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   OLG Karlsruhe, 19.09.2002 - 3 Ss 143/01   

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OLG Karlsruhe, 19.09.2002 - 3 Ss 143/01 (https://dejure.org/2002,1389)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.09.2002 - 3 Ss 143/01 (https://dejure.org/2002,1389)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. September 2002 - 3 Ss 143/01 (https://dejure.org/2002,1389)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Parteiverrat durch Rechtsanwalt; Pflichtwidrigkeit i.S.d § 356 Abs. 1 Strafgesetzbuchs (StGB); Interessengegensatz zwischen den Parteien; Gemeinsame Beratung beider Eheleute über übereinstimmend gewollte einverständliche Ehescheidung und Unterhalt; Geltendmachung des ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Rechtsanwalt begeht keinen Parteiverrat, wenn er im Scheidungsverfahren einen Ehegatten vertritt, obwohl er beide vorher in der Sache beraten hatte; § 356 StGB

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3561
  • StV 2003, 340
  • FamRZ 2003, 638
  • AnwBl 2003, 55
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 04.02.1954 - 4 StR 724/53
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.09.2002 - 3 Ss 143/01
    Dienen i.S.d. § 356 Abs. 1 StGB ist jede berufliche Tätigkeit eines Anwalts, durch die das Interesse des Auftraggebers durch Rat oder Beistand gefördert werden soll (BGHSt 5, 301, 305; 7, 17, 19; NStZ 1985, 74).

    Der Interessengegensatz ist nicht abstrakt und von der objektiven Interessenlage der Partei her, sondern in der Weise zu bestimmen, welches Ziel die Partei - subjektiv - verfolgt haben will und welchen Inhalt der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag hat (OLG Karlsruhe Die Justiz 1997, 448 = NStZ-RR 1997, 236 = AnwBl 1998, 102; BGHSt 5, 301, 306 ff.; MDR 1981, 734; St 15, 332, 334, 339; 34, 190, 192).

    Der strafrechtliche Schutz erstreckt sich nicht notwendig auf die Gesamtheit der persönlichen und wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers, er wird vielmehr durch den Kreis der Rechtsinteressen begrenzt, die der Auftraggeber dem Rechtsanwalt anvertraut hat, sowie dadurch, wie weit sich nach dem Willen des Auftraggebers die anwaltliche Treuepflicht erstrecken sollte; es wäre sinnwidrig, den Strafschutz darüber hinaus auszudehnen (BGHSt 5, 301, 306 ff.; AnwBl 1955, 59).

    Hiernach ist es rechtlich möglich, dass ein Anwalt in derselben Rechtssache mehreren Beteiligten dient, deren Interessen sich tatsächlich widerstreiten, soweit sich die Interessen der Parteien in derselben Rechtsache vom Standpunkt der Beteiligten aus miteinander vereinigen lassen und soweit sie dem Rechtsanwalt die Wahrnehmung ihres gemeinsamen (vermeintlichen) Interesses anvertraut haben; es handelt sich dann für den Anwalt nicht um Gegenparteien oder um entgegengesetzte Interessen und es kann von einem Missbrauch des Vertrauens im Dienste des Gegners nicht die Rede sein (BGHSt 5, 301, 307, 308).

    Sind die Ziele, deren Verfolgung mehrere Beteiligte einem Rechtsanwalt anvertraut haben, nicht gegeneinander gerichtet, so verstößt er demgemäß nicht gegen die Bestimmung des § 356 StGB (vgl. auch § 43 a Abs. 4 BRAO), wenn er beiden Parteien, obwohl sie tatsächlich entgegengesetzte Interessen haben, im gemeinsamen beiderseitigen Interesse dient (BGHSt 5, 301, 307, 308).

    Dem Angeklagten ist daher zugute zu halten, dass sich J.G. bei dieser Festlegung/Abgrenzung des Aufgabenkreises von vornherein darüber im Klaren sein musste, dass der Angeklagte die Interessen der S.G. mitberücksichtigen würde und diese nicht seinen, des J.G., Interessen hintansetzen dürfe (vgl. hierzu RGSt 71, 231, 237; BGHSt 5, 301, 308).

