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   OLG Hamm, 26.09.1996 - 3 Ss 1079/96   

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OLG Hamm, 26.09.1996 - 3 Ss 1079/96 (https://dejure.org/1996,1664)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.09.1996 - 3 Ss 1079/96 (https://dejure.org/1996,1664)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. September 1996 - 3 Ss 1079/96 (https://dejure.org/1996,1664)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchführung der Hauptverhandlung ohne den zum Termin nicht erschienenen Verteidiger des Angeklagten in einem Fall notwendiger Verteidigung; Negative Beweiskraft des Protokolls; Notwendigkeit der sofortigen Bestellung eines Pflichtverteidigers oder der Aussetzung des ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 78
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Frankfurt, 01.11.1994 - 3 Ws 732/94

    Rechtsfolgenentscheidung; Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf;

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.1996 - 3 Ss 1079/96
    Diese Bestimmung räumt dem Vorsitzenden zwar einen Beurteilungsspielraum ein; diesem sind jedoch durch den unbestimmten Rechtsbegriff der "Schwere der Tat" Grenzen gesteckt (OLG Hamm, NStZ 1982, 298; OLG Köln, StV 1991, 151; vgl. zum Meinungsstand auch OLG Frankfurt/Main, StV 1995, 628, 629).

    Deshalb unterliegt zumindest die Frage, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der "Schwere der Tat" verkannt, ob er insoweit den richtigen Wertmaßstab angewandt hat, der Überprüfung durch das Revisionsgericht (OLG Köln, StV 1991, 151; OLG Frankfurt/Main, StV 1995, 628, 629, jeweils m.w.N.).

    Die Schwere der Tat beurteilt sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung (OLG Hamm, NStZ 1982, 298; BayObLG, NJW 1995, 2738; OLG Frankfurt/Main, StV 1995, 628, 629; KK-Laufhütte, a.a.O., § 140 Rdnr. 21; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rdnr. 23, jeweils m.w.N.).

    Zu berücksichtigen sind aber auch die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten sowie sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Angeklagte infolge der Verurteilung zu gegenwärtigen hat (OLG Frankfurt/Main, StV 1995, 628, 629; OLG Hamm, NStZ 1982, 298; OLG Köln StV 1991, 150 f).

    Bei welcher Straferwartung ein Fall der notwendigen Verteidigung zu bejahen ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar nicht ganz einheitlich beurteilt, jedoch wird nach heute überwiegender und zutreffender Ansicht jedenfalls bei einer Straferwartung von mindestens einem Jahr ohne Strafaussetzung zur Bewährung ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO bejaht (OLG Braunschweig, StV 1996, 6; BayObLG, NJW 1995, 2738; OLG Frankfurt/Main, StV 1995, 628, 629; OLG Hamm, StV 1993 180; OLG Köln, StV 1991, 151, jeweils m.w.N.).

  • OLG Zweibrücken, 16.02.1982 - 1 Ws 54/82

    Antrag auf Rücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers durch die

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.1996 - 3 Ss 1079/96
    Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO greift nicht nur dann ein, wenn ein bereits bestellter Pflichtverteidiger nicht zur Hauptverhandlung erscheint, sondern auch dann, wenn wie hier ein Pflichtverteidiger bei Ausbleiben des Wahlverteidigers in der Hauptverhandlung entgegen §§ 141 Abs. 2, 145 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht bestellt worden ist (BGHSt 15, 306, 307; OLG Hamm, StV 1993, 180; NStZ 1982, 298; OLG Düsseldorf, AnwBl. 1984, 262; KK-Laufhütte, StPO, 3. Aufl., § 140 Rdnr. 27; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 338 Rdnr 41, jeweils m.w.N.).

    Diese Bestimmung räumt dem Vorsitzenden zwar einen Beurteilungsspielraum ein; diesem sind jedoch durch den unbestimmten Rechtsbegriff der "Schwere der Tat" Grenzen gesteckt (OLG Hamm, NStZ 1982, 298; OLG Köln, StV 1991, 151; vgl. zum Meinungsstand auch OLG Frankfurt/Main, StV 1995, 628, 629).

    Die Schwere der Tat beurteilt sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung (OLG Hamm, NStZ 1982, 298; BayObLG, NJW 1995, 2738; OLG Frankfurt/Main, StV 1995, 628, 629; KK-Laufhütte, a.a.O., § 140 Rdnr. 21; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rdnr. 23, jeweils m.w.N.).

