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   OLG Hamm, 19.07.2001 - 3 Ss 478/01   

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https://dejure.org/2001,4513
OLG Hamm, 19.07.2001 - 3 Ss 478/01 (https://dejure.org/2001,4513)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.07.2001 - 3 Ss 478/01 (https://dejure.org/2001,4513)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Juli 2001 - 3 Ss 478/01 (https://dejure.org/2001,4513)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Geständnis des Angeklagten, Erklärung des Verteidigers, Einlassung, Inbegriff der Hauptverhandlung; Einstellung des Verfahrens, rechtlicher Hinweis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geständnis des Angeklagten; Erklärung des Verteidigers; Einlassung; Hauptverhandlung; Einstellung des Verfahrens; Rechtlicher Hinweis

  • Judicialis

    StPO § 261; ; StPO § 154

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261, § 154
    Geständnis des Angeklagten; Erklärung des Verteidigers; Einlassung; Inbegriff der Hauptverhandlung; Einstellung des Verfahrens, rechtlicher Hinweis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 14
  • StV 2002, 187
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.09.1997 - 5 StR 491/97

    Verwertung von Umständen eines vorläufig eingestellten Verfahrens in einem

    Auszug aus OLG Hamm, 19.07.2001 - 3 Ss 478/01
    Widerspricht aber die Verteidigung einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO mit der Zielrichtung, einen Freispruch zu erreichen, und entzieht sich das Gericht aus der Sicht der Verteidigung der Auseinandersetzung mit deren Einwendungen durch die Einstellung, so kann die Verteidigung darauf vertrauen, dass der ausgeschiedene Verfahrensstoff ohne entsprechenden Hinweis bei der Beweiswürdigung des verbliebenen Verfahrensstoffes nicht berücksichtigt wird (BGH StV 1996, 585; vgl. BGH StV 1998, 252).

    Durch die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ist nämlich ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden mit der Folge, dass eine belastende Verwertung mit jener - eingestellten - Tat zusammenhängender Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens entsprechend § 265 StPO nicht ohne einen vorherigen Hinweis an den Angeklagten erfolgen darf (BGH StV 1998, 252).

  • BGH, 29.10.1996 - 1 StR 603/96
    Auszug aus OLG Hamm, 19.07.2001 - 3 Ss 478/01
    Dadurch hat das Amtsgericht gegen die Verpflichtung verstoßen, alle naheliegenden Motive einer möglichen Falschbelastung des Angeklagten durch G. in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl. BGH StV 1997, 172).
  • BGH, 14.06.1996 - 3 StR 199/96

    Verfahrenseinstellung trotz Widerspruchs der Verteidigung - Freispruchziel -

    Auszug aus OLG Hamm, 19.07.2001 - 3 Ss 478/01
    Widerspricht aber die Verteidigung einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO mit der Zielrichtung, einen Freispruch zu erreichen, und entzieht sich das Gericht aus der Sicht der Verteidigung der Auseinandersetzung mit deren Einwendungen durch die Einstellung, so kann die Verteidigung darauf vertrauen, dass der ausgeschiedene Verfahrensstoff ohne entsprechenden Hinweis bei der Beweiswürdigung des verbliebenen Verfahrensstoffes nicht berücksichtigt wird (BGH StV 1996, 585; vgl. BGH StV 1998, 252).
  • BayObLG, 22.10.1980 - 1 ObOWi 287/80
    Auszug aus OLG Hamm, 19.07.2001 - 3 Ss 478/01
    Der Nachweis der Beobachtung dieser Förmlichkeiten kann nur durch das Sitzungsprotokoll erfolgen (OLG Hamm, VRS 57, 427; vgl. auch BayObLG, VRS 60, 120).
  • BGH, 07.05.1996 - 4 StR 187/96

    Urteilsgründe - Entscheidungsbeeinflussung - Angeklagter - Überführung

    Auszug aus OLG Hamm, 19.07.2001 - 3 Ss 478/01
    Das Amtsgericht hätte bei der gegebenen Beweislage, bei der der Angeklagte allein durch den tatbeteiligten Zeugen G. überführt werden sollte, seine Beweiswürdigung im besonderen Maße für das Revisionsgericht nachvollziehbar gestalten müssen (vgl. BGH StV 1997, 173), insbesondere die Angaben des Zeugen S. hierzu in den Urteilsgründen wiedergeben und würdigen müssen (vgl. BGH, StV 1997, 173).
  • OLG Saarbrücken, 14.09.2005 - Ss 29/05

    Verurteilung des Angeklagten aufgrund eines vom Verteidiger abgegebenen

    Denn eine prozessual beachtliche Einlassung des Angeklagten, der - wie hier - zuvor von seinem Schweigerecht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht hat, läge auch bei zulässiger Vertretung in der Erklärung nur dann vor, wenn in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststünde, dass der Angeklagte die Erklärung seines Verteidigers als seine eigene Einlassung verstanden wissen will (vgl. BGH, NStZ 1990, 447; OLG Düsseldorf, NJW 2002, 2728 ; OLG Hamm, JR 1980, 82 m. Anm. Fezer; NStZ-RR 2002, 14 ; BayObLG, VRS 60, 120; Beschluss des Senats vom 28. April 2003 - Ss 33-34/2003 - weitergehend in einem obiter dictum BGH, StV 1998 mit abl.

