn Dr. A. mitgeteilt: "Ein 16-jähriger mit massivem Befund, ...Den können wir sicherlich nicht allein machen, ich bin nicht ganz sicher, ob der überhaupt therapierbar ist...!" (s. Bl. 694 f. d.A. 3 Sa 528/16).

    Hinsichtlich des Inhalts des Anhörungsschreibens im Übrigen wird auf Bl. 334 bis 353 d. A. 3 Sa 528/16 Bezug genommen.

    Der Personalrat habe daraufhin am 28.01.2016 mitgeteilt, sich zur weiteren beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers nicht äußern zu wollen; insoweit wird auf Bl. 353 d. A. 3 Sa 528/16 Bezug genommen.

    Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 966 - 983 d. A. 3 Sa 528/16 Bezug genommen.

    Im Verfahren 3 Sa 528/16 gelangte bis zum 20.3.2017, nur eine unvollständige und nicht unterzeichnete Berufungsbegründung in den Empfangsbereich des Landesarbeitsgerichts.

    Soweit der Gutachter Prof. Dr. T. bezüglich der Email des Klägers vom 13.08.2015 (Bl. 695 d. A. 3 Sa 528/16) sein Unverständnis darüber geäußert hat, dass der Kläger seine ursprüngliche Einschätzung, dass die Neurochirurgische Klinik den fraglichen Eingriff "sicherlich nicht allein" durchführen kann, geändert hat, folgt auch daraus nichts Anderes.

    Davon ist das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung (Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 23.11.2016 - 1 Ca 244/16 Bl. 966 ff. d. A. 3 Sa 528/16), zutreffend ausgegangen.

  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 1037/12

    Außerordentliche (Verdachts-) Kündigung - Kündigungserklärungsfrist

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16
    Die Kündigungsberechtigte, die bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen beginnt (BAG 25.11.2010 EzA § 108 BPersVG Nr. 5; 20.03.2014 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 6 = NZA 2014, 1015).

    Bei Vorliegen besonderer Umstände kann sie allerdings überschritten werden (BAG 20.03.2014 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 6 = NZA 2014, 1015).

    Es spielt andererseits insoweit keine Rolle, ob die zunächst nicht aussichtlos erscheinenden Ermittlungsmaßnamen tatsächlich etwas zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder im Ergebnis letztlich überflüssig waren (BAG 20.03.2014 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 6 = NZA 2014, 1015).

    Das ist nicht der Fall, wenn Anlass für den neuen Entschluss der Umstand ist, dass sich der Arbeitnehmer innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist nicht geäußert hat (BAG 20.03.2014 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 6 = NZA 2014, 1015).

  • BAG, 01.12.2004 - 5 AZR 664/03

    Auskunft über Gehaltserhöhung - Stufenklage

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16
    Im Grundsatz gilt, dass keine Partei gehalten ist, dem Gegner das Material für dessen Prozesssieg zu verschaffen (BAG 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289; BGH 11.06.1990 - II ZR 159/89, NZJ 1990, 3151).

    Im Regelfall setzt das einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus (BAG 04.11.2015 - 7 AZR 972/13, NZA 2016, 1339; 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289).

    Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch darüber hinaus die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen auch schon über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen (BAG 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289).

    Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, z.B. weil sie zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie verlangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess berücksichtigt bleibt: die Darlegungs- und Beweissituation darf nicht durch die Gewährung materiell rechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden (BAG 04.11.2015 - 7 AZR972/13, NZA 2016, 1339; 14.11.2012 - 10 AZR 783/11, NZA 2013, 1150; 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289; s. DLW/Dörner, a. a. O., Kapitel 3 Rz. 2741 ff.).

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16
    394 Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis zumindest einstweilen bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG NZA 2011, 1342; NZA 2011, 571; NZA 2013, 319).

    Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG NZA 2013, 319; NZA 2010, 1227).