    Zwar wäre das Einverständnis einer Partei mit der späteren Vertretung der anderen Partei durch denselben Anwalt grundsätzlich unbeachtlich und könnte eine darin etwa liegende Pflichtwidrigkeit des Anwaltes nicht rechtfertigen (BGHSt 18, 192, 198; BGH NStZ 1985, 74); Rechtsgut des § 356 StGB ist - wie bereits ausgeführt - nicht nur der Schutz des Auftraggebers, sondern auch das Ansehen der Anwaltschaft als wichtigem Organ der Rechtspflege (BGHSt 15, 332, 336; differenzierend BGHSt 5, 301, 306 f.; vgl. etwa auch Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 356 Rdnr. 1).

    Auf die Frage, ob ein solches Verhalten nach standesrechtlichen Gesichtspunkten billigenswert ist, kommt es hier nicht an (BGH AnwBl 1955, 69; zustimmend Schönke/Schröder-Cramer a.a.O. Rdnr. 15; vgl. auch RGSt 14, 364, 379; 66, 103; BGHSt 5, 301, 309).

    Auch die in der Entscheidung BGHSt 5, 301, 305 bis 309, 312 aufgestellten Grundsätze führen unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls dazu, dass der Angeklagte in Anbetracht der am 02.12.1998 mit beiden Eheleuten ausdrücklich besprochenen Interessen- und Auftragsabgrenzung (vgl. zur Auftrags- und Aufgabenbegrenzung auch RGSt 66, 103, 104; 71, 231, 234 f.) mit Recht davon ausging, dass ein die Pflichtwidrigkeit begründender Gegensatz der ihm hierbei anvertrauten Interessen jedenfalls bei der Geltendmachung des Getrenntlebensunterhaltes und des Kindesunterhaltes mit Schriftsatz vom 22.01.1999, der bereits Gegenstand der Besprechung vom 02.12.1998 war, nicht gegeben war.

    Die Irrtumsproblematik (vgl. hierzu BGHSt 4, 80, 83; 5, 301, 311; 7, 17; 15, 332, 338 f.; 18, 196, 200) stellt sich damit nicht.

  • BGH, 24.06.1960 - 2 StR 621/59

    Verbot der anwaltlichen Vertretung bei Vorliegen von entgegengesetzten Interessen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.09.2002 - 3 Ss 143/01
    In Ehescheidungssachen steht es den Ehegatten frei, einverständlich die Voraussetzungen einer Ehescheidung (§ 630 Abs. 1 ZPO) herbeizuführen (vgl. auch zur Verfügbarkeit über die Komponenten des durch § 356 StGB geschützten Rechtsguts, des Vertrauens der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwalts- und Rechtsbeistandschaft einerseits und des Schutzes des Auftraggebers vor ungetreuer Benachteiligung andererseits: BGHSt 15, 332, 336).

    Zwar wäre das Einverständnis einer Partei mit der späteren Vertretung der anderen Partei durch denselben Anwalt grundsätzlich unbeachtlich und könnte eine darin etwa liegende Pflichtwidrigkeit des Anwaltes nicht rechtfertigen (BGHSt 18, 192, 198; BGH NStZ 1985, 74); Rechtsgut des § 356 StGB ist - wie bereits ausgeführt - nicht nur der Schutz des Auftraggebers, sondern auch das Ansehen der Anwaltschaft als wichtigem Organ der Rechtspflege (BGHSt 15, 332, 336; differenzierend BGHSt 5, 301, 306 f.; vgl. etwa auch Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 356 Rdnr. 1).

    Durch das Einverständnis, das in der Sache zwischen den Parteien besteht, kann aber die Gegensätzlichkeit ihrer Interessen aufgehoben sein (BGHSt 15, 332, 325 f.).

    Die Irrtumsproblematik (vgl. hierzu BGHSt 4, 80, 83; 5, 301, 311; 7, 17; 15, 332, 338 f.; 18, 196, 200) stellt sich damit nicht.

