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   OLG Hamm, 06.10.2009 - 3 Ss 425/09   

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https://dejure.org/2009,9557
OLG Hamm, 06.10.2009 - 3 Ss 425/09 (https://dejure.org/2009,9557)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.10.2009 - 3 Ss 425/09 (https://dejure.org/2009,9557)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Oktober 2009 - 3 Ss 425/09 (https://dejure.org/2009,9557)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung; ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten; Beweiswirkung der Postzustellungsurkunde

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 329 Abs. 3, 44, 45 StPO, § 37 StPO i.V.m. §§ 180, 182, 418 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung; ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten; Beweiswirkung der Postzustellungsurkunde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung [Ordnungsgemäßheit der Ladung]; Beweiswirkung der Postzustellungsurkunde und deren Entkräftung

  • Judicialis

    StPO § 329 Abs. 3; ; StPO § 44; ; StPO § 45; ; StPO § 37; ; ZPO § 180; ; ZPO § 182; ; ZPO § 418

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung [Ordnungsgemäßheit der Ladung]; Beweiswirkung der Postzustellungsurkunde und deren Entkräftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 14.10.1997 - 2 BvR 1007/97

    Subsidiaritä der Verfassungbsbeschwerde - Nachholung des rechtlichen Gehörs im

    Auszug aus OLG Hamm, 06.10.2009 - 3 Ss 425/09
    Ein Zustellungsempfänger, der ein Schriftstück nicht erhalten haben will, muss in aller Regel Einzelheiten vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich ergeben kann, dass aufgrund der konkreten Umstände ein Abhandenkommen der Sendung möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1987 - 2 BvR 1007/97).

    So muss ein Zustellungsempfänger, der ein Schriftstück nicht erhalten haben will, in aller Regel Einzelheiten vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich ergeben kann, dass aufgrund der konkreten Umstände ein Abhandenkommen der Sendung möglich erscheint (zu vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 2 BvR 1007/97; OLG Hamm, Beschluss vom 18. September 2001 - 2 Ws 233/01; KG Berlin, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 18.09.2001 - 2 Ws 233/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Zustellung im Hausbriefkasten, Beweiskraft

    Auszug aus OLG Hamm, 06.10.2009 - 3 Ss 425/09
    So muss ein Zustellungsempfänger, der ein Schriftstück nicht erhalten haben will, in aller Regel Einzelheiten vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich ergeben kann, dass aufgrund der konkreten Umstände ein Abhandenkommen der Sendung möglich erscheint (zu vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 2 BvR 1007/97; OLG Hamm, Beschluss vom 18. September 2001 - 2 Ws 233/01; KG Berlin, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 31.07.2008 - 3 Ss 288/08

    Wiedereinsetzung; Belehrung, Kausalität, Ursächlichkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 06.10.2009 - 3 Ss 425/09
    Danach ist auch dem Nichtsäumigen in entsprechender Anwendung der §§ 329 Abs. 3, 44, 45 StPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Ladungsmangel vorliegt, dieser kausal für sein Nichterscheinen ist und er fristgerecht einen Wiedereinsetzungsantrag mit den nach §§ 44, 45 Abs. 2 StPO erforderlichen Tatsachenangaben stellt (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 329, Rn. 41 m.w.N.; OLG Köln in NStZ-RR 2002, 142; OLG Hamm in NStZ 1982, 521 f.; Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2008 - 3 Ss 288/08 m.w.N. und vom 15. Juli 2009 - 3 Ws 231/09).
  • OLG Hamm, 15.07.2009 - 3 Ws 231/09

    Wiedereinsetzung; Berufungshauptverhandlung

    Auszug aus OLG Hamm, 06.10.2009 - 3 Ss 425/09
    Danach ist auch dem Nichtsäumigen in entsprechender Anwendung der §§ 329 Abs. 3, 44, 45 StPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Ladungsmangel vorliegt, dieser kausal für sein Nichterscheinen ist und er fristgerecht einen Wiedereinsetzungsantrag mit den nach §§ 44, 45 Abs. 2 StPO erforderlichen Tatsachenangaben stellt (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 329, Rn. 41 m.w.N.; OLG Köln in NStZ-RR 2002, 142; OLG Hamm in NStZ 1982, 521 f.; Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2008 - 3 Ss 288/08 m.w.N. und vom 15. Juli 2009 - 3 Ws 231/09).
  • OLG Köln, 14.03.2000 - Ss 10/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus OLG Hamm, 06.10.2009 - 3 Ss 425/09
    Danach ist auch dem Nichtsäumigen in entsprechender Anwendung der §§ 329 Abs. 3, 44, 45 StPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Ladungsmangel vorliegt, dieser kausal für sein Nichterscheinen ist und er fristgerecht einen Wiedereinsetzungsantrag mit den nach §§ 44, 45 Abs. 2 StPO erforderlichen Tatsachenangaben stellt (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 329, Rn. 41 m.w.N.; OLG Köln in NStZ-RR 2002, 142; OLG Hamm in NStZ 1982, 521 f.; Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2008 - 3 Ss 288/08 m.w.N. und vom 15. Juli 2009 - 3 Ws 231/09).
  • OLG Hamm, 23.08.1982 - 1 Ws 102/82
    Auszug aus OLG Hamm, 06.10.2009 - 3 Ss 425/09
    Danach ist auch dem Nichtsäumigen in entsprechender Anwendung der §§ 329 Abs. 3, 44, 45 StPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Ladungsmangel vorliegt, dieser kausal für sein Nichterscheinen ist und er fristgerecht einen Wiedereinsetzungsantrag mit den nach §§ 44, 45 Abs. 2 StPO erforderlichen Tatsachenangaben stellt (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 329, Rn. 41 m.w.N.; OLG Köln in NStZ-RR 2002, 142; OLG Hamm in NStZ 1982, 521 f.; Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2008 - 3 Ss 288/08 m.w.N. und vom 15. Juli 2009 - 3 Ws 231/09).
  • OLG Frankfurt, 14.01.2010 - 3 Ws 21/10