    Beruht die Vertragsverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdenden Maßnahmen positiv beeinflusst werden kann (BAG NZA 2013, 319; NZA 2013, 27; NZA-RR 2012, 12).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG NZA 2013, 319; NZA 2013, 27; NZA-RR 2012, 12).

  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 972/13

    Beschäftigungssicherungstarifvertrag; Zustimmungserfordernis für betriebsbedingte

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16
    Gewohnheitsrechtlich ist aber anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann ( BAG 24.10.2018 - 10 AZR 69/18, NZA 2019, 161; 04.11.2015 - 7 AZR 972/13, NZA 2016, 1339; BGH 19.05.2016 - III ZR 274/15, NJW-RR 2016, 842).

    Im Regelfall setzt das einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus (BAG 04.11.2015 - 7 AZR 972/13, NZA 2016, 1339; 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289).

    Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, z.B. weil sie zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie verlangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess berücksichtigt bleibt: die Darlegungs- und Beweissituation darf nicht durch die Gewährung materiell rechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden (BAG 04.11.2015 - 7 AZR972/13, NZA 2016, 1339; 14.11.2012 - 10 AZR 783/11, NZA 2013, 1150; 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289; s. DLW/Dörner, a. a. O., Kapitel 3 Rz. 2741 ff.).

  • BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 25/07
    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16
    Erforderlich ist eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen (BAG 22.11.2012 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 2; 27.01.2011 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10 = NZA 2011, 798; 26.06.2008 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 21; 05.06.2008 - 2 AZR 25/07 , JurionRS 2008, 21755 = NZA-RR 2009, 69; 01.02.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3; 02.02.2006 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 1), die ihm die fundierte Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht (BAG 25.11.2010 EzA § 108 BPersVG Nr. 5; 23.10.2008 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 21; 26.06.2008 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 21; 02.03.2006 EzA § 91 SGB IX Nr. 3).

    Ist die Frist bereits angelaufen, kann sie gleichwohl gehemmt werden (BAG 05.06.2008 - 2 AZR 25/07, JurionRS 2008, 21755 = NZA-RR 2009, 69).

    Innerhalb der Frist muss er dann entscheiden, ob er kündigen will und die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer erklären (BAG 05.06.2008 - 2 AZR 25/07 JurionsRS 2008, 21755 = NZA-RR 2009, 69; 02.02.2006 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 1; 02.03.2006 EzA § 91 SGB IC Nr. 3; LAG RhPf 27.05.2004 LAG Report 2005, 40).

  • BVerwG, 17.05.2010 - 6 P 7.09

    Anrechnung einer Vorbeschäftigung auf die Wartezeit - Beteiligung des

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16
    Der Beschäftigte muss insoweit die Befugnis haben, in eigener Verantwortung endgültig zu entscheiden (BVerwG 17.05.2010, NZA-RR 2010, 445).

    An einer selbständigen Entscheidungsbefugnis fehlt es dagegen dann, wenn der Arbeitnehmer personelle Entscheidungen nur vorbereitet oder bei der Entscheidung an das Einverständnis einer gleichgeordneten Stelle gebunden ist (BVerwG 17.05.2010, a. a. O.).

  • BAG, 03.11.2011 - 2 AZR 748/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16
    Zu berücksichtigen ist aber, dass der Arbeitgeber im Rahmen des § 102 BetrVG nur die aus seiner Sicht tragenden Umstände mitteilen muss (BAG 15.07.2004 EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 54; 16.09.2004 EzA § 102 2001 Nr. 10; 03.11.2011 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 79 = NZA 2012, 607).

    Zu einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Information des Betriebsrats gehört auch die Unterrichtung über dem Arbeitgeber bekannte und für eine Stellungnahme des Betriebsrats möglicherweise bedeutsame Tatsachen, die den Arbeitnehmer entlasten und deshalb gegen den Ausspruch einer Kündigung sprechen können (BAG 03.11.2011 EzA § 1 KSchG Verhaltenbedingte Kündigung Nr. 79 = NZA 2012, 607).

