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   OLG Frankfurt, 18.01.2013 - 3 Ss 383/12   

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https://dejure.org/2013,8455
OLG Frankfurt, 18.01.2013 - 3 Ss 383/12 (https://dejure.org/2013,8455)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.01.2013 - 3 Ss 383/12 (https://dejure.org/2013,8455)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Januar 2013 - 3 Ss 383/12 (https://dejure.org/2013,8455)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 318 StPO
    Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf die Strafaussetzung zur Bewährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56 Abs. 2; StPO § 318
    Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf die Strafaussetzung zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die materielle Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf die Strafaussetzung zur Bewährung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 219
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Brandenburg, 16.03.2009 - 1 Ss 6/09

    Strafverfahren: Voraussetzungen einer zulässigen Berufungsbeschränkung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.01.2013 - 3 Ss 383/12
    Ferner ist für die Wirksamkeit der Beschränkung auf die Strafaussetzung der Bewährung (nur noch) erforderlich, dass der Rechtsmittelführer keine für Schuldspruch und/oder Strafzumessung sowie Strafaussetzung doppelrelevanten Tatsachen bestreitet (OLG Dresden; NStZ-RR 2012, 289; OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.3.2009 - 1 Ss 6/09 - juris; vgl. auch BGHSt 47, 32, 35) und die durch das erstinstanzliche Gericht zur Bestimmung von Strafart und -höhe (§ 46 StGB) angestellten Erwägungen nicht in Widerspruch zu den durch das Berufungsgericht hinsichtlich der Aussetzungsfrage betreffend die Legalprognose (§ 56 I StGB, bzw. besondere Umstände [§ 56 II StGB]) angestellten Erwägungen stehen (BGHSt 7, 283, 285;Senat aaO; OLG Brandenburg aaO; OLG Hamburg aaO und JR 1979, 258).
  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.01.2013 - 3 Ss 383/12
    2 Der Senat erlaubt sich mit Blick auf die Ausführungen unter Nr. 1 der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 05.12.2012 den Hinweis, dass trotz des rechtlogischen Aufbaus der zweiten Stufe der Berufungsbeschränkung (auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung) auf der ersten (auf den Rechtsfolgenausspruch) es wegen der der Dispositionsfreiheit des Berufungsführers geschuldeten funktionalen Betrachtungsweise (vgl. BGHSt 29, 359, 364 = NJW 1982, 1337; BGHSt 38, 362, 364 = NStZ 1993, 97) für die Wirksamkeit der Beschränkung auf der zweiten Stufe sogar unschädlich wäre, wenn die zum Schuldspruch getroffenen erstinstanzlichen Feststellungen keine ausreichende Grundlage für eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entsprechende Bemessung der Rechtsfolgen insgesamt bilden würden (OLG Hamburg, OLGSt StPO § 18 Nr. 19; NStZ-RR 2006, 18 - jew. mwN; vgl. auch Senat, VRS 59, 106 = MDR 1980, 425).
