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   OLG Hamm, 15.07.2009 - 3 Ss 250/09   

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https://dejure.org/2009,6351
OLG Hamm, 15.07.2009 - 3 Ss 250/09 (https://dejure.org/2009,6351)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.07.2009 - 3 Ss 250/09 (https://dejure.org/2009,6351)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Juli 2009 - 3 Ss 250/09 (https://dejure.org/2009,6351)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung des Berufungsgerichts bei unzutreffender Annahme eines Verfahrenshindernisses durch das Amtsgericht

  • Judicialis

    StPO § 200; ; StPO § 328

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 200; StPO § 328
    Entscheidung des Berufungsgerichts bei unzutreffender Annahme eines Verfahrenshindernisses durch das Amtsgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Detmold - 4 Ns 37/09
  • OLG Hamm, 15.07.2009 - 3 Ss 250/09

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 295
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 17.02.2009 - 3 Ss 67/09

    Anforderungen an ein Urteil der Berufungsstrafkammer bei Verweisung an das

    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.2009 - 3 Ss 250/09
    a) Es kann dahinstehen, ob die o. g. Verfahrensrüge ordnungsgemäß i.S.v. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erhoben wurde, da sich alle für die Beurteilung der gerügten Gesetzesverletzung notwendigen Umstände aus dem angefochtenen Urteil ergeben (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 17.02.2009 - 3 Ss 67/09 = BeckRS 2009, 09690).
  • OLG Karlsruhe, 22.02.2005 - 2 Ss 236/04

    Revision des Angeklagten: Beschwer bei verfahrensfehlerhafter Zurückverweisung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.2009 - 3 Ss 250/09
    Dieser Instanzenzug würde durchbrochen, wenn das Berufungsgericht an einer Zurückverweisung in Fällen wie dem vorliegendem gehindert wäre und erstmals in der Sache entscheiden müsste (vgl. BGH Beschl. v. 14.03.1989 - 4 StR 558/88 - juris; BayObLG Beschl. v. 02.02.1999 - 1 StRR T t99 -juris; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 208; OLG Koblenz NStZ 1990, 296; OLG Stuttgart NStZ 1995, 301 ; Meyer-Goßner StPO 51 . Aufl. S 328 Rdn. 4).
  • BGH, 14.03.1989 - 4 StR 558/88

    Zurückverweisung durch das Landgericht - § 328 StPO, hat das Amtsgericht zu

    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.2009 - 3 Ss 250/09
    Dieser Instanzenzug würde durchbrochen, wenn das Berufungsgericht an einer Zurückverweisung in Fällen wie dem vorliegendem gehindert wäre und erstmals in der Sache entscheiden müsste (vgl. BGH Beschl. v. 14.03.1989 - 4 StR 558/88 - juris; BayObLG Beschl. v. 02.02.1999 - 1 StRR T t99 -juris; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 208; OLG Koblenz NStZ 1990, 296; OLG Stuttgart NStZ 1995, 301 ; Meyer-Goßner StPO 51 . Aufl. S 328 Rdn. 4).
  • OLG Koblenz, 16.02.1990 - 1 Ss 44/90
    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.2009 - 3 Ss 250/09
    Dieser Instanzenzug würde durchbrochen, wenn das Berufungsgericht an einer Zurückverweisung in Fällen wie dem vorliegendem gehindert wäre und erstmals in der Sache entscheiden müsste (vgl. BGH Beschl. v. 14.03.1989 - 4 StR 558/88 - juris; BayObLG Beschl. v. 02.02.1999 - 1 StRR T t99 -juris; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 208; OLG Koblenz NStZ 1990, 296; OLG Stuttgart NStZ 1995, 301 ; Meyer-Goßner StPO 51 . Aufl. S 328 Rdn. 4).
  • OLG Stuttgart, 09.11.1994 - 4 Ss 289/94
    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.2009 - 3 Ss 250/09
    Dieser Instanzenzug würde durchbrochen, wenn das Berufungsgericht an einer Zurückverweisung in Fällen wie dem vorliegendem gehindert wäre und erstmals in der Sache entscheiden müsste (vgl. BGH Beschl. v. 14.03.1989 - 4 StR 558/88 - juris; BayObLG Beschl. v. 02.02.1999 - 1 StRR T t99 -juris; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 208; OLG Koblenz NStZ 1990, 296; OLG Stuttgart NStZ 1995, 301 ; Meyer-Goßner StPO 51 . Aufl. S 328 Rdn. 4).
  • OLG Hamm, 18.08.2015 - 3 Ws 269/15