    Zu berücksichtigen sind aber auch die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten sowie sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Angeklagte infolge der Verurteilung zu gegenwärtigen hat (OLG Frankfurt/Main, StV 1995, 628, 629; OLG Hamm, NStZ 1982, 298; OLG Köln StV 1991, 150 f).

  • OLG Köln, 21.11.1989 - Ss 572/89

    Ausgestaltung der Darstellung der den früheren Urteilen zugrunde liegenden

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.1996 - 3 Ss 1079/96
    Diese Bestimmung räumt dem Vorsitzenden zwar einen Beurteilungsspielraum ein; diesem sind jedoch durch den unbestimmten Rechtsbegriff der "Schwere der Tat" Grenzen gesteckt (OLG Hamm, NStZ 1982, 298; OLG Köln, StV 1991, 151; vgl. zum Meinungsstand auch OLG Frankfurt/Main, StV 1995, 628, 629).

    Deshalb unterliegt zumindest die Frage, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der "Schwere der Tat" verkannt, ob er insoweit den richtigen Wertmaßstab angewandt hat, der Überprüfung durch das Revisionsgericht (OLG Köln, StV 1991, 151; OLG Frankfurt/Main, StV 1995, 628, 629, jeweils m.w.N.).

    Diese Grundsätze gelten auch für das Jugendstrafverfahren (OLG Köln, StV 1991, 151 f), wobei es sowohl im Bereich des allgemeinen Strafrechts als auch im Bereich des Jugendstrafrechts unerheblich ist, ob sich die drohende Straferwartung allein aus der abzuurteilenden Tat oder aber infolge der erforderlichen Bildung einer Einheitsjugendstrafe bzw. einer Gesamtstrafe ergibt (OLG Hamm, StV 1982, 475; StV 1993, 180; OLG Köln, StV 1991, 151, 152; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rdnr. 23).

    Bei welcher Straferwartung ein Fall der notwendigen Verteidigung zu bejahen ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar nicht ganz einheitlich beurteilt, jedoch wird nach heute überwiegender und zutreffender Ansicht jedenfalls bei einer Straferwartung von mindestens einem Jahr ohne Strafaussetzung zur Bewährung ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO bejaht (OLG Braunschweig, StV 1996, 6; BayObLG, NJW 1995, 2738; OLG Frankfurt/Main, StV 1995, 628, 629; OLG Hamm, StV 1993 180; OLG Köln, StV 1991, 151, jeweils m.w.N.).

  • OLG Hamm, 20.11.1992 - 4 Ss 1121/92

    Berufungsinstanz; Gesamtstrafenbildung; Beiordnung eines Verteidigers; Milderung

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.1996 - 3 Ss 1079/96
    Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO greift nicht nur dann ein, wenn ein bereits bestellter Pflichtverteidiger nicht zur Hauptverhandlung erscheint, sondern auch dann, wenn wie hier ein Pflichtverteidiger bei Ausbleiben des Wahlverteidigers in der Hauptverhandlung entgegen §§ 141 Abs. 2, 145 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht bestellt worden ist (BGHSt 15, 306, 307; OLG Hamm, StV 1993, 180; NStZ 1982, 298; OLG Düsseldorf, AnwBl. 1984, 262; KK-Laufhütte, StPO, 3. Aufl., § 140 Rdnr. 27; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 338 Rdnr 41, jeweils m.w.N.).

    Diese Grundsätze gelten auch für das Jugendstrafverfahren (OLG Köln, StV 1991, 151 f), wobei es sowohl im Bereich des allgemeinen Strafrechts als auch im Bereich des Jugendstrafrechts unerheblich ist, ob sich die drohende Straferwartung allein aus der abzuurteilenden Tat oder aber infolge der erforderlichen Bildung einer Einheitsjugendstrafe bzw. einer Gesamtstrafe ergibt (OLG Hamm, StV 1982, 475; StV 1993, 180; OLG Köln, StV 1991, 151, 152; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rdnr. 23).

    Bei welcher Straferwartung ein Fall der notwendigen Verteidigung zu bejahen ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar nicht ganz einheitlich beurteilt, jedoch wird nach heute überwiegender und zutreffender Ansicht jedenfalls bei einer Straferwartung von mindestens einem Jahr ohne Strafaussetzung zur Bewährung ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO bejaht (OLG Braunschweig, StV 1996, 6; BayObLG, NJW 1995, 2738; OLG Frankfurt/Main, StV 1995, 628, 629; OLG Hamm, StV 1993 180; OLG Köln, StV 1991, 151, jeweils m.w.N.).

  • BayObLG, 16.03.1995 - 2St RR 51/95
    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.1996 - 3 Ss 1079/96
    Die Schwere der Tat beurteilt sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung (OLG Hamm, NStZ 1982, 298; BayObLG, NJW 1995, 2738; OLG Frankfurt/Main, StV 1995, 628, 629; KK-Laufhütte, a.a.O., § 140 Rdnr. 21; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rdnr. 23, jeweils m.w.N.).

    Bei welcher Straferwartung ein Fall der notwendigen Verteidigung zu bejahen ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar nicht ganz einheitlich beurteilt, jedoch wird nach heute überwiegender und zutreffender Ansicht jedenfalls bei einer Straferwartung von mindestens einem Jahr ohne Strafaussetzung zur Bewährung ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO bejaht (OLG Braunschweig, StV 1996, 6; BayObLG, NJW 1995, 2738; OLG Frankfurt/Main, StV 1995, 628, 629; OLG Hamm, StV 1993 180; OLG Köln, StV 1991, 151, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 24.01.1961 - 1 StR 132/60

    Verpflichtung zur Konkursanmeldung bei Kenntnis der Überschuldung - Behebung der

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.1996 - 3 Ss 1079/96
    Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO greift nicht nur dann ein, wenn ein bereits bestellter Pflichtverteidiger nicht zur Hauptverhandlung erscheint, sondern auch dann, wenn wie hier ein Pflichtverteidiger bei Ausbleiben des Wahlverteidigers in der Hauptverhandlung entgegen §§ 141 Abs. 2, 145 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht bestellt worden ist (BGHSt 15, 306, 307; OLG Hamm, StV 1993, 180; NStZ 1982, 298; OLG Düsseldorf, AnwBl. 1984, 262; KK-Laufhütte, StPO, 3. Aufl., § 140 Rdnr. 27; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 338 Rdnr 41, jeweils m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 11.05.1995 - Ws 89/95

    Entscheidung über die Bestellung eines Pflichtverteidigers; Fall einer

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.1996 - 3 Ss 1079/96
    Bei welcher Straferwartung ein Fall der notwendigen Verteidigung zu bejahen ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar nicht ganz einheitlich beurteilt, jedoch wird nach heute überwiegender und zutreffender Ansicht jedenfalls bei einer Straferwartung von mindestens einem Jahr ohne Strafaussetzung zur Bewährung ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO bejaht (OLG Braunschweig, StV 1996, 6; BayObLG, NJW 1995, 2738; OLG Frankfurt/Main, StV 1995, 628, 629; OLG Hamm, StV 1993 180; OLG Köln, StV 1991, 151, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 10.02.1982 - 3 Ss 183/82

    Gebotenheit der Bestellung eines Verteidigers durch den Vorsitzenden wegen der

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.1996 - 3 Ss 1079/96
    Diese Grundsätze gelten auch für das Jugendstrafverfahren (OLG Köln, StV 1991, 151 f), wobei es sowohl im Bereich des allgemeinen Strafrechts als auch im Bereich des Jugendstrafrechts unerheblich ist, ob sich die drohende Straferwartung allein aus der abzuurteilenden Tat oder aber infolge der erforderlichen Bildung einer Einheitsjugendstrafe bzw. einer Gesamtstrafe ergibt (OLG Hamm, StV 1982, 475; StV 1993, 180; OLG Köln, StV 1991, 151, 152; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rdnr. 23).
  • OLG Köln, 25.08.1989 - Ss 379/89
    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.1996 - 3 Ss 1079/96
    Angesichts dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte in der Lage war, sich selbst hinreichend zu Verteidiger, zumal der geschädigte ... ausweislich des Protokolls als Nebenkläger zugelassen und durch einen Rechtsanwalt vertreten war (vgl. OLG Köln, MDR 1989, 1938; NStZ 1989, 542; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 StPO Rdnr. 31).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.1996 - 3 Ss 1079/96
    Die Verfassung selbst will sicherstellen, daß der Beschuldigte auf den Gang und das Ergebnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens Einfluß nehmen kann (BVerfG, StV 1986, 160, 165).
  • LG Berlin, 06.07.1992 - 69 Js 48/92
  • BGH, 27.01.1987 - 1 StR 703/86

    Verwertung des anfänglichen Schweigens des Angeklagten zu dessen Nachteil

  • OLG Hamm, 14.05.2003 - 3 Ss 1163/02

    Pflichtverteidiger; Bestellung im Jugendstrafverfahren, Schwere der Tat,

    Diese Grundsätze gelten auch im Jugendstrafverfahren, wobei es sowohl im Bereich des allgemeinen Strafrechts als auch im Bereich des Jugendstrafrechts unerheblich ist, ob sich die drohende Straferwartung allein ,aus der abzuurteilenden Tat oder aber infolge der erforderlichen Bildung einer Einheitsjugendstrafe bzw. einer Gesamtstrafe ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 26.09.1996, veröffentlicht in NStZ-RR 1997, 78 m.w.N.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Randziffer 24).

    Der Senat setzt sich mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zu seinem bereits oben zitierten Beschluss vom 26.09.1996 (NStZ-RR 1997, 78).

  • OLG Hamm, 22.04.2002 - 2 Ws 88/02

    Pflichtverteidiger, Beiordnung des Anwalts des Vertrauens, Beiordnung bei einem

    Diese für erwachsene Angeklagte geltende Rechtsprechung gilt erst Recht für jugendliche oder heranwachsende Angeklagte, bei denen zutreffend für eine unter jugendrechtlichen und jugendkriminologischen Aspekten extensive und großzügige Auslegung der Generalklausel plädiert wird (vgl. u.a. Eisenberg, JGG, 7. Aufl., § 68 Rn. 23 mit weiteren Nachweisen; siehe zu allem auch OLG Hamm NStZ-RR 1997, 78).
  • OLG Hamm, 09.02.2004 - 2 Ss 21/04

    Pflichtverteidiger; Beiordnung; Nebenkläger; anwaltlich vertreten, Unfähigkeit

    Dem steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte einen Wahlverteidiger mandatiert hatte, denn beim Ausbleiben des Wahlverteidigers ist im Falle notwendiger Verteidigung zwingend ein Pflichtverteidiger zu bestellen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.1996 - 3 Ss 1079/96 - BGHSt, Beschluss vom 24.01.1961 - 1 StR 132/60 -).
  • OLG Hamm, 14.11.2000 - 2 Ss 1013/00

    Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Schwere der Tat, Beiordnung wegen

    Dabei kommt es bei mehreren Taten auf den Umfang der Rechtsfolgen insgesamt und nicht auf die Höhe der Einzelstrafen an (OLG Hamm NStZ 1982, 298; NStZ-RR 1997, 78).
  • OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ss 541/07

    Pflichtverteidigerbestellung; Rügeanforderungen

    Ob eine Pflichtverteidigerbestellung wegen der "Schwere der Tat" erforderlich ist, bestimmt sich nach der obergerichtlichen Rechtsprechung vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, wobei hier eine Straferwartung von um ein Jahr Freiheitsstrafe zu Grunde gelegt wird (vgl. dazu näher OLG Düsseldorf StV 2002, 236; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 78; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 373; OLG München wistra 2006, 118; OLG Rostock Beschl v. 24.06.2002 - I Ws 273/02; OLG Saarbrücken Beschl. v. 24.04.2007 - Ss 25/07; ThürOLG StraFo 2005, 200; OLG Koblenz StraFo 2006, 285; KK-Laufhütte StPO 5. Aufl. § 140 Rdn. 21; Meyer-Goßner a.a.O. § 140 Rdn. 23).

    Vielmehr sind nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten, die sich nach dem Zustand seiner Persönlichkeit und den Umständen des Falles richtet, zu berücksichtigen (vgl.: OLG Düsseldorf StV 2002, 236; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 78; OLG München Beschl. v. 13.12.2005 - 5 StRR 129/05= wistra 2006, 118; ThürOLG StraFo 2005, 200; OLG Rostock Beschl. v. 24.06.2002 - I Ws 273/02; OLG Saarbrücken Beschl. v. 24.04.2007 - SS 25/07).