    Die Besprechung kann mithin auch nicht als Vergleichsbemühung des Angeklagten zur Beilegung eines Streites zwischen den Eheleuten (vgl. hierzu etwa RGSt 62, 289, 292; 66, 103, 105; BGHSt 4, 80, 82; 15, 332, 336, 337; NStZ 1982, 331, 332; Schönke/Schröder-Cramer a.a.O. § 356 Rdnr. 19, 8 a.E.) eingeordnet werden oder als Mediation zur Schlichtung und Vermittlung, deren Scheitern bzw. Beendigung der weiteren Beratung oder Vertretung einer der Parteien in derselben Angelegenheit entgegenstünde (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2001, 3197; Feuerich/Braun a.a.O § 43 a Rdnr. 65, Henssler AnwBl 1997, 129 f.).

  • BGH, 16.11.1962 - 4 StR 344/62
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.09.2002 - 3 Ss 143/01
    Als Rechtssache i.S.d. § 356 Abs. 1 StGB sind alle Angelegenheiten zu verstehen, bei denen mehrere Beteiligte in entgegengesetztem Interesse einander gegenüber stehen können (BGHSt 18, 192; vgl. zum Interessengegensatz näher die nachfolgenden Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal der Pflichtwidrigkeit).

    Es besteht auch kein Zweifel, dass der Angeklagte mit dem an J.G. gerichteten Schriftsatz vom 22.01.1999 als anwaltlicher Vertreter der S.G. nun dieser in derselben Rechtssache (vgl. BGHSt 18, 192) durch Rat und Beistand diente, indem er gegenüber J.G. vorgerichtlich Unterhaltsansprüche geltend machte, wobei er zu deren Berechnung die Zahlen zugrundelegte, die ihm beide Eheleute bei der gemeinsamen Besprechung am 02.12.1998 mitgeteilt hatten.

    Zwar wäre das Einverständnis einer Partei mit der späteren Vertretung der anderen Partei durch denselben Anwalt grundsätzlich unbeachtlich und könnte eine darin etwa liegende Pflichtwidrigkeit des Anwaltes nicht rechtfertigen (BGHSt 18, 192, 198; BGH NStZ 1985, 74); Rechtsgut des § 356 StGB ist - wie bereits ausgeführt - nicht nur der Schutz des Auftraggebers, sondern auch das Ansehen der Anwaltschaft als wichtigem Organ der Rechtspflege (BGHSt 15, 332, 336; differenzierend BGHSt 5, 301, 306 f.; vgl. etwa auch Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 356 Rdnr. 1).

    Dem gefundenen Ergebnis steht die Entscheidung BGHSt 18, 192 (vgl. auch BGH wistra 1991, 221) nicht entgegen.

    Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass selbst bei dieser Konstellation das Verhalten des Rechtsanwalts nicht unter allen Umständen gegen die Belange dieses letzteren Ehegatten gerichtet und damit pflichtwidrig ist (BGHSt 18, 192, 198 ff; vgl. auch OLG Karlsruhe a.a.O.).

  • BGH, 20.11.1952 - 4 StR 850/51
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.09.2002 - 3 Ss 143/01
    Die Irrtumsproblematik (vgl. hierzu BGHSt 4, 80, 83; 5, 301, 311; 7, 17; 15, 332, 338 f.; 18, 196, 200) stellt sich damit nicht.

    Vom vorliegenden Fall unterscheidet sich jener Sachverhalt aber schon vor allem dadurch, dass hier bei der Besprechung am 02.12.1998 dem Ehemann J.G. allein gerade kein individueller, vertraulicher, auf seine Person bezogener anwaltlicher Beistand/Rat in seinem Auftrag geleistet worden war (ebenso wenig der Ehefrau S.G.), sondern die Beratung auf einem gemeinsamen Auftrag beider Eheleute mit Blick auf das gemeinsame Interesse an einer einverständlichen Scheidung beruhte (vgl. zur sukzessiven Vertretung und zur Rechtslage vor der Reform des Ehe- und Familienrechts durch Gesetz vom 14.06.1976: BGHSt 4, 80; 17, 305 bis 307 mit kritischer Anm. Gutmann AnwBl 1963, 90; 18, 193, 199; ähnlich RGSt 62, 289, 292).

    Die Besprechung kann mithin auch nicht als Vergleichsbemühung des Angeklagten zur Beilegung eines Streites zwischen den Eheleuten (vgl. hierzu etwa RGSt 62, 289, 292; 66, 103, 105; BGHSt 4, 80, 82; 15, 332, 336, 337; NStZ 1982, 331, 332; Schönke/Schröder-Cramer a.a.O. § 356 Rdnr. 19, 8 a.E.) eingeordnet werden oder als Mediation zur Schlichtung und Vermittlung, deren Scheitern bzw. Beendigung der weiteren Beratung oder Vertretung einer der Parteien in derselben Angelegenheit entgegenstünde (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2001, 3197; Feuerich/Braun a.a.O § 43 a Rdnr. 65, Henssler AnwBl 1997, 129 f.).

  • RG, 25.01.1932 - III 977/31

    Unter welchen Umständen begeht ein Rechtsanwalt, der beauftragt ist, den

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.09.2002 - 3 Ss 143/01
    Auf die Frage, ob ein solches Verhalten nach standesrechtlichen Gesichtspunkten billigenswert ist, kommt es hier nicht an (BGH AnwBl 1955, 69; zustimmend Schönke/Schröder-Cramer a.a.O. Rdnr. 15; vgl. auch RGSt 14, 364, 379; 66, 103; BGHSt 5, 301, 309).

    Auch die in der Entscheidung BGHSt 5, 301, 305 bis 309, 312 aufgestellten Grundsätze führen unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls dazu, dass der Angeklagte in Anbetracht der am 02.12.1998 mit beiden Eheleuten ausdrücklich besprochenen Interessen- und Auftragsabgrenzung (vgl. zur Auftrags- und Aufgabenbegrenzung auch RGSt 66, 103, 104; 71, 231, 234 f.) mit Recht davon ausging, dass ein die Pflichtwidrigkeit begründender Gegensatz der ihm hierbei anvertrauten Interessen jedenfalls bei der Geltendmachung des Getrenntlebensunterhaltes und des Kindesunterhaltes mit Schriftsatz vom 22.01.1999, der bereits Gegenstand der Besprechung vom 02.12.1998 war, nicht gegeben war.

    Die Besprechung kann mithin auch nicht als Vergleichsbemühung des Angeklagten zur Beilegung eines Streites zwischen den Eheleuten (vgl. hierzu etwa RGSt 62, 289, 292; 66, 103, 105; BGHSt 4, 80, 82; 15, 332, 336, 337; NStZ 1982, 331, 332; Schönke/Schröder-Cramer a.a.O. § 356 Rdnr. 19, 8 a.E.) eingeordnet werden oder als Mediation zur Schlichtung und Vermittlung, deren Scheitern bzw. Beendigung der weiteren Beratung oder Vertretung einer der Parteien in derselben Angelegenheit entgegenstünde (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2001, 3197; Feuerich/Braun a.a.O § 43 a Rdnr. 65, Henssler AnwBl 1997, 129 f.).

  • RG, 29.04.1937 - 2 D 21/37

    Darf ein Rechtsanwalt, ohne gegen seine Standespflicht zu verstoßen, mehrere

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.09.2002 - 3 Ss 143/01
    Der Widerstreit der Interessen muss nämlich zum Zeitpunkt der fraglichen anwaltlichen Tätigkeit vorliegen; darauf, ob ein solcher Widerstreit vorauszusehen ist, kommt es nicht an (RGSt 71, 231, 236; BGHSt 34, 190, 192, 193).

    Dem Angeklagten ist daher zugute zu halten, dass sich J.G. bei dieser Festlegung/Abgrenzung des Aufgabenkreises von vornherein darüber im Klaren sein musste, dass der Angeklagte die Interessen der S.G. mitberücksichtigen würde und diese nicht seinen, des J.G., Interessen hintansetzen dürfe (vgl. hierzu RGSt 71, 231, 237; BGHSt 5, 301, 308).

