Rechtsprechung
OLG Hamm, 18.08.2005 - 3 Ss 304/05 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nötigung: Dichtes Auffahren; Nötigung durch zu dichtes Auffahren auf einer Bundesautobahn; Anforderungen an das Vorliegen einer verwerflichen Zwangsausübung im Sinne einer Nötigung im Straßenverkehr
- Judicialis
StPO § 240
- rewis.io
- RA Kotz
Nötigung durch dichtes Auffahren auf Autobahn
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 240
Nötigung; dichtes Auffahren; Blinken; Intensität; erforderlicher Umfang der Feststellungen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
- IWW (Kurzinformation)
Nötigung - Dichtes Auffahren mit Lichthupe keine Nötigung?
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Dichtes Auffahren - nicht immer Nötigung
- streifler.de (Kurzinformation)
Dichtes Auffahren mit Lichthupe muss keine Nötigung sein
- streifler.de (Kurzinformation)
Verkehrsrecht: Dichtes Auffahren mit Lichthupe muss keine Nötigung sein
- fahrschule-online.de (Leitsatz)
Nötigung erst bei langem Auffahren
- taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)
Nötigung erst bei langem Auffahren
Verfahrensgang
- AG Bielefeld - 35 Cs 86/05
- OLG Hamm, 18.08.2005 - 3 Ss 304/05
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Düsseldorf, 17.02.2000 - 2b Ss 1/00
Nötigung durch Verhindern des Überholens
Auszug aus OLG Hamm, 18.08.2005 - 3 Ss 304/05
Kurzes Bedrängen des Aufschließenden in offensichtlicher Überholabsicht oder andere kurzfristige Behinderungen, selbst wenn diese verkehrswidrig und aus "demonstrativen" Gründen erfolgen, stellen jedoch noch keine Nötigung im Sinne des Gesetzes dar (…vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., Randziffer 15 zu § 240; Düsseldorf, NZV 2000, 301).
- OLG Hamm, 24.06.2008 - 4 Ss 220/08
Nötigung im Straßenverkehr; Teilaufhebung; vorläufige Entziehung der …
Das dichte Auffahren auf den Pkw der Zeugin kann jedenfalls derzeit, abgesehen vom zweifelhaften Nötigungsvorsatz, auch nicht als Gewalt i.S.d. § 240 StGB angesehen werden, da konkrete Feststellungen zur gefahrenen Geschwindigkeit, zum Abstand und zur Dauer nicht getroffenen worden sind (…vgl. dazu Hentschel, StVR, 39. Auflage, § 5 StVO Rdnr. 72, § 4 StVO Rdnr. 16 jeweils m.w.N., OLG Hamm, Beschluß vom 18. August 2005 - 3 Ss 304/05 -). - OLG Hamm, 19.03.2007 - 2 Ss 50/07
Nötigung im Straßenverkehr durch Auffahren auf das vordere Auto
Während den Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 24. April 1997 = VRS 94, 262 und vom 16. Juli 1998 = Die Justiz 1999, 25 ein mehrfaches Auffahren auf mindestens 10 - 15 m mit wiederholtem Betätigen der Lichthupe bei Geschwindigkeiten zwischen 60 und 80 km/h, allerdings ohne Angabe der Nachfahrstrecke bzw. im anderen Fall ein zwar grob verkehrswidriges, jedoch nur einmaliges Überholmanöver im Kurvenbereich zugrunde lag, und auch die Entscheidungen des hiesigen 3. Strafsenats vom 18. August 2005 in 3 Ss 304/05 = VRR 2006, 33 und des 4. Strafsenats vom 11. August 2005 in 4 Ss 308/05 = VRR 2006, 35 = zfs 2006, 110 ein wohl nur einmaliges und nicht näher beschriebenes kurzzeitiges dichtes Auffahren unter Betätigung der Lichthupe bzw. im anderen Fall ein zwar sehr dichtes Auffahren von 2 - 3 m, jedoch ohne Angabe der Dauer und zurückgelegten Fahrstrecke, betrafen, ist der Angeklagte vorliegend über eine Strecke von etwa 2 km, in Worten: zwei Kilometer, bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte.Während den Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 24. April 1997 = VRS 94, 262 und vom 16. Juli 1998 = Die Justiz 1999, 25 ein mehrfaches Auffahren auf mindestens 10 - 15 m mit wiederholtem Betätigen der Lichthupe bei Geschwindigkeiten zwischen 60 und 80 km/h, allerdings ohne Angabe der Nachfahrstrecke bzw. im anderen Fall ein zwar grob verkehrswidriges, jedoch nur einmaliges Überholmanöver im Kurvenbereich zugrunde lag, und auch die Entscheidungen des hiesigen 3. Strafsenats vom 18. August 2005 in 3 Ss 304/05 = VRR 2006, 33 und des 4. Strafsenats vom 11. August 2005 in 4 Ss 308/05 = VRR 2006, 35 = zfs 2006, 110 ein wohl nur einmaliges und nicht näher beschriebenes kurzzeitiges dichtes Auffahren unter Betätigung der Lichthupe bzw. im anderen Fall ein zwar sehr dichtes Auffahren von 2 - 3 m, jedoch ohne Angabe der Dauer und zurückgelegten Fahrstrecke, betrafen, ist der Angeklagte vorliegend über eine Strecke von etwa 2 km, in Worten: zwei Kilometer, bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte.
Während den Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 24. April 1997 = VRS 94, 262 und vom 16. Juli 1998 = Die Justiz 1999, 25 ein mehrfaches Auffahren auf mindestens 10 - 15 m mit wiederholtem Betätigen der Lichthupe bei Geschwindigkeiten zwischen 60 und 80 km/h, allerdings ohne Angabe der Nachfahrstrecke bzw. im anderen Fall ein zwar grob verkehrswidriges, jedoch nur einmaliges Überholmanöver im Kurvenbereich zugrunde lag, und auch die Entscheidungen des hiesigen 3. Strafsenats vom 18. August 2005 in 3 Ss 304/05 = VRR 2006, 33 und des 4. Strafsenats vom 11. August 2005 in 4 Ss 308/05 = VRR 2006, 35 = zfs 2006, 110 ein wohl nur einmaliges und nicht näher beschriebenes kurzzeitiges dichtes Auffahren unter Betätigung der Lichthupe bzw. im anderen Fall ein zwar sehr dichtes Auffahren von 2 - 3 m, jedoch ohne Angabe der Dauer und zurückgelegten Fahrstrecke, betrafen, ist der Angeklagte vorliegend über eine Strecke von etwa 2 km, in Worten: zwei Kilometer, bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte.
- OLG Celle, 26.07.2006 - 22 Ss 110/06
Kriterien für die Annahme einer Zwangsausübung im Straßenverkehr i.S. einer …
Kurzes Bedrängen eines Aufschließenden oder andere kurzfristige Behinderungen, selbst wenn diese verkehrswidrig oder demonstrativ erfolgen, stellen noch keine Nötigung im Sinne des Gesetzes dar (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 08.08.2005 - 3 Ss 304/05 - Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 240 Rdnr. 15a).