  • OLG Stuttgart, 03.08.2004 - 1 Ss 132/04

    Pflichtverteidigung: Notwendige Verteidigung eines sprachunkundigen abgeschobenen

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt vorliegend die Gesamtschau aller Verfahrensumstände (vgl. hierzu OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 78), dass die Mitwirkung eines Verteidigers hier wegen der besonderen ausländerrechtlichen Problematik der Beschaffung einer Einreisebewilligung gemäß § 9 Abs. 3 AuslG, die bei der Frage der genügenden Entschuldigung des Angeklagten eine entscheidende Rolle spielte, geboten war.
  • OLG Saarbrücken, 24.04.2007 - Ss 25/07

    Absehen vom Fahrverbot - Erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit

    1 St 276/89|KG; 10.08.1989; 4 Ws 182/89|KG; 10.08.1989; 2 AR 131/89">NStZ 1990, 142; OLG Brandenburg StV 2000, 607; OLG Braunschweig StV 1996, 6; OLG Celle StV 1991, 151; VRS 110, 139; OLG Frankfurt StV 1998, 326; 2001, 106; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 78; 2001, 107; KG StV 1998, 325; 1990, 298; OLG Karlsruhe NStZ 1991, 505; OLG Koblenz StV 1993, 461; StraFo 2006, 285; Senatsbeschluss vom 5. November 2001 - Ss 62/01 - ; s.a. KK-Laufhütte, StPO, 5. A., § 140 Rn. 21).
  • OLG München, 13.12.2005 - 5St RR 129/05

    Pflichtverteidigung bei anwaltlich vertretener Nebenklage - unwirksamer

    Wird einem Verletzten ein Rechtsanwalt beigeordnet, so wird schon im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 140 Abs. 2 StPO regelmäßig die Beiordnung eines Verteidigers geboten sein (Meyer-Goßner § 140 Rn. 31; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 78).
  • OLG Saarbrücken, 03.05.2006 - 1 Ws 87/06
    Diese Grundsätze gelten auch im Jugendstrafverfahren, wobei es sowohl im Bereich des allgemeinen Strafrechts als auch im Bereich des Jugendstrafrechts unerheblich ist, ob sich die drohende Straferwartung allein aus der abzuurteilenden Tat oder aber infolge der erforderlichen Bildung einer Einheitsjugendstrafe bzw. einer Gesamtstrafe ergibt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 78; NStZ 2004, 293 [OLG Hamm 14.05.2003 - 3 Ss 1163/02] ; Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 23).

    b) Nach überwiegender, auch vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung vertretener Auffassung liegt unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat ein Fall notwendiger Verteidigung i.S. des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO in der Regel jedenfalls bei einer Straferwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 78; NStZ-RR 2001, 107, 108 [OLG Hamm 14.11.2000 - 2 Ss 1013/00] ; NStZ 2004, 293 [OLG Hamm 14.05.2003 - 3 Ss 1163/02] ; OLG Köln StraFo 1998, 382; OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184, 185; Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2005 - 1 Ws 194/05 -, jeweils m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 20.03.2006 - Ss 15/05

    Verteidigerbestellung: Waffengleichheit zwischen Beschuldigtem und Nebenkläger

    Der dieser Regelung zugrundeliegende, letztlich auf die Grundsätze der Waffengleichheit und des fairen Verfahrens zurückzuführende Rechtsgedanke kann die Vertretung des Angeklagten durch einen Verteidiger nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung jedoch auch dann erfordern, wenn der Opferanwalt - wie hier - auf Kosten des Verletzten tätig wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. A., § 140 Rn. 31; KK-Laufhütte, StPO, 5. A., § 140 Rn. 24; einschr. Löwe-Rosenberg-Lüderssen, StPO, 25. A., § 140 Rn. 101, 129; bejahend OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2002, 112; StraFo 2005, 28; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 78; OLG Köln StV 1989, 100 und 469; OLG Bremen StV 2004, 585; OLG Koblenz ZAP EN-Nr. 206/2004 zit. nach juris KORE506052004).
  • OLG Hamm, 05.11.1998 - 3 Ss 1216/98

    Aufhebung, notwendige Verteidigung, Straferwartung ab einem Jahr ohne Bewährung,

  • OLG Saarbrücken, 24.04.2007 - Ss 28/07

    Kriterien für die Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen der schwere der Tat

  • OLG Zweibrücken, 11.10.2004 - 1 Ss 171/04

    Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen Tätigkeit eines Opferanwalts; Rüge der

  • OLG Hamm, 23.10.2001 - 4 Ss 932/01

    Pflichtverteidiger, Beiordnung, Schwere der Tat

  • LG Dortmund, 20.11.2000 - 14 (VI) Qs 73/00

    Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2

  • OLG Hamm, 03.08.2000 - 4 Ss 657/00

    Aufhebung, notwendige Verteidigung, Verhandlung ohne Verteidiger, mehr als ein

  • OLG Hamm, 06.04.2000 - 4 Ss 356/00

    Notwendige Verteidigung, Pflichtverteidigung wegen Schwere der Tat,

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