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   OLG Celle, 02.11.1995 - 3 Ss 144/95   

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OLG Celle, 02.11.1995 - 3 Ss 144/95 (https://dejure.org/1995,8164)
OLG Celle, Entscheidung vom 02.11.1995 - 3 Ss 144/95 (https://dejure.org/1995,8164)
OLG Celle, Entscheidung vom 02. November 1995 - 3 Ss 144/95 (https://dejure.org/1995,8164)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 191
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Celle, 15.10.2009 - 32 Ss 113/09

    Unbefugte Abfallbeseitigung durch Verschenken eines Altautos zum Zwecke des

    Denn eine Gefährdungseignung wird selbst bei einschränkender Auslegung im Falle eines nicht mehr fahrtüchtigen Altfahrzeug auch dann vorliegen, wenn eine reale und gegenwärtige Gefahr eines unkontrollierten Austretens von umweltschädlichen Betriebsflüssigkeiten besteht (vgl. hierzu OLG Celle, NStZ 1996, 191 f.; OLG Braunschweig, NStZ-RR 2001, 42 f. unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, dass ein noch ausschlachtbares Wrack ein Wirtschaftsgut darstellt; LG Stuttgart, NStZ 2006, 291 f.; einschränkend, im Ergebnis aber offen gelassen OLG Schleswig, NStZ 1997, 546).
  • OLG Naumburg, 07.06.2016 - 2 Rv 45/16

    Umweltgefährdende Abfallbeseitigung: Lagerung von Altfahrzeugen zur Restaurierung

    Inwieweit Autowracks dem Begriff des Abfalls i.S.d. § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB unterfallen, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. einerseits OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03. November 1989, Az.: 2 Ss 61/89; OLG Braunschweig, Urteil vom 06. Dezember 1993, Az.: Ss 71/93; OLG Celle, Beschluss vom 24. Januar 1997, Az.: 3 Ss 8/97, - juris; andererseits BayObLG, Beschluss vom 09. März 1995, Az.: 3 ObOwi 19/95, - juris; OLG Celle, Beschluss vom 02. November 1995, Az.: 3 Ss 144/95, - juris).
  • OLG Braunschweig, 02.02.1998 - Ss 97/97

    Umweltgefährdende Abfallbeseitigung; Strafrechtlicher Abfallbegriff; Sache als

    Die im Ergebnis abweichende Auffassung stellt zwar vom Ansatz her ebenfalls darauf ab, daß "Zwangsabfall" eine Sache ist, die zum einen wegen ihres konkreten Zustandes gegenwärtig ohne Gebrauchswert ist und zum anderen ohne Entsorgung die Umwelt gefährden würde; einen Gebrauchswert des alten Gegenstandes nimmt diese Auflassung jedoch nur an, wenn die Sache zu ihrem ursprünglichen Verwendungszweck oder zu einem unmittelbar (d.h. ohne Behandlung) an dessen Stelle tretenden neuen Verwendungszweck genutzt werden kann, d.h. wenn die Sache in ihrem gegenwärtigen Zustand als Ganzes weiterhin wirtschaftlichen Zwecken dient (BayObLG NVwZ-RR 1995, 513; OLG Celle NStZ 1996, 191, 192) [OLG Celle 02.11.1995 - 3 Ss 144/95] .

    Mit einer solchen Form von Abfallverwertung befaßt sich auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.02.1991 (BGHSt 37, 333 ff [BGH 26.02.1991 - 5 StR 444/90] : Trennung der Wasserphase von der Ölphase bei stark verunreinigten Pyrolyseöl), weshalb diese Entscheidung entgegen der Auffassung des OLG Celle (NStZ 1996, 191, 192) [OLG Celle 02.11.1995 - 3 Ss 144/95] für die Beurteilung von Autowracks nicht einschlägig ist.

  • LG Stuttgart, 05.04.2005 - 18 Qs 24/05

    Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen: Schrottreifes Autowrack auf

    Die Einstufung eines Fahrzeugs als Zwangsabfall setzt zum einen voraus, dass es nicht mehr entsprechend seiner ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet wird, zum anderen, dass die gegenwärtige Aufbewahrung bzw. seine Verwendung oder Verwertung typischerweise zu einer Gemeinwohlgefährdung, insbesondere zu einer Umweltgefährdung, führt (so auch BayOblG, NVwZ-RR 1995, 513; OLG Celle, NStZ 1996, 191 f.).
  • OLG Koblenz, 26.02.2008 - 2 Ss 138/08
    Da speziell Altfahrzeuge überwiegend aus Materialien bestehen, denen die Eignung im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift fehlt, unterfallen sie der Strafvorschrift in der Regel nur dann, wenn sich in ihnen noch Betriebsflüssigkeiten befinden und aufgrund von Beschädigungen, Korrosion oder sonstigen Anzeichen an Behältern, Leitungen oder Dichtungen die reale und gegenwärtige Gefahr eines unkontrollierten Austretens besteht, die der Tatrichter konkret zu belegen hat (vgl. OLG Celle in NStZ 1996, 191 [OLG Celle 02.11.1995 - 3 Ss 144/95]; OLG Braunschweig, a.a.O.; OLG Koblenz, Urteil vom 15. Mai 2003 - 1 Ss 27/03 - ).
  • OLG Celle, 24.01.1997 - 3 Ss 8/97
    Eine dem Senatsbeschluß vom 2. November 1995 - 3 Ss 144/95 - (=NStZ 1996, 191 f) zugrundeliegende Fallgestaltung, auf die das Amtsgericht abzuheben scheint, ist hier gerade nicht gegeben, nämlich ein noch umweltgefährdende Flüssigkeiten enthaltendes Fahrzeugwrack, das nur zum Zwecke des Ausschlachtens bzw. bereits teilweise ausgeschlachtet gelagert oder abgelagert wird und bei dem deshalb die Gefahr des Auslaufens dieser Flüssigkeiten entweder beim Ausschlachten (d.h. Behandeln im Sinne des § 4 Abs. 1 AbfG; vgl. Iburg NJW 1994, 894/896) oder auch nach dem Ausschlachten sogar naheliegend und nicht nur als theoretische Möglichkeit anzusehen ist (vgl. auch Entscheidung des BayObLG vom 9. März 1995 - 3 ObOWi 19/95 -, BB 1995, 1055 = NVwZ-RR 1995, 513).
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