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   LAG Hamm, 12.02.2014 - 3 Sa 724/13   

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https://dejure.org/2014,6851
LAG Hamm, 12.02.2014 - 3 Sa 724/13 (https://dejure.org/2014,6851)
LAG Hamm, Entscheidung vom 12.02.2014 - 3 Sa 724/13 (https://dejure.org/2014,6851)
LAG Hamm, Entscheidung vom 12. Februar 2014 - 3 Sa 724/13 (https://dejure.org/2014,6851)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betriebsbedingte Kündigung und Unternehmerentscheidung; Kündigung und freie Arbeitsplätze; Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in anderen Unternehmen des Konzerns; Hilfsantrag in Rechtsmittelinstanz

  • ra.de
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 693/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung

    Auszug aus LAG Hamm, 12.02.2014 - 3 Sa 724/13
    Der Arbeitgeber muss danach zum einen endgültig entschlossen sein, den Betrieb stillzulegen ( BAG 16.02.2012, DB 2012, 1817 ).
  • BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 268/08

    Massenentlassung - Freifrist - Anzeigepflicht

    Auszug aus LAG Hamm, 12.02.2014 - 3 Sa 724/13
    Es muss daher die Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird ( BAG 23.02.2010, DB 2010, 1647 ).
  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 552/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Stationierungsstreitkräfte

    Auszug aus LAG Hamm, 12.02.2014 - 3 Sa 724/13
    Erst danach muss der Arbeitgeber eingehend erläutern, aus welchen Gründen eine Umsetzung nicht möglich gewesen ist ( BAG 03.02.1977, EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 7; BAG 24.03.1983, EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 21; BAG 25.10.2012, DB 2013, 1972 ).
  • BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 409/82
    Auszug aus LAG Hamm, 12.02.2014 - 3 Sa 724/13
    Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einen Grund für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 KSchG abgeben können, zählt die Stilllegung des gesamten Betriebes ( BAG 14.10.1982, EzA KSchG § 15 Nr. 29; BAG 23.03.1984, ZIP 1984, 1524; BAG 27.09.1984, EzA BGB § 613 a Nr. 40; BAG 05.04.2001, EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 110; BAG 27.11.2003, EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 128 ).
  • BAG, 13.02.2008 - 2 AZR 543/06

    Betriebsbedingte Kündigung wegen auslaufenden Auftrags - Betriebsstilllegung

    Auszug aus LAG Hamm, 12.02.2014 - 3 Sa 724/13
    Neben der Kündigung wegen erfolgter Betriebsstilllegung kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht ( BAG 27.02.1987, EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 46; BAG 05.04.2001, EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 110; BAG 27.11.2003, EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 128; BAG 13.02.2008, DB 2008, 1383; BAG 14.03.2013, DB 2013, 2687).
  • ArbG Iserlohn, 17.01.2019 - 4 Ca 1559/18
    Stützt der Arbeitgeber die Kündigung auf einen Entschluss, der die zukünftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse betrifft, so kann er sie bereits dann aussprechen, wenn die betrieblichen Umstände greifbare Formen angenommen haben und eine vernünftige und betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Auslaufen der einzuhaltenden Kündigungsfrist der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes - also die Durchführung der Stilllegung - vorliegen wird (BAG, Urteil vom 23.02.2010, DB 2010, 1647; BAG, Urteil vom 13.02.2008, 2 AZR 543/06, juris; LAG Hamm, Urteil vom 12.02.2014, 3 Sa 724/13 juris).

    Es kann zunächst dahinstehen, ob bereits der Gesellschafterbeschluss vom 14.09.2018 für einen ernsthaften Stilllegungsbeschluss streitet oder ob dieser Beschluss lediglich besagt, dass überhaupt ein Grund für den Entfall des betriebswirtschaftlichen Bedürfnisses für die Beschäftigung von Arbeitnehmern besteht (so LAG Hamm, Urteil vom 12.02.2014, 3 Sa 724/13, juris).

  • ArbG Iserlohn, 17.01.2019 - 4 Ca 1603/18
    Stützt der Arbeitgeber die Kündigung auf einen Entschluss, der die zukünftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse betrifft, so kann er sie bereits dann aussprechen, wenn die betrieblichen Umstände greifbare Formen angenommen haben und eine vernünftige und betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Auslaufen der einzuhaltenden Kündigungsfrist der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes - also die Durchführung der Stilllegung - vorliegen wird (BAG, Urteil vom 23.02.2010, DB 2010, 1647; BAG, Urteil vom 13.02.2008, 2 AZR 543/06, juris; LAG Hamm, Urteil vom 12.02.2014, 3 Sa 724/13 juris).

    Es kann zunächst dahinstehen, ob bereits der Gesellschafterbeschluss vom 14.09.2018 für einen ernsthaften Stilllegungsbeschluss streitet oder ob dieser Beschluss lediglich besagt, dass überhaupt ein Grund für den Entfall des betriebswirtschaftlichen Bedürfnisses für die Beschäftigung von Arbeitnehmern besteht (so LAG Hamm, Urteil vom 12.02.2014, 3 Sa 724/13, juris).

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