  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 828/08

    Wartezeitkündigung - Mitwirkungsverfahren

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16
    Die objektiv unvollständige Unterrichtungverwehrt es dem Arbeitgeber dann aber, im Kündigungsschutzprozess Gründe nachzuschieben, die über die Erläuterung des dem Betriebsrat mitgeteilten Sachverhalts hinausgehen (BAG 22.04.2010 - 6 AZR 828/08, Jurion RS 2010, 18165).

    Dies führt mittelbar zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn der verwertbare Sachverhalt die Kündigung nicht trägt, d. h. wenn es der sachlichen Rechtfertigung der Kündigung nach § 1 KSchG oder § 626 BGB bedarf und dazu der (zuvor dem Betriebsrat) mitgeteilten Kündigungssachverhalt nicht ausreicht (sog. subjektive Determinierung der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers; vgl. BAG 22.09.1994 EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 86; 11.12.2003 EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 5; 22.04.2010 - 6 AZR 828/08, EzA-SD 12/2010 S. 3; Landesarbeitsgericht SchlH 30.10.2002 NZA-RR 203, 310).

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 284/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vortäuschung der Aufgabenerfüllung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16
    Beruht die Vertragsverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdenden Maßnahmen positiv beeinflusst werden kann (BAG NZA 2013, 319; NZA 2013, 27; NZA-RR 2012, 12).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG NZA 2013, 319; NZA 2013, 27; NZA-RR 2012, 12).

  • BAG, 14.01.1993 - 2 AZR 387/92

    Ausschluss der Mitbestimmung; Beschäftigte, die in Personalangelegenheiten der

  • BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 828/98

    Ordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • LAG Hamm, 20.10.2005 - 8 Sa 205/05

    Kündigung, Betriebsrat, Anhörung, Arbeitgeber, Mitteilungspflicht,

  • BAG, 29.01.1986 - 7 AZR 257/84

    Klage auf Abgabe von Wissens- und Willenserklärungen - Rücksichtnahmepflicht

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 186/11

    Verdachtskündigung - Kündigungserklärungsfrist

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 397/17

    Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB - Verdachtskündigung

  • LAG Köln, 13.08.2008 - 7 Sa 1256/07

    Verdachtskündigung

  • LAG Hessen, 04.04.2003 - 12 Sa 250/02

    Außerordentliche Kündigung, Vorteilsnahme, Hemmung der Ausschlussfrist durch

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

  • BGH, 19.05.2016 - III ZR 274/15

    Erbenermittlungsvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Regelung über die

  • LAG Köln, 12.08.2008 - 9 Sa 480/08

    strafbare Handlung; Ausschlussfrist

  • LAG Köln, 29.11.2005 - 9 (3) Sa 1079/04

    außerordentliche Kündigung; Personalratsanhörung; Weiterbeschäftigungsanspruch

  • ArbG Düsseldorf, 11.05.2011 - 14 Ca 8029/10

    Verfahren über die Kündigung des Chefarztes einer Therapieklinik in Meerbusch

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung -

  • BAG, 18.11.2008 - 9 AZN 836/08

    Anspruch auf rechtliches Gehör - unrichtige Tatsachenfeststellung

  • LAG Saarland, 04.05.2016 - 2 Sa 10/15

    Außerordentliche Kündigung - Foto beim Toilettengang als Kündigungsgrund

  • LAG Sachsen-Anhalt, 05.11.1996 - 8 Sa 890/95

    Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer ordentlichen Kündigung; Bewußte

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

  • LAG Schleswig-Holstein, 17.12.2008 - 6 Sa 272/08

    Kündigung, außerordentlich, verhaltensbedingt, Verstoß, Dienstanweisung,

  • LAG Köln, 10.08.1999 - 13 Sa 220/99

    Außerordentliche Kündigung; Bundeswehr; Menschenwürde; Witzesammlung;

  • LAG Köln, 14.05.2008 - 7 TaBV 6/08

    Zustimmungsverweigerung zu Verdachtkündigung eines freigestellten

  • BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 485/08

    Außerordentliche Kündigung

  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 647/13

    Kündigung zum "nächstzulässigen Termin" - Sonderkündigungsschutz einem

  • LAG Köln, 16.12.2008 - 9 Ta 474/08

    Diebstahl - geringwertige Sache - Entfristungsklage - Schleppnetzantrag

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.11.2010 - 15 Sa 1738/10

    Beteiligung der Mitarbeitervertretung - Nachschieben von Kündigungsgründen

  • ArbG Berlin, 25.01.2002 - 88 Ca 28454/01

    Erfordernis der vollständigen und wahrheitsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats

  • LAG Schleswig-Holstein, 06.05.2015 - 3 Sa 354/14

    Kündigung, fristlos, Sitzstreik, Hausfriedensbruch, AT-Vertrag, Vertragsänderung,

  • LAG Baden-Württemberg, 28.01.2015 - 13 TaBV 6/14

    Zustimmungsersetzung - Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.07.2007 - 2 TaBV 5/07

    Entzug der Fahrerlaubnis - Kündigung

  • BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 333/06

    Stationierungsstreitkräfte; Auflösung von Dienststellen

  • BAG, 18.06.2015 - 2 AZR 256/14

    Außerordentliche Kündigung - Kündigungserklärungsfrist

  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 741/12

    Kündigung, Betriebsratsanhörung, Betriebsübergang

  • LAG Schleswig-Holstein, 30.10.2002 - 5 Sa 345/02

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Konkurrenztätigkeit

  • LAG Hessen, 15.09.1998 - 4 Sa 2349/97

    Tantieme gemäß Partnervergütungssystem - Zielvereinbarung

  • BAG, 14.11.2012 - 10 AZR 783/11

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09

    Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung von

  • LAG Sachsen-Anhalt, 25.01.2000 - 8 Sa 354/99

    Verdachtskündigung - Betriebs-/Personalratsanhörung - Mitteilung entlastender

  • LAG Nürnberg, 22.06.2010 - 5 Sa 820/08
  • LAG Köln, 05.06.2000 - 8 (11) Sa 1545/99

    Betriebsratsanhörung bei Verdachtskündigung

  • LAG Köln, 14.09.2007 - 11 Sa 259/07

    Unwirksamkeit einer Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrates -

  • BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 69/18

    Schadensersatz durch Konkurseröffnung und Vereinbarungen mit Konkursverwaltern

  • BGH, 11.06.1990 - II ZR 159/89

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - betriebsübliche berufliche Entwicklung -

  • LAG Hamm, 17.09.2009 - 11 Sa 20/09

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung - private Internetnutzung -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 397/17

    Kündigung - Chefarzt - Behandlungsfehler - Abmahnung - Personalratsanhörung -

    Durch rechtskräftiges Urteil vom 02.09.2019 - 3 Sa 527/16 - hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.11.2016 - 1 Ca 62/16 - sowie gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.11.2016 - 1 Ca 244/16 - zurückgewiesen.

    Ergänzend und erschwerend müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger trotz des vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Parallelverfahren 3 Sa 527/16 eingeholten Sachverständigengutachtens keinerlei Einsicht zeige.

    Die Beklagte verstehe das von der Kammer im Verfahren 3 Sa 527/16 eingeholte Sachverständigengutachten von Herrn Universitätsprofessor Dr. T. vom 30.08.2018 dahin, dass es sich um einen erheblichen Verstoß des Klägers gegen die ärztlichen Standespflichten handele, in dem er die Operation des Patienten Herrn A. übernommen habe (s. Bl. 2275 ff. d. A.).

    Die Anhörung des von der Kammer im Verfahren 3 Sa 527/16 bestellten Sachverständigen Prof. T. müsse aufgrund Antrags einer Partei erfolgen (Bl. 2895 f. d.A.); sie werde nach Überzeugung der Beklagten dazu führen, dass der Kläger in erheblicher Art und Weise gegen die ärztlichen Berufs- und damit seine Arbeitsvertragspflichten verstoßen hat und daneben die weiteren von der Beklagten im Zusammenhang mit der OP des Patienten A. vorgetragenen, objektiven Pflichtverletzungen begangen habe.

    Sie hat des Weiteren durch Beschluss vom 26.10.2020 (Bl. 2798 d.A.) die beigezogenen Akten 3 Sa 527/16 einschließlich der darin enthaltenen medizinischen Gutachten und des rechtskräftigen Urteils der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.09.2016 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

    Die Kammer hat im Verfahren 3 Sa 527/15 aufgrund Beweisbeschlusses vom 21.08.2017, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 1931, 1932 d.A. 3 Sa 527/16 Bezug genommen wird, Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, das Herr Universitätsprof.

    Hinsichtlich des Inhalts des Sachverständigengutachtens wird auf Bl. 2133 - 2151 d.A. 3 Sa 527/16 Bezug genommen.

    Der Kläger hat den Sachverständigen nach Erstattung des Gutachtens wegen Befangenheit abgelehnt; die Kammer hat das Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 18.03.2019 - 3 Sa 527/16 - zurückgewiesen; hinsichtlich des Inhalts der Begründung der Entscheidung wird auf Bl 2591 - 2595 d.A. 3 Sa 527/16 Bezug genommen.

    Vorliegend ist das von der Kammer im Verfahren 3 Sa 527/16 zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen des Beweisbeschlusses und -themas nach Maßgabe des § 411 a ZPO zu verwerten, ebenso das das von der Staatsanwaltschaft Mainz veranlasste gemäß § 411 a ZPO.

    Zwar ersetzen diese nicht eine von der Kammer veranlasste Begutachtung, für die nur im Umfang des Beweisbeschlusses im Verfahren 3 Sa 527/16 Veranlassung bestand.

    Nach dem von der Kammer im Verfahren 3 Sa 527/16 eingeholten Sachverständigengutachten des Prof. Dr. T. vom 30.08.2018 (Bl. 2310 ff d. A.) steht zur vollen Überzeugung der Kammer im Sinne des § 286 ZPO fest, dass der Kläger die ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen ebenso wie die Verhaltensregeln unter Nr. 2, Kapitel C i. V. m. § 2 Abs. 2 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz, Stand 23.09.2015, schuldhaft verletzt hat.

    Vorliegend ergibt sich nach dem tatsächlichen Vorbringen der Parteien, aus den von ihnen vorgelegten Privatgutachten, dem von der Staatsanwaltschaft Mainz eingeholten Sachverständigengutachten sowie dem von der Kammer im Verfahren 3 Sa 527/16 eingeholten Sachverständigengutachten als dem gesamten Inhalt der Verhandlung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO:.

    Soweit die Beklagte (Schriftsatz vom 27.08.2020, Bl. 2241 ff. d.A.) beantragt hat, die schriftliche Begutachtung streitiger Sachverhaltsfragen zu den objektiven Pflichtverletzungen des Klägers im Zusammenhang mit der Behandlung des Patienten Herrn A. am 10.09.2015 durch das Sachverständigengutachten von Herrn Universitäts-Prof. Dr. T. gemäß § 411 a ZPO zu ersetzen und Herr Prof. Dr. T. zur Erläuterung seines Gutachtens zur mündlichen Verhandlung zu laden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass vorliegend das benannte Sachverständigengutachten im Einvernehmen mit den Parteien Verwendung gefunden hat, sich nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 21.08.2017 im Verfahren 3 Sa 527/16 aber lediglich auf das Beweisthema bezog, das die streitgegenständliche Übernahme der Operation des Patienten Herrn A. trotz des Entscheidungsspielraums des Klägers aufgrund seiner dienstvertraglichen Stellung als Chefarzt der Neurochirurgie einen erheblichen Verstoß des Klägers gegen die ärztlichen Standespflichten darstellt.

