Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 19.02.2009 - 3 So 197/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,6305
OVG Hamburg, 19.02.2009 - 3 So 197/08 (https://dejure.org/2009,6305)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 19.02.2009 - 3 So 197/08 (https://dejure.org/2009,6305)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 19. Februar 2009 - 3 So 197/08 (https://dejure.org/2009,6305)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,6305) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rechtsanwaltsgebühren; Terminsgebühr bei zwei gleichzeitig terminierten Sachen; Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei PKH und Anwaltsbeiordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehungszeitpunkt einer Terminsgebühr im Sinne des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Teil 3, Vorbemerkung 3, Absatz 3 (VV RVG) bei Aufruf der Sache in einer mündlichen Verhandlung und einem vertretungsbereiten anwesenden Rechtsanwalt; ...

  • Judicialis

    VwGO § 93; ; RVG § 45; ; RVG § 50; ; RVG § 55; ; RVG § 56; ; RVG § 58

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. 3104 VV RVG, § 20 RVG
    Auch wenn zwei Verfahren sofort nach Aufruf der Sache verbunden werden, entstehen zwei Terminsgebühren.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.02.2009 - 3 So 197/08
    Durch diese Anrechung verringert sich die erst später nach Nr. 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgebühr, während die zuvor bereits entstandene Geschäftsgebühr von der Anrechnung unangetastet bleibt (BGH, Beschl. v. 22.1.2008, NJW 2008, 1323; Urteil v. 11.7.2007, NJW 2007, 3500; Urteil v. 7.3.2007, Rpfleger 2007, 505).

    Da die Verfahrensgebühr aufgrund der Anrechnungsvorschrift von vornherein nur in der gekürzten Höhe entsteht (BGH, Beschl. v. 22.1.2008, a.a.O.), kann die - insoweit gar nicht bestehende - Verfahrensgebührenschuld auch nicht in der Kosten- bzw. Vergütungsfestsetzung berücksichtigt werden.

    Ob die Geschäftsgebühr unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder sogar schon beglichen ist, ist für die Anrechung ohne Bedeutung (BGH, Beschl. v. 22.1.2008, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 17.04.2007 - 4 C 07.659

    Kostenfestsetzung, Terminsgebühr, Verbindung von Verfahren zur gemeinsamen

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.02.2009 - 3 So 197/08
    Für das Entstehen der Terminsgebühr reicht es aus, dass der Verhandlungstermin stattfindet und der Rechtsanwalt diesen Termin in dem Sinne wahrnimmt, dass er vertretungsbereit anwesend ist (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., Vorb. 3 VV Rn. 30; VGH München, Beschl. v. 17.4.2007, NVwZ-RR 2008, 504; im Ergebnis abweichend VGH Mannheim, Beschl. v. 17.8.2006, NVwZ-RR 2006, 855).

    Jedenfalls könnte eine nachträgliche Veränderung des Wertes, wie sie bei einer Addition der Werte der ursprünglich selbständigen Klagen als Grundlage der Gebührenbemessung eintritt, die einmal verdiente Gebühr nicht (teilweise) wieder entfallen lassen (VGH München, Beschl. v. 17.4.2007, a.a.O.; a.A. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.8.2006, a.a.O.; VG Hamburg, Beschl. v. 9.5.2008, NVwZ-RR 2008, 741; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., 3100 VV, Rn. 93, wo jedoch von der Verbindung "zur mündlichen Verhandlung" die Rede ist und eine Entscheidung des VGH München - Beschl. v. 29.3.2001, JurBüro 2002, 583 - in Bezug genommen wird, die nicht die Terminsgebühr nach Nr. 3401 VV RVG, sondern die Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO betrifft).

  • OVG Hamburg, 05.11.2008 - 4 So 134/08

    Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Vorverfahren bei einem im

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.02.2009 - 3 So 197/08
    Die (anteilige) Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens (Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Teil 3, Vorbemerkung 3, Absatz 4) findet uneingeschränkt auch im Rahmen der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts Anwendung (wie OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2008, 4 So 134/08, juris).

    Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 4. Senats des Beschwerdegerichts an (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2008, 4 So 134/08, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.2006 - 3 S 1425/06

    Kostenfestsetzung - Terminsgebühr des Rechtsanwalts bei Verbindung zur

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.02.2009 - 3 So 197/08
    Für das Entstehen der Terminsgebühr reicht es aus, dass der Verhandlungstermin stattfindet und der Rechtsanwalt diesen Termin in dem Sinne wahrnimmt, dass er vertretungsbereit anwesend ist (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., Vorb. 3 VV Rn. 30; VGH München, Beschl. v. 17.4.2007, NVwZ-RR 2008, 504; im Ergebnis abweichend VGH Mannheim, Beschl. v. 17.8.2006, NVwZ-RR 2006, 855).

