Rechtsprechung
OLG Hamburg, 10.06.2010 - 3 Ss 39/10 (OWi) |
Volltextveröffentlichungen (2)
- verkehrslexikon.de
Zum unerlaubten Bereithalten ener Taxe durch Warten auf Funkaufträge außerhalb von Taxiwarteplätzen - Verschaffung von Wettbewerbsvorteilen
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Wettbewerbsverstoß beim Bereithalten einer Taxe an einer geschäftsgünstigen, nicht als Taxenstandplatz gekennzeichneten Stellte
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BayObLG, 28.05.2002 - 3 ObOWi 42/02
Bereitstellung des Taxis nach Münchner Taxiordnung
Auszug aus OLG Hamburg, 10.06.2010 - 3 Ss 39/10
Der Begriff des Bereithaltens einer Taxe, wie er im Rahmen des § 47 PBefG und dementsprechend im Rahmen der aufgrund von § 47 Abs. 3 S. 1 sowie § 51 Abs. 1 S. 1 PBefG erlassenen TaxO-HH verwendet wird, bedeutet über die durch Aufstellen an einer behördlich zugelassenen Stelle oder durch Leerfahrt mit beleuchtetem Taxi- Dachschild ausgedrückte Bereitschaft, Fahraufträge anzunehmen und sofort auszuführen, hinaus auch jedes andere Verhalten des Taxifahrers oder Unternehmers, welches die Bereitschaft zur Aufnahme eines Fahrgastes und zur Durchführung eines Beförderungsauftrages zum Ausdruck bringt (…vgl. Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Loseblatt-Kommentar - Aktualisierungsstand Oktober 2009, Rdn. 26 zu § 47; OLG Düsseldorf VRS 85, 474 ff., 477; BayObLG NZV 2002, 413).Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zu dem Fall des Wartens auf einen avisierten Kunden, in welchem nicht von einem Bereithalten auszugehen wäre (vgl. BayObLG NStZ-RR 2002, 281).
- BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54
Abgeordneten-Entschädigung
- BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Jugendschutzrecht
Auszug aus OLG Hamburg, 10.06.2010 - 3 Ss 39/10
Vielmehr kommt jede vernünftige Erwägung in Betracht (BVerfG in std. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 4, 144, 155; 52, 277, 280 f.; 84, 348, 359).
- BVerfG, 04.10.1983 - 1 BvR 1633/82
Verfassungswidrigkeit der Residenzpflicht für Patentanwälte
Auszug aus OLG Hamburg, 10.06.2010 - 3 Ss 39/10
Berufsausübungsregelungen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes (Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG) sind dann im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG unbedenklich, wenn sie mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls begründet werden können, geeignet und erforderlich sind, um den angestrebten Zweck zu erreichen, und keine übermäßigen Belastungen oder Beschränkungen verursachen (vgl. etwa BVerfGE 65, 116, 125 f.). - BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86
Zweifamilienhaus
Auszug aus OLG Hamburg, 10.06.2010 - 3 Ss 39/10
Vielmehr kommt jede vernünftige Erwägung in Betracht (BVerfG in std. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 4, 144, 155; 52, 277, 280 f.; 84, 348, 359). - OLG Düsseldorf, 28.05.1993 - 5 Ss OWi 140/93
Auszug aus OLG Hamburg, 10.06.2010 - 3 Ss 39/10
Der Begriff des Bereithaltens einer Taxe, wie er im Rahmen des § 47 PBefG und dementsprechend im Rahmen der aufgrund von § 47 Abs. 3 S. 1 sowie § 51 Abs. 1 S. 1 PBefG erlassenen TaxO-HH verwendet wird, bedeutet über die durch Aufstellen an einer behördlich zugelassenen Stelle oder durch Leerfahrt mit beleuchtetem Taxi- Dachschild ausgedrückte Bereitschaft, Fahraufträge anzunehmen und sofort auszuführen, hinaus auch jedes andere Verhalten des Taxifahrers oder Unternehmers, welches die Bereitschaft zur Aufnahme eines Fahrgastes und zur Durchführung eines Beförderungsauftrages zum Ausdruck bringt (…vgl. Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Loseblatt-Kommentar - Aktualisierungsstand Oktober 2009, Rdn. 26 zu § 47; OLG Düsseldorf VRS 85, 474 ff., 477; BayObLG NZV 2002, 413). - OVG Hamburg, 05.07.2007 - 1 Bs 182/06
Anbindung eines internationalen Verkehrsflughafens durch individuellen …
Auszug aus OLG Hamburg, 10.06.2010 - 3 Ss 39/10
Dementsprechend besteht auch keine Verpflichtung der Behörden, Taxenstände (also für ein Bereithalten behördlich zugelassene Stellen) nur auf öffentlichem Grund einzurichten - sodass die Behörde auch solche Flächen für die Einrichtung von Taxenstandplätzen in Anspruch nehmen kann, die ein privater Eigentümer oder Nutzungsberechtigter zur Verfügung stellt (OVG Hamburg NJW 2007, 3367 ff. - für Taxenstand- und Warteplatz am Flughafen). - BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85
Rückkehrgebot für Mietwagen
Auszug aus OLG Hamburg, 10.06.2010 - 3 Ss 39/10
Denn er ist weder vom Regelungszweck des PBefG noch vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst (vgl. BVerfG NJW 1990, 1349, 1351).
- OLG Frankfurt, 05.01.2017 - 6 U 24/16
Wettbewerbsverstöße durch Bereithalten eines Taxis außerhalb behördlich …
Ein Bereithalten außerhalb gekennzeichneter Taxistände ist nicht erlaubt (OLG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2010, 3 Ss 39/10, Rn. 14 - juris; Senat, GRUR 2016, 625).Die Behörde kann auch solche Flächen für die Errichtung von Taxenständen zulassen, die ein privater Eigentümer zur Verfügung stellt (OLG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2010, 3 Ss 39/10, Rn. 12-14 - juris).
Rechtsprechung
OLG Hamburg, 10.06.2010 - 1 - 14/10 (RB), 3 Ss 39/10 (OWi) |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 06.04.2017 - I ZR 33/16
Anwaltsabmahnung II - Wettbewerbsverstoß: Bereithaltung von Taxen für …
Bei dem in § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG geregelten Verbot, Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge bereitzuhalten, handelt es sich um eine Regelung der Berufsausübung, die der Wahrung der Chancengleichheit der Taxiunternehmer beim Wettbewerb um Fahraufträge dient (OLG Hamburg, VRS 119, 138). - OLG Celle, 31.03.2017 - 2 Ss OWi 60/17
Umfang der Beförderungspflicht der Taxiunternehmer
Darüber hinaus fällt auch jedes andere Verhalten des Taxifahrers oder Unternehmers, welches die Bereitschaft zur Aufnahme eines Fahrgastes und zur Durchführung eines Beförderungsauftrages zum Ausdruck bringt, unter das sog. Bereithalten i.S.v. § 47 PBefG (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 1 - 14/10 (RB) -, juris; OLG Düsseldorf VRS 85, 474 ff., 477; BayObLG NZV 2002, 413). - OLG Hamm, 19.01.2016 - 3 RBs 19/16
Bereithalten eines Taxis bei Warten außerhalb eines Taxenstandplatzes auf einen …
Der Begriff des "Bereithaltens" umfasst das Aufstellen an einer behördlich zugelassenen Stelle, eine durch Leerfahrt mit beleuchtetem Taxi-Dachschild ausgedrückte Bereitschaft, Fahraufträge anzunehmen und sofort auszuführen oder darüber hinaus jedes andere Verhalten, welches die Bereitschaft zur Aufnahme eines Fahrgastes und zur Durchführung eines Beförderungsauftrages zum Ausdruck bringt (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 1-14/10 RB, VRS 119, 138 m.w.N.; vgl. zum "Bereitstellen" BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 7 C 92/78, BVerwGE 61, 9;… Erbs/ Kohlhaas, PBefG, 2015, § 47 Rn. 2a).