    Aus denselben Gründen hat die Kammer im Parallelverfahren zwischen den Parteien 3 Sa 527/16 zwar Beweis erhoben betreffend die allein verantwortliche Übernahme der OP des Patienten A., nicht aber über die weiteren von der Beklagten unsubstantiiert behaupteten arbeitsvertraglichen Fehlleistungen des Klägers im Zusammenhang mit dem insoweit streitgegenständlichen OP-Geschehen.

    Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 1807 d. A. 3 Sa 527/16 Bezug genommen.

    Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 1808 d. A. 3 Sa 527/16 Bezug genommen.

    Insooweit hat bereits das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung 1 Ca 62/16, (S. 34 = Bl. 1038 d. A. 3 Sa 527/16 ) zutreffend darauf hingewiesen, dass die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte zwar behauptet, der Kläger habe bei seiner Bewerbung die Durchführung von Operationen angegeben, die er nicht oder nicht maßgeblich durchgeführt habe, jedenfalls bestehe ein entsprechender Verdacht, dass dieser Vortrag aber lediglich pauschal und ohne nachvollziehbare belastbare Tatsachenangaben dahingehend erfolgt, bezogen konkret auf welche, wann und wo durchgeführte Operationen die Beklagte aufgrund welcher konkreten Umstände davon ausgeht, dass der Kläger konkret welche Falschangaben gemacht hat.

    Dieses gänzlich unsubstantiierte Vorbringen ist prozessual unzureichend und erfolgte zudem ohne ordnungsgemäßen Beweisantritt (S. 35 = Bl. 1039 d. A. 3 Sa 527/16 ).

    Ergänzend hat das Arbeitsgericht zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die Ausführungen der Beklagten zur angeblichen Kausalität den gleichen Bedenken begegnen, wie sie bereits im Rahmen der arbeitgeberseitigen Anfechtung im Verfahren 3 Sa 527/16 dargelegt worden sind.

    Hinsichtlich des weiteren OP-Geschehens ist das sachverständige Parteivorbringen, der Inhalt der von den Parteien in Auftrag gegebenen und zur Gerichtsakte gereichten Privatgutachten, der Inhalt des von der Staatsanwaltschaft Mainz im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger veranlassten Sachverständigengutachtens sowie die vom Beweisbeschluss der Kammer im Verfahren 3 Sa 527/16 nicht erfassten und folglich nicht veranlassten Ausführungen in dem von der Kammer in diesem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, wie dargelegt, in allen Einzelheiten derart widersprüchlich und unklar, dass nicht nur von einer vollen Überzeugung der Kammer von diesbezüglichem arbeitsvertraglichem Fehlverhalten des Klägers nicht ausgegangen werden kann, sondern auch die zuvor dargestellten Voraussetzungen für die Dringlichkeit eines Tatverdachts sich nicht feststellen lassen.

    Insoweit steht der Beklagten, wie von der Kammer im rechtskräftigen Urteil vom 02.09.2019 - 3 Sa 527/16 - ausdrücklich festgestellt und ausführlich begründet, nicht einmal ein dahingehender Auskunftsanspruch gegen den Kläger zu.

    Das gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass es vorliegend tatsächlich auch um die berufliche Existenz des Klägers insgesamt, aber auch als Wissenschaftlicher und Spitzenmediziner geht und die Beklagte zuvor sowohl eine Anfechtung des Dienstvertrages als auch drei außerordentliche Kündigungen ausgesprochen hat, die sich nach dem Urteil der Kammer vom 02.09.2019 - 3 Sa 527/16 - als vollumfänglich unwirksam erwiesen haben.

    Die Kammer hat zu der Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB im Urteil vom 02.09.2019 - 3 Sa 527/16 - ausgeführt:.

    Hinsichtlich der Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 15.01.2016 hat die Kammer im Urteil vom 02.09.2019 - 3 Sa 527/16 - ausgeführt:.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2023 - 5 Sa 67/23

    Annahmeverzug - Verjährung - Schadensersatz

    Die 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz hat (nach Verbindung mit 3 Sa 528/16) mit Urteil vom 02.09.2019 ( 3 Sa 527/16 ) die Berufungen der Beklagten gegen beide Urteile zurückgewiesen.

    Das Verhalten des Klägers während der vorangegangenen Kündigungsschutzprozesse und der gesamten Dauer, für die er Annahmeverzugslohn beanspruche, sei von einer beharrlichen Uneinsichtigkeit im Hinblick auf die vom LAG Rheinland-Pfalz in den Urteilen vom 02.09.2019 ( 3 Sa 527/16 ) und vom 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17 ) festgestellten fahrlässigen Pflichtverletzungen geprägt.

    Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 3 Sa 527/16 (1 Ca 244/16), 3 Sa 528/16 (1 Ca 62/16), 3 Sa 397/17 (1 Ca 383/16), 3 Sa 398/17 (1 Ca 700/16) und 3 Sa 457/17 (1 Ca 382/17).

    Der ungewisse Ausgang der Bestandsschutzverfahren 3 Sa 527/16 (2 AZN 67/20) und 3 Sa 397/17 (2 AZN 570/21) führte nicht zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung (vgl. BAG 24.06.2015 - 5 AZR 509/13 - Rn. 15 mwN).

    In der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2017 ( 3 Sa 527/16 ) regte die 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz an, über eine gütliche Einigung nachzudenken und das Arbeitsverhältnis bis zum 30.09.2018 fortzusetzen.

    Im Termin vom 02.09.2019 ( 3 Sa 527/16 ) vor der 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz ließ sich eine gütliche Einigung nicht erzielen, der Vorsitzende verkündete am Ende der Sitzung ein Urteil.

    Mit Schreiben vom 17.10.2019 machte der Klägervertreter der Beklagten den Vorschlag, das Berufungsurteil vom 02.09.2019 ( 3 Sa 527/16 ) als "endgültig zu akzeptieren", er werde seine Tätigkeit kurzfristig wieder aufzunehmen.

    Es ist nicht gerechtfertigt, der Beklagten trotz Rechtskraft der Urteile der 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.09.2019 ( 3 Sa 527/16, 2 AZN 67/20) und 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17, 2 AZN 570/21) in den Kündigungsschutzverfahren doch noch einen nachträglichen Erfolg durch Aberkennung des Annahmeverzugsanspruchs zu bescheren.

    Sie hat sich zu Unrecht auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses berufen, wie die 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz mit Urteilen vom 02.09.2019 ( 3 Sa 527/16 ) und vom 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17 ) rechtskräftig (BAG 09.06.2020 - 2 AZN 67/20; 24.11.2021 - 2 AZN 570/21) festgestellt hat.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2022 - 5 Sa 293/21

    Kündigung; betriebsbedingt; Unternehmerentscheidung; Organisationsentscheidung;

    (BAG, Urteil vom 26. September 2002 - 2 AZR 424/01 - Rn. 44, juris = ZTR 2003, 410 ; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. September 2019 - 3 Sa 527/16 - Rn. 413, juris; LAG Schleswig-Holstein, Teilurteil vom 25. April 2013 - 5 Sa 309/12 - Rn. 52, juris).

    Das Anhörungsverfahren ist abgeschlossen, wenn die Äußerungsfristen für den Personalrat abgelaufen sind oder der Personalrat zu der Kündigungsabsicht des Arbeitgebers abschließend Stellung genommen hat (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. September 2019 - 3 Sa 527/16 - Rn. 415, juris).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2022 - 5 Sa 256/21

    Außerordentliche Kündigung - freiheitlich demokratische Grundordnung -

    (BAG, Urteil vom 26. September 2002 - 2 AZR 424/01 - Rn. 44, juris = ZTR 2003, 410; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. September 2019 - 3 Sa 527/16 - Rn. 413, juris; LAG Schleswig-Holstein, Teilurteil vom 25. April 2013 - 5 Sa 309/12 - Rn. 52, juris).
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