    Jedenfalls könnte eine nachträgliche Veränderung des Wertes, wie sie bei einer Addition der Werte der ursprünglich selbständigen Klagen als Grundlage der Gebührenbemessung eintritt, die einmal verdiente Gebühr nicht (teilweise) wieder entfallen lassen (VGH München, Beschl. v. 17.4.2007, a.a.O.; a.A. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.8.2006, a.a.O.; VG Hamburg, Beschl. v. 9.5.2008, NVwZ-RR 2008, 741; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., 3100 VV, Rn. 93, wo jedoch von der Verbindung "zur mündlichen Verhandlung" die Rede ist und eine Entscheidung des VGH München - Beschl. v. 29.3.2001, JurBüro 2002, 583 - in Bezug genommen wird, die nicht die Terminsgebühr nach Nr. 3401 VV RVG, sondern die Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO betrifft).

  • OLG Dresden, 26.11.2008 - 20 WF 839/08

    Allgemeines Verfahrensrecht; Gebühren- und Kostenrecht; Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.02.2009 - 3 So 197/08
    Dessen ungeachtet wäre die Zahlung auf eine außergerichtliche Geschäftsgebühr auch keine Leistung auf die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung für eine gerichtliche Tätigkeit; ob, wieviel und vom wem auf die Geschäftsgebühr tatsächlich gezahlt wird, berührt vielmehr die Höhe des anwaltlichen Vergütungsanspruchs aus der gerichtlichen Tätigkeit nicht, weil schon der Anspruch auf die Geschäftsgebühr dazu führt, dass die entsprechende Verfahrensgebühr aus einem anschließenden Gerichtsverfahren nur anteilig entsteht (OLG Dresden, Beschl. v. 26.11.2008, 20 WF 839/08, juris).
  • OLG Stuttgart, 15.01.2008 - 8 WF 5/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Berufung der Staatskasse im

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.02.2009 - 3 So 197/08
    Der Senat hält auch nicht dafür, dass immer dann, wenn ein Mandant die geschuldete Geschäftsgebühr für eine vorgerichtliche Tätigkeit an seinen Rechtsanwalt nicht gezahlt hat, der Staatskasse die Berufung auf die Zahlungsverpflichtung des Mandanten für die zweite Hälfte der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr im gerichtlichen Verfahren nach Sinn und Zweck der Bewilligung von Prozesskostenhilfe verwehrt ist (so aber OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.1.2008, JurBüro 2008, 245; OLG Dresden, Beschl. v. 26.11.2008, a.a.O.: Müller-Rabe, a.a.O. § 58, Rn. 39).
  • OLG Frankfurt, 27.04.2006 - 6 WF 32/06

    Prozesskostenhilfevergütung des beigeordneten Anwalts: Anrechnung der

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.02.2009 - 3 So 197/08
    Nicht zu überzeugen vermag auch die Auffassung (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.4.2006, JurBüro 2007, 149; vgl. auch OLG Schleswig, Beschl. v. 3.3.2008, a.a.O.), dass ein beigeordneter Rechtsanwalt den anzurechnenden Teil der Geschäftsgebühr zunächst mit der Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung verrechnen kann und nur ein etwaiger überschießender Betrag auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist.
  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

    Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.02.2009 - 3 So 197/08
    Durch diese Anrechung verringert sich die erst später nach Nr. 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgebühr, während die zuvor bereits entstandene Geschäftsgebühr von der Anrechnung unangetastet bleibt (BGH, Beschl. v. 22.1.2008, NJW 2008, 1323; Urteil v. 11.7.2007, NJW 2007, 3500; Urteil v. 7.3.2007, Rpfleger 2007, 505).
  • OLG Schleswig, 03.03.2008 - 15 WF 9/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Vorrangige Verrechnung der außergerichtlich entstandenen

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.02.2009 - 3 So 197/08
    Insbesondere stellt die Regelung des § 58 Abs. 3 RVG keine die anteilige Anrechnung der außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr regelnde Bestimmung dar (a.A. OLG Schleswig, Beschl. v. 3.3.2008, MDR 2008, 947).
  • BGH, 11.07.2007 - VIII ZR 310/06

    Verhältnis von Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.02.2009 - 3 So 197/08
    Durch diese Anrechung verringert sich die erst später nach Nr. 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgebühr, während die zuvor bereits entstandene Geschäftsgebühr von der Anrechnung unangetastet bleibt (BGH, Beschl. v. 22.1.2008, NJW 2008, 1323; Urteil v. 11.7.2007, NJW 2007, 3500; Urteil v. 7.3.2007, Rpfleger 2007, 505).
  • OLG Düsseldorf, 27.01.2009 - 10 W 120/08