    Auch die in der Entscheidung BGHSt 5, 301, 305 bis 309, 312 aufgestellten Grundsätze führen unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls dazu, dass der Angeklagte in Anbetracht der am 02.12.1998 mit beiden Eheleuten ausdrücklich besprochenen Interessen- und Auftragsabgrenzung (vgl. zur Auftrags- und Aufgabenbegrenzung auch RGSt 66, 103, 104; 71, 231, 234 f.) mit Recht davon ausging, dass ein die Pflichtwidrigkeit begründender Gegensatz der ihm hierbei anvertrauten Interessen jedenfalls bei der Geltendmachung des Getrenntlebensunterhaltes und des Kindesunterhaltes mit Schriftsatz vom 22.01.1999, der bereits Gegenstand der Besprechung vom 02.12.1998 war, nicht gegeben war.

  • RG, 21.09.1928 - I 408/28

    1. Wann ist eine Angelegenheit dem Rechtsanwalt "vermöge seiner amtlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.09.2002 - 3 Ss 143/01
    Zweifellos ist der Angeklagte hierbei - auch bei Berücksichtigung seiner privaten Beziehungen zu den Eheleuten - nicht außerberuflich in privater Eigenschaft, sondern in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig geworden (vgl. hierzu RGSt 62, 289, 292 f.; BGHSt 20, 41; BGHR StGB § 356 Rechtsanwalt 1) und zwar in einer Rechtssache.

    Vom vorliegenden Fall unterscheidet sich jener Sachverhalt aber schon vor allem dadurch, dass hier bei der Besprechung am 02.12.1998 dem Ehemann J.G. allein gerade kein individueller, vertraulicher, auf seine Person bezogener anwaltlicher Beistand/Rat in seinem Auftrag geleistet worden war (ebenso wenig der Ehefrau S.G.), sondern die Beratung auf einem gemeinsamen Auftrag beider Eheleute mit Blick auf das gemeinsame Interesse an einer einverständlichen Scheidung beruhte (vgl. zur sukzessiven Vertretung und zur Rechtslage vor der Reform des Ehe- und Familienrechts durch Gesetz vom 14.06.1976: BGHSt 4, 80; 17, 305 bis 307 mit kritischer Anm. Gutmann AnwBl 1963, 90; 18, 193, 199; ähnlich RGSt 62, 289, 292).

    Die Besprechung kann mithin auch nicht als Vergleichsbemühung des Angeklagten zur Beilegung eines Streites zwischen den Eheleuten (vgl. hierzu etwa RGSt 62, 289, 292; 66, 103, 105; BGHSt 4, 80, 82; 15, 332, 336, 337; NStZ 1982, 331, 332; Schönke/Schröder-Cramer a.a.O. § 356 Rdnr. 19, 8 a.E.) eingeordnet werden oder als Mediation zur Schlichtung und Vermittlung, deren Scheitern bzw. Beendigung der weiteren Beratung oder Vertretung einer der Parteien in derselben Angelegenheit entgegenstünde (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2001, 3197; Feuerich/Braun a.a.O § 43 a Rdnr. 65, Henssler AnwBl 1997, 129 f.).

  • BGH, 02.12.1954 - 4 StR 500/54
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.09.2002 - 3 Ss 143/01
    Dienen i.S.d. § 356 Abs. 1 StGB ist jede berufliche Tätigkeit eines Anwalts, durch die das Interesse des Auftraggebers durch Rat oder Beistand gefördert werden soll (BGHSt 5, 301, 305; 7, 17, 19; NStZ 1985, 74).

    Ob der Interessengegensatz vorliegt, ergibt sich aus dem Auftrag, den der Rechtsanwalt erhalten hat; denn dieser Auftrag bestimmt den Umfang der Belange, mit deren Wahrnehmung der Auftraggeber den Rechtsanwalt betraut (vgl. auch BGHSt 7, 17, 20).

    Die Irrtumsproblematik (vgl. hierzu BGHSt 4, 80, 83; 5, 301, 311; 7, 17; 15, 332, 338 f.; 18, 196, 200) stellt sich damit nicht.

  • BGH, 23.10.1984 - 5 StR 430/84

    (Beihilfe zum) Parteiverrat - Rechtsberatung beider Ehegatten in einem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.09.2002 - 3 Ss 143/01
    Dienen i.S.d. § 356 Abs. 1 StGB ist jede berufliche Tätigkeit eines Anwalts, durch die das Interesse des Auftraggebers durch Rat oder Beistand gefördert werden soll (BGHSt 5, 301, 305; 7, 17, 19; NStZ 1985, 74).

    Ob bei einer einverständlichen Scheidung nach § 630 Abs. 1 ZPO ein Interessengegensatz entfällt, hat der Bundesgerichtshof allerdings bislang nicht grundsätzlich entschieden (BGH NStZ 1985, 74).

    Zwar wäre das Einverständnis einer Partei mit der späteren Vertretung der anderen Partei durch denselben Anwalt grundsätzlich unbeachtlich und könnte eine darin etwa liegende Pflichtwidrigkeit des Anwaltes nicht rechtfertigen (BGHSt 18, 192, 198; BGH NStZ 1985, 74); Rechtsgut des § 356 StGB ist - wie bereits ausgeführt - nicht nur der Schutz des Auftraggebers, sondern auch das Ansehen der Anwaltschaft als wichtigem Organ der Rechtspflege (BGHSt 15, 332, 336; differenzierend BGHSt 5, 301, 306 f.; vgl. etwa auch Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 356 Rdnr. 1).

  • BGH, 06.04.1982 - 5 StR 8/82

    Parteiverrat - Ehescheidung - Ehescheidungsverfahren - Anderkonto - Verwahrtes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.09.2002 - 3 Ss 143/01
    Ein Interessengegensatz schließt nicht aus, dass Parteien gleichgerichtete Interessen haben; in solchen Fällen hat der Rechtsanwalt einen größeren Spielraum als dort, wo seine Bemühungen um einen Vergleich einen Interessenkonflikt der Parteien betreffen (BGH NStZ 1982, 331; St 15, 332, 336; Feuerich/Braun BRAO 5. Aufl. § 43 a Rdnr. 64).

    Die Besprechung kann mithin auch nicht als Vergleichsbemühung des Angeklagten zur Beilegung eines Streites zwischen den Eheleuten (vgl. hierzu etwa RGSt 62, 289, 292; 66, 103, 105; BGHSt 4, 80, 82; 15, 332, 336, 337; NStZ 1982, 331, 332; Schönke/Schröder-Cramer a.a.O. § 356 Rdnr. 19, 8 a.E.) eingeordnet werden oder als Mediation zur Schlichtung und Vermittlung, deren Scheitern bzw. Beendigung der weiteren Beratung oder Vertretung einer der Parteien in derselben Angelegenheit entgegenstünde (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2001, 3197; Feuerich/Braun a.a.O § 43 a Rdnr. 65, Henssler AnwBl 1997, 129 f.).

  • BGH, 13.02.1991 - 3 StR 13/91

    Standesrechtliche Ahndung - Vertretungsverbot - Vertretungsverbot für

  • BGH, 06.10.1964 - 1 StR 226/64

    Rechtskundiger Beistand eines Rechtsanwalts in einem Sorgerechtsverfahren für

  • BayObLG, 23.01.1981 - RReg. 2 St 125/80

    Zum Parteiverrat bei Vertretung beider scheidungswilliger Ehegatten

  • BayObLG, 11.05.1992 - 5St RR 16/92

    Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch

  • OLG Karlsruhe, 26.04.2001 - 2 U 1/00

    Anwaltsmediator, widerstreitende Interessen, dieselbe Rechtssache

  • BGH, 26.06.1962 - 5 StR 180/62
  • RG, 05.10.1886 - 2325/86

    1. Zur Auslegung des §. 47 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879

  • BGH, 07.10.1986 - 1 StR 519/86

    Pflichtwidriges Dienen beider Parteien durch Rechtsanwalt - Vertreten derselben

  • OLG Zweibrücken, 27.05.1994 - 1 Ss 12/94
  • BayObLG, 29.09.1994 - 5St RR 60/94

    Rechtsanwalt; Parteiverrat; Verkehrsunfall; Schadensersatzprozeß;

  • BGH, 15.01.1981 - III ZR 19/80

    Dienstvertrag - Parteiverrat - Anwaltsvertrag - Pflichten des Anwalts

  • BGH, 21.07.1999 - 2 StR 24/99

    Parteiverrat; faktischer Geschäftsführer; Parteibegriff iSv § 356; Handeln des

  • BGH, 22.06.1994 - 3 StR 457/93

    Tatzeitraum - Identität zwischen Anklage und Urteil - Konkretisierung der

  • OLG Karlsruhe, 20.03.1997 - 3 Ss 128/96
  • BGH, 02.02.1954 - 5 StR 590/53
  • OLG Karlsruhe, 11.04.1997 - 2 Ss 259/96
  • BGH, 19.09.2013 - IX ZR 322/12

    Anwaltsvertrag: Aufklärungspflicht bei Beratung von Eheleuten in

    2 St 125/80">NJW 1981, 832, 833; KG, NJW 2008, 1458 f, andererseits AG Gifhorn, FPR 2004, 161 f; Göppinger/Börger, aaO Rn. 146; Henssler aaO Rn. 178; Groß, FPR 2000, 136, 138; zu den Folgen einerseits Groß, FPR 2000, 136, 139; andererseits Göppinger/Börger, aaO; Henssler aaO; noch weiter gehend OLG Karlsruhe, NJW 2002, 3561, 3563; Kleine-Cosack, aaO Rn. 122; der Zulässigkeit einer gemeinsamen Beratung stehen ablehnend gegenüber: AG Neunkirchen, FamRZ 1996, 298 f; LG Hildesheim, FF 2006, 272; Hartung, aaO Rn. 57 ff; Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 43 BRAO/§ 3 BORA Rn. 11).
  • OLG Saarbrücken, 09.01.2013 - 1 U 340/11

    Begriff der widerstreitenden Interessen i.S. von § 43a Abs. 4 BRAO

    aa) Denn dies setzt voraus, dass der Anwalt einer Partei Rat und Beistand leistet, nachdem er einer anderen Partei in derselben Rechtssache, aber im entgegengesetzten Sinne bereits Rat und Beistand geleistet hat (BGH, IBR 2012, 552; OLG Karlsruhe, NJW 2002, 3561 ).
  • BAG, 25.08.2004 - 7 ABR 60/03

    Anwaltsgebühren - Vertretung widerstreitender Interessen

    Ein Interessengegensatz folgt maßgeblich aus der durch den Auftrag der Partei abgegrenzten wirklichen Interessenlage, die ihrerseits vom Willen der Partei gestaltet wird (OLG Karlsruhe 19. September 2002 - 3 Ss 143/01 - NJW 2002, 3561, zu II der Gründe zur Vorschrift des § 356 StGB über den Parteiverrat).
  • LG Bielefeld, 26.03.2012 - 6 O 504/11

    Anforderungen an das Verbot rechtsanwaltlicher Tätigkeit im Fall der Vertretung

    Das OLG Karlsruhe geht in diesem Urteil vom 19.09.2002, 3 Ss 143/01, davon aus, dass gar keine entgegengesetzten Interessen der Eheleute vorlagen (OLG Karlsruhe, NJW 2002, 3561, 3562).
  • OLG Hamm, 26.09.2019 - 3 Ws 127/19

    Klageerzwingungsverfahren, neue Tatsachen, hinreichende Konkretisierung,

    Eine private Beratung oder Hilfe erfüllt den Tatbestand daher nicht (BGH, a. a. O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.09.2002 - 3 Ss 143/01 -, juris; Rogall, a. a. O., Rn. 17., m. w. N.).
  • LG Köln, 21.11.2012 - 9 S 69/12

    Bei gleichzeitiger Beratung eines scheidungswilligen Ehepaares kann der

    Ein Interessenwiderstreit soll hiernach zwar dann nicht vorliegen, wenn sich die Eheleute über die Voraussetzungen und Grundlagen des Auseinandergehens geeinigt haben, bevor sie gemeinsam einen Rechtsanwalt aufsuchen (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.09.2002 - 3 Ss 143/01 = NJW 2002, 3561 zu § 356 StGB; Henssler/Prütting, a.a.O., § 43a Rn. 178; a.A. LG Hildesheim, Urt. v. 26.03.2004 - 7 S 364/03 = FF 2006, 272), wobei nach Beendigung einer solchen gemeinsamen Beratung dem Rechtsanwalt jedes weitere Tätigwerden für eine der Parteien aufgrund seiner Vorbefassung untersagt sein soll (Henssler/Prütting, a.a.O., § 43a Rn. 178).
  • BGH, 04.02.2010 - IX ZR 190/07

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Umfang anwaltlicher

    Soweit es im Strafrecht Stimmen gibt, die die Interessen nur dann subjektiv bestimmen wollen, wenn die betroffene Rechtsangelegenheit der Parteidisposition unterliegt (Schönke/Schröder/Cramer/Heine, StGB, 27. Aufl. § 356 Rn. 18; SK-StGB/Rudolphi/Rogall, § 356 Rn. 31; Maiwald in Maurach/Schröder/Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil, Teilband 2, 9. Aufl. § 78 Rn. 11; Kudlich in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 356 Rn. 31; Kindhäuser, StGB, 3. Aufl. § 356 Rn. 16; ebenso OLG Stuttgart NStZ 1990, 542 mit zust. Anm. Geppert; OLG Karlsruhe NJW 2002, 3561, 3562; ebenso Henssler/Prütting/Eylmann, BRAO, 2. Aufl. § 43a Rn. 145 und Kilian WM 2000, 1366, 1368), begründet dies keinen entscheidungserheblichen Meinungsstreit.
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 09.10.2009 - 2 AGH 10/09

    Trotz Änderung der Interessenlage ändert sich nichts an der Identität des

    Ein Interessengegensatz folgt maßgeblich aus der durch den Auftrag abgegrenzten wirklichen Interessenlage, die ihrerseits vom Willen der Partei gestaltet wird (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2002, 3561 zur insoweit gleichgelagerten Vorschrift des § 356 StGB).
  • LG Karlsruhe, 31.01.2007 - 3 O 465/06

    Zeitpunkt des wirksamen Vertragsschlusses bei im Vertragsentwurf vorgesehener

    Es mag zwar sein, dass nicht jeder Fall der gleichzeitigen Vertretung von Parteien in derselben Angelegenheit zu einem Interessenskonflikt führt (vgl. BAG, NJW 2005, 921, 922; OLG Karlsruhe, NJW 2002, 3561,. 3562, 3563 zum Parteiverrat); selbst, wenn man jedoch der in diesen Entscheidungen vertretenen Auffassung beitritt, wonach der Interessengegensatz nicht abstrakt von der objektiven Interessenlage der Partei herkomme, sondern in der Weise zu bestimmen ist, welches Ziel die Partei - subjektiv - verfolgt haben will und welchen Inhalt der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag hat, ist vorliegend ein derartiger Interessengegensatz nach dem oben Gesagten gegeben.
  • AG Gifhorn, 29.10.2003 - 33 C 1197/03

    Anspruch auf Zahlung aus einem geschlossenen anwaltlichen Beratungsvertrag;

    In dieser Konsequenz liegt auch die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 19.09.2002, NJW 2002, 3561, mit der sich der Aufsatz von Dr. Wolfgang Härtung befasst, den die Beklagte zur Begründung ihrer Auffassung heranzuziehen suchte.
  • LG Hildesheim, 26.03.2004 - 7 S 364/03
  • LG Hildesheim, 12.03.2004 - 7 S 364/03
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