    Mangelhafter Eröffnungsbeschluss bei unveränderter Zulassung einer gegen die

    Sie muss sich von anderen gleichartig gelagerten strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden (BGH, Beschluss vom 29. November 1994 - 4 StR 648/94 -, juris =NStZ 1995, 245; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juli 2009 - 3 Ss 250/09 -, juris; OLG Zweibrücken Beschl. v. 13.06.2008 - 1 Ss 70/08 - juris; vgl. auch OLG Düsseldorf Beschluss vom 21.01.1998 - 5 SsOWi 372/97 - juris).
  • KG, 09.10.2017 - 121 Ss 121/17

    Berufung in Strafsachen: Zurückverweisung durch das Berufungsgericht bei

    Damit greift das Berufungsurteil zum möglichen Nachteil des Angeklagten in eine von diesem in Form des amtsgerichtlichen Urteils bereits erlangte Rechtsposition ein (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 18. Mai 2017 - (4) 161 Ss 33/17 (89/17) -, bei juris, Rdn. 12; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 208; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juli 2009 - 3 Ss 250/09 -, bei juris, Rdn. 5).
  • OLG Karlsruhe, 28.10.2013 - 2 (6) Ss 417/13

    Berufungsverfahren in Strafsachen: Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht

    Über die - hier nicht einschlägige - Verweisungsverpflichtung des § 328 Abs. 2 StPO n. F. hinaus sind in der Rechtsprechung allerdings weiterhin Fallgestaltungen anerkannt, in denen eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung an das Amtsgericht zu erfolgen hat, so beispielsweise bei einer nicht berechtigten Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses (OLG Stuttgart NStZ 1995, 301; OLG Koblenz NStZ 1990, 296; OLG Hamm NStZ 2010, 295) oder bei zu Unrecht erfolgter Verwerfung eines Einspruchs nach § 412 StPO unter fälschlicher Annahme eines unberechtigten Ausbleibens des Angeklagten (BGH NJW 1989, 1869; Senat a.a.O.), wobei als Voraussetzung für eine Zurückverweisung angesehen wird, dass eine Verhandlung über den Anklagevorwurf und eine Entscheidung zur Sache in erster Instanz noch nicht stattfanden.
  • OLG Stuttgart, 14.09.2018 - 4 Rv 25 Ss 608/18

    Zurückverweisung an die Tatsacheninstanz

    Über die hier nicht einschlägige, in der aktuellen Fassung des § 328 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgesehene Verweisungsmöglichkeit aus Zuständigkeitsgründen hinaus sind in der Rechtsprechung allerdings weitere Fallgestaltungen anerkannt, in denen eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung an das Amtsgericht zu erfolgen hat, beispielsweise bei einer nicht berechtigten Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses (so bei Verjährung: OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. November 1994, 4 Ss 289/94, juris; bei örtlicher Zuständigkeit: OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Februar 1990, 1 Ss 44/90, juris; bei unzureichend abgefasster Anklageschrift: OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juli 2009, 3 Ss 250/09, juris; KG, Beschluss vom 9. Oktober 2017, (4) 121 Ss 121/17, juris) oder bei zu Unrecht erfolgter Verwerfung eines Einspruchs nach § 412 StPO unter fälschlicher Annahme eines unberechtigten Ausbleibens des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1989, 4 StR 558/88, NJW 1989, 1869, juris Rn. 9 ff.).
  • KG, 18.05.2017 - 4 Ws 66/17

    Zurückverweisung durch das Berufungsgericht: Fall der Begründung der

    Da der Beschuldigte aber nicht nur in dem von § 328 Abs. 2 StPO geregelten Fall der Unzuständigkeit des Erstgerichts seinem gesetzlichen Richter entzogen werden kann, anerkennt die Rechtsprechung auch in Fällen, in denen das Amtsgericht fehlerhaft in der Sache gar keine Entscheidung getroffen hat und somit dem Berufungsgericht die erstmalige Entscheidung obläge, die Zurückverweisung, um dem Beschuldigten die Möglichkeit zu erhalten, die Sache vor dem dafür zuständigen Amtsgericht (erstmals) verhandeln zu lassen (vgl. BGH NJW 1989, 1869; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 208; OLG Stuttgart NStZ 1995, 301; OLG Koblenz NStZ 1990, 296; OLG Hamm NStZ 2010, 295; Frisch aaO Rn. 15; Brunner in KMR-StPO 63. EL, § 328 Rn. 17, jeweils mwN).
  • LG Marburg, 19.07.2016 - 4 Qs 60/16

    Einstellung wegen (tatsächlich nicht vorliegendem) Verfahrenshindernis in der

    Eine Zurückverweisung der Sache ist nach ständiger Rechtsprechung aber dennoch zulässig, wenn das Amtsgericht aus Rechtsirrtum von einer Sachentscheidung abgesehen hat, so bei Verfahrenseinstellung wegen eines (tatsächlich nicht vorliegenden) Verfahrenshindernisses (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2009, 3 Ss 250/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.11.1994, 4 Ss 289/94; Meyer-Goßner, StPO, § 328 Rn. 4).
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