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des im Wege der

  • VG Hamburg, 09.05.2008 - 8 K 2094/07

    Einigungsgebühr und Terminsgebühr bei gemeinsamer Verhandlung verschiedener

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2020 - L 39 SF 41/18

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Nach der Gegenansicht betrifft § 58 Abs. 2 RVG ausschließlich die Tilgung, nicht aber die Entstehung und Berechnung des Vergütungsanspruchs und damit auch nicht die Anrechnung von Gebühren (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Januar 2020, L 19 AS 773/19 B, Rn. 32; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2019, 6 K 53.18; Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 21. März 2018, 2 WF 15/18, Rn. 25; Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 30. November 2016, 20 WF 1122/16, Rn. 11; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. April 2013, 13 OA 276.12, Rn. 5; Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 7. Juli 2009, 13 Ta 302/09, Rn. 25; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Februar 2009, 3 So 197/08, Rn. 28).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2009 - 18 E 373/09

    Höhe der einem beigeordneten Rechtsanwalt zustehenden (Prozesskostenhilfe-)

    Hamb. OVG, Beschluss vom 19.2.2009 - 3 So 197/08 - Bay. VGH, Beschluss vom 17.4.2007 - 4 C 07.659 -, NVwZ-RR 2008, 504, m. w. N.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, VV Vorb.

    Hamb. OVG, Beschluss vom 19.2.2009 - 3 So 197/08 - VG Stuttgart, Beschluss vom 3.9.2008 - A 5 K 2451/08 - Müller-Rabe, a. a. O., 3104 VV Rn. 92; Baumgärtel/Hergenröder/Houben, a. a. O., Nr. 3104 Rn. 1.

    hierzu Hamb. OVG, Beschluss vom 19.2.2009 - 3 So 197/08 - Bay. VGH, Beschluss vom 17.4.2007 - 4 C 07.659 - Müller-Rabe, a. a. O., 3104 VV Rn. 92; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.3.2009 - II-10 WF 36/08 - zur Verbindung nach § 147 ZPO.

  • FG Niedersachsen, 20.05.2009 - 6 KO 3/09

    Auswirkungen der Verbindung von Verfahren auf die Höhe der Terminsgebühr der

    Es ist nach der durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geschaffenen Rechtslage auf den Beginn des Termins und die Vertretungsbereitschaft zu diesem Zeitpunkt abzustellen (Hanseatisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Februar 2009 3 So 197/08, [...]; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13. Januar 2009 5 W 207/07, [...]; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. April 2007 4 C 07.659, NVwZ 2008, 504; Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 3. September 2008 A 5 K 2451/08, AuAs 2008, 250; Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 19. November 2007 7 A 1891/06, AGS 2008, 117; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 3104 VV RVG, 92; a. A. Müller, Anmerkung zum Beschluss des FG Köln vom 21. Dezember 2005, 10 Ko 4172/05, EFG 2006, 441, 443; Niedersächsisches Finanzgericht in EFG 2008, 242; im Ergebnis abweichend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 2006 3 S 1425/06, NVwZ-RR 2006, 855).

    Eine Tätigkeit "nach außen" ist für eine Vertretung nicht erforderlich (Hanseatisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Februar 2009 3 So 197/08, [...]; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Auflage, 2008, Vorb. 3 VV, 65; im Ergebnis abweichend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 2006 3 S 1425/06, NVwZ-RR 2006, 855).

    Eine gegenteilige Sichtweise ließe den - im Vergleich zur früheren Rechtslage - vorverlegten Entstehungszeitpunkt der Gebühr unberücksichtigt (Hanseatisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Februar 2009 3 So 197/08, [...]; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. April 2007 4 C 07.659, NVwZ-RR 2008, 504; VG Stuttgart, Beschluss vom 3. September 2008 A 5 K 2451/08, AuAS 2008, 250; a. A. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 2006 3 S 1425/06, NVwZ-RR 2006, 855; VG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 2008 8 K 2094/07, NVwZ-RR 2008, 741; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., 3100 VV RVG, Rn. 93, wo jedoch von der Verbindung "zur mündlichen Verhandlung" die Rede ist und eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Beschluss vom 29. März 2001, JurBüro 2002, 583 - in Bezug genommen wird, die nicht die Terminsgebühr nach Nr. 3401 VV RVG, sondern die Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO betrifft; das VG Hamburg stützt seine Entscheidung auf diese Kommentarstelle).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2019 - 6 K 53.18

    Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen Staatskasse - Anrechnung der

