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OLG Köln, 07.08.1984 - 3 Ss 242/84 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1985, 50
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 29.03.2012 - 3 StR 455/11
Ablehnung eines Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit
Die Belehrung des Angeklagten, es könne nach § 231 Abs. 2 StPO auch in seiner Abwesenheit weiterverhandelt werden, weil er bereits zur Anklage vernommen worden sei, und die zunächst unmittelbar darauf beabsichtigte Unterbrechung der Hauptverhandlung konnten unter Berücksichtigung des vorangegangenen Geschehens aus Sicht der Beschwerdeführerin den Eindruck erwecken, ein Ausbleiben finde die Billigung des Gerichts (vgl. RG, Urteil vom 11. April 1924 - I 180/24, RGSt 58, 149, 152 f.; OLG Köln, Beschluss vom 7. August 1984 - 3 Ss 242/84, StV 1985, 50;… LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 231 Rn. 22). - OLG Köln, 30.05.1997 - Ss 219/97
Strafrechtliche Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in …
Es kann daher, wenn es bei der Prüfung einer ansonsten zulässig erhobenen Verfahrensrüge auf Umstände stößt, die von der Revision zwar nicht im einzelnen vorgetragen sind, die dem Revisionsgericht aber aufgrund anderer Prüfungen bekannt sind, diese nicht unberücksichtigt lassen und wider besseres Wissen entscheiden (vgl. auch OLG Köln 3. Strafsenat, VRS 67, 353 ff. (357 f.) = StV 1985, 50 f.). - BGH, 25.10.2011 - 3 StR 282/11
Beendigung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten; Verfahrensrüge …
Der Auffassung, es seien entgegen § 344 Abs. 2 StPO von Amts wegen auch Umstände zu berücksichtigen, zu denen die Rechtfertigungsschrift schweigt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 7. August 1984 - 3 Ss 242/84, StV 1985, 50), schließt sich der Senat nicht an. - OLG Celle, 17.05.2011 - 32 Ss 47/11
Eigenmächtiges Sich-Entfernen eines Angeklagten im Anschluss an eine …
Eigenmächtiges Handeln liegt unter anderem dann nicht vor, wenn dem Angeklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt wird, bei seinem Nichterscheinen werde ohne ihn verhandelt (vgl. OLG Köln StV 1985, 50; OLG Bremen StV 1992, 558), wenn das Gericht ihm freigestellt hatte, ob er zu Fortsetzungsverhandlung erscheine (vgl. BGH StV 1987, 189; OLG Stuttgart NJW 1970, 343) oder wenn sich aus dem Verhalten des Gerichts ein Einverständnis mit dem Ausbleiben des Angeklagten entnehmen lässt (vgl. BGH NStZ 1989, 283).