Weitere Entscheidung unten: OLG Bamberg, 07.08.2012

Rechtsprechung
   OLG Celle, 05.06.2020 - 3 Ss 16/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,15186
OLG Celle, 05.06.2020 - 3 Ss 16/20 (https://dejure.org/2020,15186)
OLG Celle, Entscheidung vom 05.06.2020 - 3 Ss 16/20 (https://dejure.org/2020,15186)
OLG Celle, Entscheidung vom 05. Juni 2020 - 3 Ss 16/20 (https://dejure.org/2020,15186)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Tagessatzhöhe bei Einkünften aus Handel mit Kryptowährung

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafzumessung: Bemessung der Tagessatzhöhe - Gewinne in Kryptowährung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Festsetzung der Tagessatzhöhe bei Gewinnen aus dem Handel mit einer Kryptowährung

Papierfundstellen

  • StV 2021, 371
  • WM 2020, 1576
  • MMR 2020, 861
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 01.06.2015 - 2 BvR 67/15

    Verfassungswidrige Bemessung der Tagessatzhöhe (Gebot schuldangemessenen

    Auszug aus OLG Celle, 05.06.2020 - 3 Ss 16/20
    Jedoch müssen die Grundlagen der Schätzung festgestellt und erwiesen sein sowie im Urteil überprüfbar mitgeteilt werden (BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 2 BvR 67/15, wistra 2015, 388).
  • BGH, 10.06.1986 - 1 StR 445/85

    Zurückverweisung - Tagessatzhöhe - Gesamtfreiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Celle, 05.06.2020 - 3 Ss 16/20
    Da die Festsetzung der Tagessatzhöhe in aller Regel losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig überprüft werden kann (vgl. BGHSt 27, 70, 72; 34, 90, 92) und hier keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung bestehen, führt der festgestellte Mangel lediglich zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang und zu einer entsprechenden Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur erneuten Festsetzung der Tagessatzhöhe.
  • BGH, 30.11.1976 - 1 StR 319/76

    Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - Beschränkung der

    Auszug aus OLG Celle, 05.06.2020 - 3 Ss 16/20
    Da die Festsetzung der Tagessatzhöhe in aller Regel losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig überprüft werden kann (vgl. BGHSt 27, 70, 72; 34, 90, 92) und hier keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung bestehen, führt der festgestellte Mangel lediglich zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang und zu einer entsprechenden Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur erneuten Festsetzung der Tagessatzhöhe.
  • BGH, 08.09.1992 - 1 StR 118/92

    Bemessung des Tagessatzes bei Einkünften aus auf Dritte übertragenen

    Auszug aus OLG Celle, 05.06.2020 - 3 Ss 16/20
    Zwar hat das Tatgericht bei der Bemessung der Tagessatzhöhe einen weiten Beurteilungsspielraum (vgl. BGH NStZ 1993, 34).
  • BGH, 27.07.2017 - 1 StR 412/16

    Datenveränderung (Verändern von Daten: Voraussetzungen, hier: Hinzufügen von

    Auszug aus OLG Celle, 05.06.2020 - 3 Ss 16/20
    Der auf einem Wallet verwaltete Bestand an Kryptowährung stellt indes kein Einkommen, sondern einen "realisierbaren Vermögenswert" dar (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 1 StR 412/16, NStZ 2018, 401).
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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 07.08.2012 - 3 Ss 16/2012   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,35582
OLG Bamberg, 07.08.2012 - 3 Ss 16/2012 (https://dejure.org/2012,35582)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 07.08.2012 - 3 Ss 16/2012 (https://dejure.org/2012,35582)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 07. August 2012 - 3 Ss 16/2012 (https://dejure.org/2012,35582)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 4 FeV

  • rechtsportal.de

    FeV § 28 Abs. 4; FeV § 28 Abs. 1; FeV § 7 Abs. 1
    Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 4 FeV

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus OLG Bamberg, 07.08.2012 - 3 Ss 16/12
    C-419/10 (Hofmann) im Urteil vom 26.04.2012 (NJW 2012, 1935 ff.) ausgeführt, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates ist zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist.

    In diesem Urteil sowie in der Entscheidung vom 01.03.2012 in der Rechtssache C-467/10 (Akyüz [NJW 2012, 1341 ff.]) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften weiter ausgeführt, er habe zur Richtlinie 91/439 EWG festgestellt, dass deren Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 es einem Aufnahmestaat nicht verwehren, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen, wenn - nicht anhand von Informationen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen - feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht beachtet wurde (EuGH NJW 2012, 1935 ff. Rn. 90, 48, EuGH NJW 2012, 1341 ff. Rn. 60/67).

    Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft von "Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen" spricht (EuGH NJW 2012, 1935 ff. Rn. 46, EuGH NJW 2012, 1341 ff. Rn. 41 f.), kann ein Aufnahmestaat einem vom Ausstellerstaat herrührenden Führerschein die Anerkennung versagen, wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen von Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die in der jeweiligen Richtlinie genannten Ausstellungsvoraussetzungen nicht vorlagen.

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus OLG Bamberg, 07.08.2012 - 3 Ss 16/12
    In diesem Urteil sowie in der Entscheidung vom 01.03.2012 in der Rechtssache C-467/10 (Akyüz [NJW 2012, 1341 ff.]) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften weiter ausgeführt, er habe zur Richtlinie 91/439 EWG festgestellt, dass deren Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 es einem Aufnahmestaat nicht verwehren, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen, wenn - nicht anhand von Informationen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen - feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht beachtet wurde (EuGH NJW 2012, 1935 ff. Rn. 90, 48, EuGH NJW 2012, 1341 ff. Rn. 60/67).

    Dieser Grundsatz gelte ebenso für die Auslegung der Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 EG (EuGH NJW 2012, 1341 ff. Rn. 60/67).

    Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft von "Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen" spricht (EuGH NJW 2012, 1935 ff. Rn. 46, EuGH NJW 2012, 1341 ff. Rn. 41 f.), kann ein Aufnahmestaat einem vom Ausstellerstaat herrührenden Führerschein die Anerkennung versagen, wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen von Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die in der jeweiligen Richtlinie genannten Ausstellungsvoraussetzungen nicht vorlagen.

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