    Es erschließt sich nicht, aus welchem Grunde eine geleistete Zahlung des Mandanten bereits bei der Entstehung der Verfahrensgebühr und nicht erst im Rahmen der Tilgung Einfluss auf die Höhe des Anspruchs seines Prozessbevollmächtigten gegen die Staatskasse haben sollte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. April 2013 - 13 OA 276/12 - juris Rn. 5; ebenso VGH Kassel, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 6 E 600/13 - juris 22 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 So 197/08 - juris Rn. 25 ff.).
  • OVG Hamburg, 27.03.2009 - 2 So 201/08

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, dürfte diese Anrechnung zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 162, 164 VwGO zum Tragen kommen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2008, NordÖR 2009, 67, m.w.N.; Beschl. v. 19.2.2009, 3 So 197/08).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2014 - 3 K 52.14

    Kostenfestsetzungsbeschluss; Erinnerung; Rechtsanwalt; Terminsgebühr; Aufhebung

    Zwar erhält ein Rechtsanwalt, der in mehreren zeitgleich terminierten Sachen vertritt und vertretungsbereit anwesend ist, regelmäßig die Terminsgebühr in jeder der Sachen nach dem jeweils maßgebenden Gegenstandswert (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 So 197/08 -, juris Rn. 22 f.; OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 18 E 373/09 -, juris Rn. 10).

    Ein förmlicher Aufruf der Sache (§ 173 Satz 1 VwGO, § 220 Abs. 1 ZPO) ist insoweit allerdings nicht geboten, sondern es reicht, wenn nach den gesamten Umständen von einem (konkludenten) Beginn des Termins auszugehen ist (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - VIII ZB 16/10 -, juris Rn. 10; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, Vorb. 3 VV 90, 93; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2010 - 9 KSt 3/10 -, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 So 197/08 -, juris Rn. 20).

  • VG Augsburg, 05.05.2014 - Au 2 M 14.471

    Kostenerinnerung; Terminsgebühr bei gleichzeitig terminierten Sachen; Verbindung

    Für das Entstehen der Terminsgebühr reicht es aus, dass der Verhandlungstermin stattfindet und der Rechtsanwalt diesen Termin in dem Sinne wahrnimmt, dass er vertretungsbereit anwesend ist (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., Vorb. 3 VV Rn. 29; BayVGH, B.v. 17.4.2007 - 4 C 07.666 - NVwZ-RR 2008, 504; OVG Hamburg, B.v. 19.2.2009 - 3 So 197/08 - juris Rn. 20; OVG NRW, B.v. 9.7.2009 - 18 E 373/09 - juris Rn. 10).

    Da aus dieser Prozessverbindung keine weitergehenden Folgen gewollt sind und auch nicht eintreten, bleiben es weiterhin zwei selbständige Verfahren und es finden gebührenrechtlich zwei Termine statt (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2007 - 4 C 07.666 - NVwZ-RR 2008, 504; OVG Hamburg, B.v. 19.2.2009 - 3 So 197/08 - juris Rn. 23).

  • VG Augsburg, 05.05.2014 - Au 2 M 14.470

    Kostenerinnerung; Terminsgebühr bei gleichzeitig terminierten Sachen; Verbindung

    Für das Entstehen der Terminsgebühr reicht es aus, dass der Verhandlungstermin stattfindet und der Rechtsanwalt diesen Termin in dem Sinne wahrnimmt, dass er vertretungsbereit anwesend ist (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., Vorb. 3 VV Rn. 29; BayVGH, B.v. 17.4.2007 - 4 C 07.666 - NVwZ-RR 2008, 504; OVG Hamburg, B.v. 19.2.2009 - 3 So 197/08 - juris Rn. 20; OVG NRW, B.v. 9.7.2009 - 18 E 373/09 - juris Rn. 10).

    Da aus dieser Prozessverbindung keine weitergehenden Folgen gewollt sind und auch nicht eintreten, bleiben es weiterhin zwei selbständige Verfahren und es finden gebührenrechtlich zwei Termine statt (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2007 - 4 C 07.666 - NVwZ-RR 2008, 504; OVG Hamburg, B.v. 19.2.2009 - 3 So 197/08 - juris Rn. 23).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2022 - 9 E 181/21

    Berechnung der Einigungsgebühr hinsichtlich Festsetzung eines einheitlichen

    offen gelassen von OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 So 197/08 -, juris Rn. 23, oder ob nur eine rein tatsächliche Verfahrensvereinfachung bezweckt ist, die die Selbständigkeit der Verfahren unberührt lässt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2009 - 12 E 1538/08

    Beschwerde über die Kostenfestsetzung für die zweite Instanz i.R.v.

    vgl. etwa Hamb. OVG, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 So 197/08 -, NordÖR 2009, 260.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2011 - 2 E 772/11

    Bestimmung der Terminsgebühr für den Prozessbevollmächtigten bei zeitgleich

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht