Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 26.08.2010 - 3 Ss 147/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,7094
OLG Frankfurt, 26.08.2010 - 3 Ss 147/10 (https://dejure.org/2010,7094)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.08.2010 - 3 Ss 147/10 (https://dejure.org/2010,7094)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. August 2010 - 3 Ss 147/10 (https://dejure.org/2010,7094)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,7094) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 344 Abs. 2 Satz 2, 81a Abs. 2 StPO
    Zur rechtzeitigen Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verstoßes gegen § 81a StPO beim verteidigten Angeklagten

  • Justiz Hessen

    § 81a Abs 2 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei einer körperlichen Untersuchung eines Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren; Erforderlichkeit eines Widerspruchs bereits in der ersten Tatsachenverhandlung gegen ein möglicherweise rechtswidrig erlangtes ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 81a Abs. 2; StPO § 344 Abs. 2 S. 2
    Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots bei Anordnung der Blutentnahme durch die Polizei; Rechtszeitigkeit des Widerspruchs gegen die Verwertung und Darlegung der Angriffsichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 45
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 09.11.2005 - 1 StR 447/05

    Widerspruchslösung: Bindung an den unterlassenen oder verspäteten Widerspruch bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.08.2010 - 3 Ss 147/10
    4 Ein solcher Widerspruch des verteidigten Angeklagten ist dabei bereits in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht und dabei (spätestens) in dem in § 257 III StPO genannten Zeitpunkt zu erheben und kann nicht etwa im Berufungsverfahren nachgeholt werden (OLG Stuttgart, NStZ 1997, 405; OLG Hamburg und OLG Hamm - jew. aaO; vgl. auch BGHSt 50, 272 = NStZ 2006, 348 = StV 2006, 396).

    Zum anderen hat der BGH (NStZ 1997, 502 = StV 1997, 511, vgl. auch BGHSt 50, 271 = NStZ 2006, 348 = StV 2006, 396) ausdrücklich ausgesprochen, dass ein im Ermittlungsverfahren erklärter Widerspruch dessen Erhebung in der Hauptverhandlung nicht entbehrlich mache.

    Ferner steht die Geltendmachung des Verwertungsverbotes beim verteidigten Angeklagten in der besonderen Verantwortung des Verteidigers und seiner Fähigkeit, etwaige Verfahrensmängel bei der Blutentnahme, deren juristische Konsequenzen und deren Auswirkungen auf die Frage zu erkennen, mit welchen Mitteln der Angeklagte am sinnvollsten zu verteidigen ist (vgl. BGHSt 50, 271 = NStZ 2006, 348 = StV 2006, 396).

    Denn der BGH hat in seiner Entscheidung vom 09.11.2005 (BGHSt 50, 271 = NStZ 2006, 348 = StV 2006, 396) einerseits ausgeführt, der in der ersten Hauptverhandlung unterlassene Widerspruch sei als Prozesserklärung nicht auf bestimmte Verfahrensabschnitte beschränkt und entfalte deshalb auch Wirkung i.S. eines Ausschlusses der Geltendmachung des Verwertungsverbots nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, dabei aber in der Sachverhaltsschilderung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vor der Hauptverhandlung (im Ermittlungsverfahren) das Beweisverwertungsverbot ausdrücklich geltend gemacht wurde.

  • BGH, 11.09.2007 - 1 StR 273/07

    Recht auf ein faires Verfahren (Recht auf konsularischen Beistand: Belehrung bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.08.2010 - 3 Ss 147/10
    Das Vorliegen eines Verwertungsverbotes von einen Widerspruch des Verteidigers in der Hauptverhandlung abhängig zu machen, entspricht herrschender Tendenz in der Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGH, NJW 2005, 3295, NJW 2007, 3587; 2269, 2273; Gössel, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., Einl. Absch. L Rn 29 mwN).

    Erforderlich ist vielmehr eine spezifizierte Begründung des Widerspruchs, in der die Angriffsrichtung des Widerspruchs, d.h. die Gesichtspunkte anzugeben sind, unter denen der Angeklagte das Beweismittel für unverwertbar hält (BGH, NJW 2007, 3587, 3589; NJW 2008, 307, 308; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 386 - jew. mwN).

