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   OLG Hamm, 21.11.2006 - 3 Ss 460/06   

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https://dejure.org/2006,9038
OLG Hamm, 21.11.2006 - 3 Ss 460/06 (https://dejure.org/2006,9038)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.11.2006 - 3 Ss 460/06 (https://dejure.org/2006,9038)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. November 2006 - 3 Ss 460/06 (https://dejure.org/2006,9038)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Anordnung der öffentlichen Zustellung der Ladung zur Berufungshauptverhandlung; Ausführung der öffentlichen Zustellung von Schriftstücken durch Aushang an der Gerichtstafel des Prozessgerichts

  • Judicialis

    StPO § 40

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 40
    Öffentliche Zustellung; Aushang; zuständiges Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Öffentliche Zustellung - Zuständiges Gericht für Aushang an der Gerichtstafel

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Öffentliche Zustellung - Zuständiges Gericht für Aushang an der Gerichtstafel

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 5 Ns 5 Ds 32 Js 646/04
  • OLG Hamm, 21.11.2006 - 3 Ss 460/06
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 113/06

    Öffentliche Zustellung; Wirksamkeit; Gericht des ersten Rechtszuges

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.2006 - 3 Ss 460/06
    Dieses Gericht ist bei öffentlichen Zustellungen an den Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren als "Prozessgericht" im Sinne des § 186 Abs. 1 ZPO anzusehen (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, Justiz 2006, 235, wonach die Benachrichtigung nach §§ 40 Abs. 1, 37 StPO, § 186 ZPO an der Gerichtstafel des die öffentliche Zustellung anordnenden Gerichts auszuhängen ist; a. A. der hiesige 2. Strafsenat in seinem Beschluss vom 04.05.2006 - 2 Ws 113/06 - , der den Vorschriften über die öffentlichen Zustellung nach der StPO und ZPO jedenfalls nicht eindeutig zu entnehmen vermag, welches Gericht im Strafverfahren und insbesondere im Strafvollstreckungsverfahren mit "Prozessgericht" gemeint ist sowie, dass der Aushang immer an der Gerichtstafel desjenigen Gerichts zu erfolgen hat, das auch für die Anordnung der öffentlichen Zustellung zuständig ist).
  • OLG Hamm, 19.09.2006 - 3 Ws 294/06

    Öffentliche Zustellung; Wirksamkeit; Prozessgericht; Begriff

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.2006 - 3 Ss 460/06
    Der hier erfolgte Aushang jeweils an der Gerichtstafel eines falschen Gerichts hat die Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung zur Folge (vgl. Weßlau in SK-StPO, Stand Juli 2004, § 40 Rdnr. 17; vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 19. September 2006 - 3 Ws 294/06 -).
  • OLG Stuttgart, 11.01.2006 - 5 Ss 570/05

    Revision gegen die Verwerfung der Berufung des nicht erschienenen Angeklagten:

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.2006 - 3 Ss 460/06
    Dieses Gericht ist bei öffentlichen Zustellungen an den Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren als "Prozessgericht" im Sinne des § 186 Abs. 1 ZPO anzusehen (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, Justiz 2006, 235, wonach die Benachrichtigung nach §§ 40 Abs. 1, 37 StPO, § 186 ZPO an der Gerichtstafel des die öffentliche Zustellung anordnenden Gerichts auszuhängen ist; a. A. der hiesige 2. Strafsenat in seinem Beschluss vom 04.05.2006 - 2 Ws 113/06 - , der den Vorschriften über die öffentlichen Zustellung nach der StPO und ZPO jedenfalls nicht eindeutig zu entnehmen vermag, welches Gericht im Strafverfahren und insbesondere im Strafvollstreckungsverfahren mit "Prozessgericht" gemeint ist sowie, dass der Aushang immer an der Gerichtstafel desjenigen Gerichts zu erfolgen hat, das auch für die Anordnung der öffentlichen Zustellung zuständig ist).
  • OLG Rostock, 12.04.2007 - I Ws 326/06

    Öffentliche Zustellung im Strafverfahren: Zuständiges Gericht für Bewilligung der

    Zudem ist eine Vereinfachung des Arbeitsaufwands der Gerichte bei der Ausführung der öffentlichen Zustellung beabsichtigt (vgl. auch OLG Hamm [3. Strafsenat ] NJW 2007, 933, 934; OLG Hamm [3. Senat], Beschluss vom 21. November 2006 - 3 Ss 460/06 - [zit. nach www.burhoff.de]; OLG Stuttgart [4. Strafsenat] NJW 2007, 935, 936).

    Nach Auffassung des Senats kommt aber nur die Gerichtstafel des Prozessgerichts in Betracht (so auch OLG Hamm [3. Strafsenat] NJW 2007, 933, 935; OLG Hamm [3. Senat], Beschluss vom 21. November 2006, aaO; Stuttgart [4. Strafsenat] NJW 2007, 935, 937).

  • OLG Stuttgart, 05.02.2007 - 4 Ws 391/06

    Strafverfahren: Fehlender Hinweis auf mögliche Rechtsnachteile in der

    Der 3. Strafsenat des OLG Hamm (Beschluss vom 21. November 2006 - 3 Ss 460/06) hat sich eindeutig festgelegt, dass bei einer Zustellung nach § 40 StPO der Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel desjenigen Gerichtes zu erfolgen habe, das für die Anordnung der öffentlichen Zustellung zuständig ist, nämlich das Gericht, bei dem das Strafverfahren anhängig ist, in dem die öffentliche Zustellung erfolgen soll.
  • KG, 30.01.2009 - 2 Ws 532/08

    Öffentliche Zustellung einer Ladung: Aushang bei richtigem Gericht trotz falscher

    15 Während das mit der Sache befaßte Gericht die öffentliche Zustellung unverändert anordnet (§§ 37 Abs. 1 StPO, 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO), erfolgt nunmehr die Ausführung der öffentlichen Zustellung durch Benachrichtigung über die Zustellung an der Gerichtstafel des Gerichts, das die Anordnung getroffen hat (vgl. OLG Rostock NJ 2007, 517 - Ls, Beschluß vom 12. April 2007 - I Ws 326/06 - juris; OLG Hamm - 3. Strafsenat - NJW 2007, 933, 934; OLG Stuttgart NJW 2007, 935, 936; und Die Justiz 2006, 235; OLG Hamm, Beschluß vom 21. November 2006 - 3 Ss 460/06 - juris; Meyer-Goßner, § 40 StPO Rdn. 7; Larcher in Graf/Volk Beck"scher Online Kommentar, StPO, § 40 Rdn. 17).
  • KG, 30.01.2009 - 1 Ss 275/08

    Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung durch Aushang einer die falsche

    Während das mit der Sache befaßte Gericht die öffentliche Zustellung unverändert anordnet ( §§ 37 Abs. 1 StPO , 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), erfolgt nunmehr die Ausführung der öffentlichen Zustellung durch Benachrichtigung über die Zustellung an der Gerichtstafel des Gerichts, das die Anordnung getroffen hat (vgl. OLG Rostock NJ 2007, 517 - Ls , Beschluß vom 12. April 2007 - I Ws 326/06 - [...]; OLG Hamm - 3. Strafsenat - NJW 2007, 933, 934; OLG Stuttgart NJW 2007, 935, 936; und Die Justiz 2006, 235; OLG Hamm, Beschluß vom 21. November 2006 - 3 Ss 460/06 - [...]; Meyer-Goßner, § 40 StPO Rdn. 7; Larcher in Graf/Volk Beck'scher Online Kommentar, StPO, § 40 Rdn. 17).
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