  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.01.2013 - 3 Ss 383/12
    2 Der Senat erlaubt sich mit Blick auf die Ausführungen unter Nr. 1 der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 05.12.2012 den Hinweis, dass trotz des rechtlogischen Aufbaus der zweiten Stufe der Berufungsbeschränkung (auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung) auf der ersten (auf den Rechtsfolgenausspruch) es wegen der der Dispositionsfreiheit des Berufungsführers geschuldeten funktionalen Betrachtungsweise (vgl. BGHSt 29, 359, 364 = NJW 1982, 1337; BGHSt 38, 362, 364 = NStZ 1993, 97) für die Wirksamkeit der Beschränkung auf der zweiten Stufe sogar unschädlich wäre, wenn die zum Schuldspruch getroffenen erstinstanzlichen Feststellungen keine ausreichende Grundlage für eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entsprechende Bemessung der Rechtsfolgen insgesamt bilden würden (OLG Hamburg, OLGSt StPO § 18 Nr. 19; NStZ-RR 2006, 18 - jew. mwN; vgl. auch Senat, VRS 59, 106 = MDR 1980, 425).
  • OLG Frankfurt, 26.11.1979 - 3 Ss 537/79
    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.01.2013 - 3 Ss 383/12
    2 Der Senat erlaubt sich mit Blick auf die Ausführungen unter Nr. 1 der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 05.12.2012 den Hinweis, dass trotz des rechtlogischen Aufbaus der zweiten Stufe der Berufungsbeschränkung (auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung) auf der ersten (auf den Rechtsfolgenausspruch) es wegen der der Dispositionsfreiheit des Berufungsführers geschuldeten funktionalen Betrachtungsweise (vgl. BGHSt 29, 359, 364 = NJW 1982, 1337; BGHSt 38, 362, 364 = NStZ 1993, 97) für die Wirksamkeit der Beschränkung auf der zweiten Stufe sogar unschädlich wäre, wenn die zum Schuldspruch getroffenen erstinstanzlichen Feststellungen keine ausreichende Grundlage für eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entsprechende Bemessung der Rechtsfolgen insgesamt bilden würden (OLG Hamburg, OLGSt StPO § 18 Nr. 19; NStZ-RR 2006, 18 - jew. mwN; vgl. auch Senat, VRS 59, 106 = MDR 1980, 425).
  • BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung; Maßregelanordnung; Beschränkung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.01.2013 - 3 Ss 383/12
    Ferner ist für die Wirksamkeit der Beschränkung auf die Strafaussetzung der Bewährung (nur noch) erforderlich, dass der Rechtsmittelführer keine für Schuldspruch und/oder Strafzumessung sowie Strafaussetzung doppelrelevanten Tatsachen bestreitet (OLG Dresden; NStZ-RR 2012, 289; OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.3.2009 - 1 Ss 6/09 - juris; vgl. auch BGHSt 47, 32, 35) und die durch das erstinstanzliche Gericht zur Bestimmung von Strafart und -höhe (§ 46 StGB) angestellten Erwägungen nicht in Widerspruch zu den durch das Berufungsgericht hinsichtlich der Aussetzungsfrage betreffend die Legalprognose (§ 56 I StGB, bzw. besondere Umstände [§ 56 II StGB]) angestellten Erwägungen stehen (BGHSt 7, 283, 285;Senat aaO; OLG Brandenburg aaO; OLG Hamburg aaO und JR 1979, 258).
  • OLG Brandenburg, 16.09.2009 - 1 Ss 63/09

    Schuldspruchberichtigung durch das Revisionsgericht bei offensichtlichen Fehlern;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.01.2013 - 3 Ss 383/12
    Ausreichend ist vielmehr, dass die amtsgerichtlichen Feststellungen eine wie auch immer geartete Strafbarkeit ergeben (BGH, NStZ 1996, 352, 353) und im Übrigen als Grundlage für die Legalprognose nach § 56 I StGB (und gegebenenfalls die Bewertung besonderer Umstände nach § 56 II StGB) hinreichen (OLG Hamburg aaO; OLG Brandenburg, Urt. v. 16.9.2009 - 1 Ss 63/09 - juris mwN; BayObLG, NStZ-RR 2004, 336), was hier der Fall ist.
  • BGH, 20.01.1982 - 2 StR 593/81

    Anforderungen an Abgabe von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.01.2013 - 3 Ss 383/12
    2 Der Senat erlaubt sich mit Blick auf die Ausführungen unter Nr. 1 der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 05.12.2012 den Hinweis, dass trotz des rechtlogischen Aufbaus der zweiten Stufe der Berufungsbeschränkung (auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung) auf der ersten (auf den Rechtsfolgenausspruch) es wegen der der Dispositionsfreiheit des Berufungsführers geschuldeten funktionalen Betrachtungsweise (vgl. BGHSt 29, 359, 364 = NJW 1982, 1337; BGHSt 38, 362, 364 = NStZ 1993, 97) für die Wirksamkeit der Beschränkung auf der zweiten Stufe sogar unschädlich wäre, wenn die zum Schuldspruch getroffenen erstinstanzlichen Feststellungen keine ausreichende Grundlage für eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entsprechende Bemessung der Rechtsfolgen insgesamt bilden würden (OLG Hamburg, OLGSt StPO § 18 Nr. 19; NStZ-RR 2006, 18 - jew. mwN; vgl. auch Senat, VRS 59, 106 = MDR 1980, 425).
  • BGH, 31.03.1955 - 4 StR 68/55

    Wegnahme eines Fahrrades und Veräußerung desselben am darauf folgenden Morgen als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.01.2013 - 3 Ss 383/12
    Ferner ist für die Wirksamkeit der Beschränkung auf die Strafaussetzung der Bewährung (nur noch) erforderlich, dass der Rechtsmittelführer keine für Schuldspruch und/oder Strafzumessung sowie Strafaussetzung doppelrelevanten Tatsachen bestreitet (OLG Dresden; NStZ-RR 2012, 289; OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.3.2009 - 1 Ss 6/09 - juris; vgl. auch BGHSt 47, 32, 35) und die durch das erstinstanzliche Gericht zur Bestimmung von Strafart und -höhe (§ 46 StGB) angestellten Erwägungen nicht in Widerspruch zu den durch das Berufungsgericht hinsichtlich der Aussetzungsfrage betreffend die Legalprognose (§ 56 I StGB, bzw. besondere Umstände [§ 56 II StGB]) angestellten Erwägungen stehen (BGHSt 7, 283, 285;Senat aaO; OLG Brandenburg aaO; OLG Hamburg aaO und JR 1979, 258).
  • BayObLG, 15.07.2004 - 5St RR 182/04

    Beschränkung des Rechtsmittels auf Rechtsfolgenausspruch bei lückenhaften

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.01.2013 - 3 Ss 383/12
    Ausreichend ist vielmehr, dass die amtsgerichtlichen Feststellungen eine wie auch immer geartete Strafbarkeit ergeben (BGH, NStZ 1996, 352, 353) und im Übrigen als Grundlage für die Legalprognose nach § 56 I StGB (und gegebenenfalls die Bewertung besonderer Umstände nach § 56 II StGB) hinreichen (OLG Hamburg aaO; OLG Brandenburg, Urt. v. 16.9.2009 - 1 Ss 63/09 - juris mwN; BayObLG, NStZ-RR 2004, 336), was hier der Fall ist.
  • BGH, 22.02.1996 - 1 StR 721/95

    Revision - Wirksame Beschränkung - Fehlerhafte Subsumtion - Rücktritt vom Versuch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.01.2013 - 3 Ss 383/12
    Ausreichend ist vielmehr, dass die amtsgerichtlichen Feststellungen eine wie auch immer geartete Strafbarkeit ergeben (BGH, NStZ 1996, 352, 353) und im Übrigen als Grundlage für die Legalprognose nach § 56 I StGB (und gegebenenfalls die Bewertung besonderer Umstände nach § 56 II StGB) hinreichen (OLG Hamburg aaO; OLG Brandenburg, Urt. v. 16.9.2009 - 1 Ss 63/09 - juris mwN; BayObLG, NStZ-RR 2004, 336), was hier der Fall ist.
  • OLG Zweibrücken, 21.01.2019 - 1 OLG 2 Ss 76/18

    Rechtsmittelbeschränkung in Strafsachen: Wirksamkeit der Beschränkung der

    Grundsätzlich kann ein Rechtsmittel wirksam auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt werden (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18. Januar 2013, Az. 3 Ss 383/12, juris Rn. 2; OLG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2005, Az. 1 Ss 5/05; juris Rn. 12; BayObLG, Urteil vom 12. Dezember 2002, Az. 5 St RR 299/2002, juris Rn. 5).
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