    Schon wegen des Erfordernisses, bei Erhebung des Widerspruchs die Angriffsrichtung spezifizieren zu müssen, um unnötige Beweiserhebungen (etwa zur Belehrung über das Weigerungsrecht, wenn der Angeklagte nur die Verletzung des Richtervorbehalts beanstanden will) zu vermeiden und so dem verfassungsrechtlichen Gebot der straffen Führung der Hauptverhandlung zu genügen (vgl. BGH, NJW 2007, 3587, 3589 mwN), muss gleiches gelten wie bei Beweisanträgen, die auch nur in der Hauptverhandlung gestellt werden können (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 1998, 210; Fischer, in: KK-StPO, § 244 Rn 85).

  • OLG Stuttgart, 27.03.2001 - 4 Ss 113/01

    Hauptverhandlung; Widerspruch; Verwertung von Aussagen; Belehrungspflicht;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.08.2010 - 3 Ss 147/10
    Hierfür spricht bereits (vgl. OLG Stuttgart, StV 2001, 388), dass es sich um eine wesentliche Förmlichkeit i.S. des § 273 I StPO handelt (Senat aaO; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 273 Rn 5; Engelhard, in: KK-StPO § 273 Rn 4 - jew. mwN).

    Dass hingegen der rechtzeitig in einer ausgesetzten Hauptverhandlung erhobene Widerspruch für das weitere Verfahren fortwirkt (OLG Stuttgart, StV 2001, 388) und der in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung spätestens zu dem § 257 III StPO genannten Zeitpunkt erhobene Widerspruch in der Berufungshauptverhandlung nicht wiederholt werden muss (OLG Karlsruhe, JZ 1994, 122) steht hingegen nicht - wie die Gegenmeinung glauben machen will - im Widerspruch zur vom BGH und hier vom Senat vertreten Auffassung.

  • OLG Hamm, 22.12.2009 - 3 Ss 497/09

    Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.08.2010 - 3 Ss 147/10
    Denn die vom BGH entwickelte sog. Widerspruchslösung gilt auch für das hier in Rede stehende Beweisverwertungsverbot wegen Verletzung des Richtervorbehalts in § 81a II StPO (Senat, Beschl. v. 09.03.2010 - 3 Ws 162/10; vgl. OLG Hamburg, NJW 2008, 2597 Abs.-Nrn 35 ff.; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 148 = BeckRS 2010, 02551; OLG Hamm, NZV 2009, 90).

    Bis zur Hauptverhandlung ist jedoch unklar, wie sich der Prozessstoff entwickelt und offen, ob die Geltendmachung des Verwertungsverbotes (noch) erforderlich erscheint, bzw. sie (noch) einer sinnvollen Verteidigungsstrategie entspricht oder aber die bisher beabsichtigte Vorgehensweise der neuen Verfahrenslage - etwa der Entwicklung des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung - angepasst werden soll (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 148) Von daher erscheint es nicht geboten, einem vor der Hauptverhandlung erklärten Widerspruch bereits Bedeutung zuzumessen (vgl. OLG Frankfurt [1. Strafsenat] aaO; s. auch OLG Hamm aaO).

  • BGH, 07.03.2006 - 1 StR 316/05

    Prüfung der Verwertbarkeit von Zufallserkenntnissen aus einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.08.2010 - 3 Ss 147/10
    Es ist kein Grund ersichtlich, bei Verstößen im Rahmen der Beweismittelverschaffung unterschiedlich zu verfahren, zumal die ursprünglich zum Beweisverwertungsverbot wegen Verletzung des § 136 I 2 StPO entwickelten Grundsätze inzwischen selbst vom BGH auf weitere Fallgestaltungen, wie etwa einen Verfahrensverstoß bei Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen angewendet werden (BGHSt 51, 1 = NJW 2006, 1361).
  • BGH, 17.06.1997 - 4 StR 243/97

