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   OLG Hamm, 30.03.2000 - 3 Ss 214/00   

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https://dejure.org/2000,9538
OLG Hamm, 30.03.2000 - 3 Ss 214/00 (https://dejure.org/2000,9538)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.03.2000 - 3 Ss 214/00 (https://dejure.org/2000,9538)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. März 2000 - 3 Ss 214/00 (https://dejure.org/2000,9538)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Jugendstrafe im Zusammenhang mit unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2; JGG § 17 Abs. 2
    Anforderungen an die Verurteilung wegen Betäubungsmittelbesitzes in nicht geringer Menge und an die Feststellung der Schwere der Schuld i.S. vom § 17 Abs. 2 JGG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Minden - 12 Ls 58/99
  • OLG Hamm, 30.03.2000 - 3 Ss 214/00

Papierfundstellen

  • StV 2001, 175
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.11.1960 - 4 StR 387/60

    "Schuldstrafe" nach § 17 JGG

    Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2000 - 3 Ss 214/00
    Das äußere Tatgeschehen hat in nur insoweit Berücksichtigung zu finden, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld und die charakterliche Haltung des Täters zulässt (vgl. BGHSt 15, 224; StV 1982, 335; BGH bei Böhm, NStZ 1989, 522; Sonnen, a.a.O., § 17 Rndziff. 22; Brunner in Brunner/Dölling, JGG, 10. Aufl., § 17 Rndziff. 14).
  • BGH, 01.06.1983 - 3 StR 163/83

    Aufhebung eines Urteils aufgrund Feststellungslücken zur inneren Tatseite bei

    Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2000 - 3 Ss 214/00
    Das Urteil muss daher Feststellungen dazu enthalten, welche "nicht geringe Menge" vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war, weil der Wirkstoffgehalt des Rauschgifts von erheblicher Bedeutung für die Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals und damit auch für das Gewicht des Schuldvorwurfs ist, der einem Täter gemacht werden kann (vgl. BGH StV 1983, 332).
  • OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 234/04

    Jugendstrafe; Erforderlichkeit; Abwägung; Erziehungsgedanke; Strafzweck;

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Jugendstrafe auch dann, wenn sie - wie hier - wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, aus erzieherischen Gründen erforderlich sein (vgl. nur BGH StV 1994, 602; zur Verhängung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld siehe auch Senat in StV 2001, 175).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit ist der des Erlasses des Urteils mit der Folge, dass neben einem straffreien Verhalten des Täters vor der Tat insbesondere auch eine positive Entwicklung des Jugendlichen nach der Tat zu berücksichtigen ist (BGH StV 1998, 332; StV 1988, 307; OLG Brandenburg StV 2001, 175).

    Grundsätzlich bestimmt im Einzelfall der Tatrichter das Verhältnis der Strafzwecke (BGH StV 1982, 335), wobei eine reine Schuldstrafe allerdings grundsätzlich unzulässig ist (OLG Brandenburg StV 2001, 175).

    Verwertbar zur Begründung der Schuldschwere im Sinne von § 17 Abs. 2, 2. Alt. JGG sind dagegen solche Umstände des äußeren Geschehensablaufs, die über die normale, vom Gesetzgeber als Regelfall ins Auge gefasste, Deliktsverwirklichung im Sinne einer überschießenden Tendenz hinausgehen (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2002, 136) und die der Tat somit ein individuelles Gepräge geben, das dem Gericht Aufschlüsse über die Täterpersönlichkeit vermittelt (Eisenberg, a.a.O., § 17 JGG Rn. 32; vgl. OLG Hamm StV 2001, 175).

  • OLG Dresden, 22.03.2002 - 3 Ss 89/02

    Jugendstrafe; Schwere der Schuld

    Schwere der Schuld ist vor allem dann zu bejahen, wenn der Jugendliche ein Kapitalverbrechen begeht (BGHR, JGG § 17 Abs. 2, Schwere der Schuld 2; OLG Hamm, StV 2001, 175) .

    Zwar können auch andere, besonders schwere Taten allein wegen der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe erfordern (BGH VRS 13, S. 125), doch kann ein Vergehen mit vergleichsweise geringem (zurechenbarem) Schaden, auch wenn es "bedenkenlos" begangen wird, die Schwere der Schuld nicht begründen, wenn das Gewicht der Tat gering ist (BGHR, JGG, § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 2.; OLG Hamm StV 2001, S. 175; Eisenberg, JGG 9. Aufl., § 17 Rdnr. 32).

  • LG Bochum, 26.03.2020 - 3 KLs 40/19
    Grundsätzlich kann aber bei Kapitalverbrechen - nach Erwachsenenstrafrecht ist der Mord mit lebenslanger Freiheitsstrafe belegt - die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG regelmäßig bejaht werden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 30.03.2000, 3 Ss 214/00, BeckRS 2000, 05425 - unter Ziff. II.), 4.)).
  • OLG Hamm, 18.12.2002 - 2 Ss 945/02

    Vereidigung, Absehen, Unterlassen der Entscheidung, Beanstandung, Herbeiführen

    "Schwere der Schuld" im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG ist vor allem bei Kapitalverbrechen zu bejahen (vgl. Sonnen in Diemer/Schoreit/ Sonnen, JGG, 4. Aufl., § 17 Rn. 25 mit weiteren Nachweisen; OLG Hamm StV 2001, 175).
  • OLG Hamm, 27.09.2001 - 1 Ss 762/01

    Jugendrecht, Annahme von "Schwere der Schuld", Erziehungsgedanke,

    Das äußere Tatgeschehen erlangt nur insoweit Bedeutung, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld und charakterlichen Haltung des Täters zulässt (BGH StV 82, 335; StV 94, 602; NStZ-RR 97, 21 f.; OLG Hamm StV 2001, 175).
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