    Ersatzzustellung durch Einwurf der Ladung in einen Gemeinschaftsbriefkasten

    Der Antragsteller hat hierzu einen Sachverhalt vorzutragen und glaubhaft zu machen, dem sich das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung ebenso wie deren Ursächlichkeit für sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung ohne Weiteres entnehmen lässt (Senat aaO; OLG Hamm, Beschl. v. 06.10.2009 - 3 Ss 425/09 - juris).

    Der Gegenbeweis kann auch nicht durch die bloße Behauptung geführt werden, die zugestellte Sendung nicht erhalten zu haben, weil es für die Wirksamkeit der Zustellung gerade nicht darauf ankommt, ob und wann der Angeklagte die Ladung aus dem Briefkasten entnommen und ob er sie tatsächlich zur Kenntnis genommen hat (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 06.10.2009 aaO).

  • OLG Hamm, 26.09.2023 - 3 Ws 325/23

    Zustellung; Nichterhalt eines Schriftstücks; Abhandenkommen; Zustellungsurkunde;

    Ein Zustellungsempfänger, der ein Schriftstück nicht erhalten haben will, muss in aller Regel Einzelheiten vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich ergeben kann, dass aufgrund der konkreten Umstände ein Abhandenkommen der Sendung ohne Verschulden des Verurteilten möglich erscheint (OLG Hamm, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 3 Ss 425/09 -, juris Rn. 8 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 3 Ws 21/10 -, juris Rn. 13).

    Die eigene eidesstattliche Versicherung des Antragstellers ist grundsätzlich kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (vgl. nur Cirener in: BeckOK, 48. Edition, Stand: 01.07.2023, § 45 Rn. 11 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 3 Ss 425/09 -, juris Rn. 9).

  • OLG Rostock, 04.05.2011 - I Ws 101/11

    Strafverfahren: Voraussetzungen eines Hauptverhandlungshaftbefehls

    Dieser kann nur dadurch geführt werden, dass ein Sachverhalt vorgetragen und bewiesen wird, der jede Möglichkeit der Richtigkeit der beurkundeten Tatsache ausschließt (OLG Frankfurt a. a. O.; OLG Hamm, Beschluss vom 06.10.2009 - 3 Ss 425/09 -, zitiert nach juris; BVerfG, a. a. O; BGH, NJW 2006, 150, 151; Meyer-Goßner, § 37 Rn 27 m. w. N.), indem z.B. bewiesen wird, dass die Zustellungsanschrift in Wirklichkeit nicht (mehr) Wohnung des Angeklagten im hier maßgeblichen Sinne (vgl. dazu KK-Maul, StPO, 6. Auflage, § 37 Rz. 12) zur Zeit der Zustellung gewesen ist.
  • OLG Hamm, 08.12.2011 - 5 RVs 99/11

    Berufungshauptverhandlung, vergessener Termin, Wiedereinsetzung

    § 180 ZPO - durch Einlegen in den Briefkasten ordnungsgemäß geladen war (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.10.2009, 3 Ss 425/09, über juris, Rn. 7), diese Hauptverhandlung schuldhaft versäumt.
  • OLG Frankfurt, 06.05.2014 - 3 Ws 388/14

    Voraussetzungen für Wiedereinsetzung bei Ausbleiben zur Hauptverhandlung

    Die Wiedereinsetzung setzt jedoch voraus, dass ein Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht werden muss, aus dem sich das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung ebenso wie deren Ursächlichkeit für das Ausbleiben in der Hauptverhandlung ohne weiteres entnehmen lässt (Senat, NStZ-RR 2010, 349; Beschl. v. 11.04.2007 - 3 Ws 372/07; OLG Hamm, Beschl. v. 06.10.2009 - 3 Ss 425/09 - juris).
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