    Verwertungsverbot durch Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.08.2010 - 3 Ss 147/10
    Zum anderen hat der BGH (NStZ 1997, 502 = StV 1997, 511, vgl. auch BGHSt 50, 271 = NStZ 2006, 348 = StV 2006, 396) ausdrücklich ausgesprochen, dass ein im Ermittlungsverfahren erklärter Widerspruch dessen Erhebung in der Hauptverhandlung nicht entbehrlich mache.
  • OLG Hamm, 24.03.2009 - 3 Ss 53/09

    Anforderungen an die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.08.2010 - 3 Ss 147/10
    Erforderlich ist vielmehr eine spezifizierte Begründung des Widerspruchs, in der die Angriffsrichtung des Widerspruchs, d.h. die Gesichtspunkte anzugeben sind, unter denen der Angeklagte das Beweismittel für unverwertbar hält (BGH, NJW 2007, 3587, 3589; NJW 2008, 307, 308; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 386 - jew. mwN).
  • OLG Hamm, 25.08.2008 - 3 Ss 318/08

    Blutentnahme; Richtervorbehalt; Gefahr im Verzug; Verfahrensrüge; Begründung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.08.2010 - 3 Ss 147/10
    Denn die vom BGH entwickelte sog. Widerspruchslösung gilt auch für das hier in Rede stehende Beweisverwertungsverbot wegen Verletzung des Richtervorbehalts in § 81a II StPO (Senat, Beschl. v. 09.03.2010 - 3 Ws 162/10; vgl. OLG Hamburg, NJW 2008, 2597 Abs.-Nrn 35 ff.; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 148 = BeckRS 2010, 02551; OLG Hamm, NZV 2009, 90).
  • BGH, 09.04.1997 - 3 StR 2/97

    Verbot der Verwertung von Angaben im vollzugsrechtlichen Disziplinarverfahren -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.08.2010 - 3 Ss 147/10
    Es hätte angegeben werden müssen, zu welchem Zeitpunkt genau in der Hauptverhandlung widersprochen worden ist (vgl. BGH, NJW 1997, 2893 = NSZ 1997, 614).
  • OLG Frankfurt, 04.02.1998 - 2 Ws (B) 53/98
    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.08.2010 - 3 Ss 147/10
    Schon wegen des Erfordernisses, bei Erhebung des Widerspruchs die Angriffsrichtung spezifizieren zu müssen, um unnötige Beweiserhebungen (etwa zur Belehrung über das Weigerungsrecht, wenn der Angeklagte nur die Verletzung des Richtervorbehalts beanstanden will) zu vermeiden und so dem verfassungsrechtlichen Gebot der straffen Führung der Hauptverhandlung zu genügen (vgl. BGH, NJW 2007, 3587, 3589 mwN), muss gleiches gelten wie bei Beweisanträgen, die auch nur in der Hauptverhandlung gestellt werden können (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 1998, 210; Fischer, in: KK-StPO, § 244 Rn 85).
  • OLG Stuttgart, 04.03.1997 - 4 Ss 1/97

    Zeitpunkt der Belehrungspflicht bei Polizeikontrolle - kein Verwertungsverbot bei

  • BGH, 03.12.2003 - 5 StR 307/03

    Beweisthemenbezogener Widerspruch gegen die Verwertung von Beschuldigtenangaben

  • BGH, 10.08.2005 - 1 StR 140/05

    Verwertungsverbot für Selbstgespräch im Krankenzimmer

  • BGH, 12.01.1996 - 5 StR 756/94

    Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers bei der Beschuldigtenvernehmung

  • BGH, 25.09.2007 - 5 StR 116/01

    Belehrung eines Festgenommenen mit fremder Staatsangehörigkeit gemäß Art. 36 Abs.