    Die Beachtung dieser Förmlichkeiten kann nur durch das Sitzungsprotokoll bewiesen werden (vgl. OLG Hamm, VRS 57, 427; StV 2002, 187 ; BayObLG, VRS 60, 120; OLG Düsseldorf, NJW 2002, 2728 ).

  • OLG Köln, 22.11.2016 - 1 RVs 259/16

    Voraussetzungen der Verwertung einer Verteidigererklärung als geständige

    Die Erklärung des Verteidigers, der Vorwurf der Anklage treffe zu, kann jedoch nur dann als Geständnis des Angeklagten gewertet werden, wenn der Verteidiger befragt wurde, ob seine Erklärung als Einlassung des Angeklagten anzusehen sei, der Hinweis erteilt wurde, dass sie in diesem Fall zum Gegenstand der Beweiswürdigung gemacht werde und weder der Verteidiger verneint noch der Angeklagte widerspricht (OLG Hamm [19.07.01] NStZ-RR 2002, 14; OLG Düsseldorf [06.05.02] NJW 2002, 2728).

    Der Nachweis der Einhaltung dieser Förmlichkeiten kann nur durch das Sitzungsprotokoll erfolgen (OLG Hamm [19.07.01] NStZ-RR 2002, 14; OLG Düsseldorf [06.05.02] NJW 2002, 2728).

  • OLG Düsseldorf, 06.05.2002 - 2b Ss 59/02

    Verwertung von Sacherklärungen des Verteidigers als Einlassung des Angeklagten

    b) Letztgenannte Auffassung von einer nur unter gewissen Bedingungen möglichen Verwertung von Erklärungen des Verteidigers als Einlassung des Angeklagten wird überwiegend in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm StV 2002, 187, 188; VRS 57, 427f = JR 1980 82f mit kritischer Anmerkung Fezer; BayObLG VRS 60 (1981), 120, 121; vgl. auch Gollwitzer in LR, StPO, 25. Aufl. Rdnr. 15 a.E. zu § 261 m.w.N.) vertreten.
  • OLG Hamm, 01.02.2006 - 1 Ss 395/05

    Erklärung; Einlassung des Angeklagten; Erklärung des Verteidigers;

    Die Verwertbarkeit von Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung setzt vielmehr voraus, dass die Angeklagte den Verteidiger zu dieser Erklärung ausdrücklich bevollmächtigt oder die Erklärung nachträglich genehmigt hat (vgl. BGH StV 2005, 536; BGH, NStZ 1990, 447; OLG Hamm, StV 2002, 187; Park, StV 1998, 59 f., a.A. wohl BGH StV 1998, 59).
  • BayObLG, 29.08.2002 - 1 ObOWi 317/02

    Anforderungen an die Rüge der unzulässigen Bezugnahme auf eine Einlassung -

    Es kann dahinstehen, ob der sehr weitgehenden Auffassung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, wonach dies "ohne weiteres" zulässig sein soll oder ob eine Sacherklärung des Verteidigers nur dann als Einlassung des Betroffenen gewertet werden kann, wenn der Verteidiger und/oder der Betroffene - gegebenenfalls auf Befragung des Gerichts - (eindeutig) klargestellt haben, dass die Erklärung des Verteidigers als Beweismittel verwertet werden dürfe (vgl. BayObLGSt 1980, 111 = VRS 60, 120; OLG Hamm JR 1980, 82 mit Anm. Fezer; StV 2002, 187 ; OLG Düsseldorf StV 2002; 411).
  • KG, 06.03.2007 - 1 Ss 241/06

    Strafverfahren: Wertung der Ausführungen des Verteidigers als Einlassung des

    Es ist entweder eine (sinngemäße) Erklärung des Angeklagten, dass er die Äußerung als seine Einlassung verstanden wissen will, erforderlich oder eine dementsprechende klarstellende Erklärung des Verteidigers, der der Angeklagte zustimmt oder für die er den Verteidiger ausdrücklich bevollmächtigt hat (h.M., vgl. etwa BGH NStZ 1990, 447, 448; NStZ-RR 2005, 703, 704; Kammergericht, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 3 Ws (B) 640/96 - BayObLG OLG VRS 60, 120, 121; Düsseldorf StV 2002, 411, 412; OLG Hamm NStZ-RR 2002, 14; Schoreit in Karlsruher Kommentar, StPO 5. Aufl., § 261 Rdnr. 12; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 261 Rdnr. 16 a).
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