  • OLG Bamberg, 22.03.2011 - 3 Ss 14/11

    Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt: Anordnung

    Denn durch den unterlassenen - weder nach einer Verfahrensaussetzung oder in der Berufungsinstanz (auch bei einem Freispruch in erster oder zweiter Instanz) oder nach einer Urteilsaufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht nachholbaren - und ebenso wie die Zustimmung zur Blutentnahme der Dispositionsfreiheit des Angeklagten unterliegenden Widerspruch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung könnte eine dauerhafte Umgestaltung der prozessualen Rechtslage eingetreten sein, so dass es dem Senat auch von Amts wegen verwehrt wäre, von einem Beweisverwertungsverbot ausgehen (vgl. in diesem Sinne zuletzt - u.a. unter Hinweis auf BGHSt 50, 272/274 f.; OLG Celle NZV 2011, 48 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.03.2010 - 2 Ss 18/10, bei Juris und OLG Stuttgart NStZ 1997, 405 f. - dezidiert insbesondere OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.2010 - 3 Ss 285/10 = NStZ-RR 2011, 46 ff. m. krit. Anm. Kudlich HRRS 2011, 114 ff.; zur sog. 'Widerspruchslösung' vgl. im Übrigen u.a. BGHSt 38, 214/225 f.; 42, 15/22; 51, 1/2 ff.; BGH NJW 2007, 2269/2273 f.; OLG Hamm NJW 2009, 242; OLG Celle StraFo 2009, 330 f.; OLG Rostock VRS 119, Nr. 10; OLG Hamm, Beschlüsse vom 25.08.2008 - 3 Ss 318/08 = NJW 2009, 242 ff.; vom 22.12.2009 - 3 Ss 497/09 = NStZ-RR 2010, 148 f. und vom 25.10.2010 - 3 RVs 85/10 = NJW 2011, 469 ff. sowie OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2010 - 3 Ss 147/10 = NStZ-RR 2011, 45 f.).
  • OLG Frankfurt, 08.11.2010 - 3 Ss 285/10

    Beweisverwertungsverbot: Erforderlichkeit des Widerspruchs gegen die Verwertung

    Die vom BGH entwickelte Widerspruchslösung gilt auch für das hier in Rede stehende Beweisverwertungsverbot nach § 81a II StPO (Senat, Beschl. v. 09.03.2010 - 3 Ws 162/10 und v. 26.08.2010- 3 Ss 147/10; OLG Hamburg, NJW 2008, 2597).

    Weder reicht ein im Ermittlungsverfahren erklärter Widerspruch (BGH, NStZ 1997, 502), noch ein solcher, der im gerichtlichen Verfahren vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Senat, Beschl. v. 26.08.2010 aaO m. ausführlicher Begründung) oder aber nach dem in § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt, z.B. erstmals in der Berufungshauptverhandlung (vgl. BGHSt 50, 272 = NStZ 2006, 348 = StV 2006, 396; OLG Stuttgart, NStZ 1997, 405; OLG Hamburg aaO) oder nach Aufhebung Zurückverweisung in der Revisionsinstanz (BGHSt aaO) erhoben wurde, so dass die festgestellte Unterlassung der Ausübung des Widerspruchsrechts in der erstinstanzlichen Berufungshauptverhandlung das Beweisverwertungsverbot endgültig entfallen lässt.

  • OLG München, 21.02.2011 - 4St RR 18/11

    Strafverfahren wegen einer Autofahrt unter Drogeneinfluss: Revisionsbegründung

    a) Eine Verfahrensrüge ist in einer solchen Weise zu begründen, dass das Revisionsgericht allein auf Grund der abgegebenen Revisionsbegründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das Beschwerdevorbringen zutrifft (OLG Frankfurt NStZ-RR 2011, 45; OLG Celle NJW 2008, 3079; OLG Dresden StV 2009, 571; im Einzelnen Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 344 Rdn. 21 m. w. N.; OLG München Beschluss vom 22. September 2010 - Az.: 4 StRR 131/10 - S. 5).

    Nicht ausreichend ist es, dass der Widerspruch vor der Hauptverhandlung erfolgt, dort aber nicht mehr wiederholt wird (BGH NStZ 1997, 502), oder dass der Angeklagte sich erstinstanzlich auf die Verwertung einlässt, den Widerspruch aber erst in der Berufungsinstanz erhebt (OLG Frankfurt NStZ-RR 2011, 45 f.; OLG Frankfurt NStZ 2011, 46/48; OLG München Beschluss vom 16. November 2009 - Az.: 4 StRR 163/09 - S. 2 f.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht