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   OLG Hamm, 06.03.2008 - 3 Ss 68/08   

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OLG Hamm, 06.03.2008 - 3 Ss 68/08 (https://dejure.org/2008,10210)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.03.2008 - 3 Ss 68/08 (https://dejure.org/2008,10210)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. März 2008 - 3 Ss 68/08 (https://dejure.org/2008,10210)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit eines Rechtsmittelgerichts zur Korrektur einer rechtsfehlerhaft erfolgten Ablehnung der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe in Hinblick auf das berufungsrechtliche Verschlechterungsverbot; Erstmalige Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus einer Geldstrafe ...

  • Judicialis

    StGB § 53; ; StGB § 55; ; StPO § 331; ; StPO § 354 Abs. 1b; ; StPO § 460

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 235
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren; Verstoß gegen

    Auszug aus OLG Hamm, 06.03.2008 - 3 Ss 68/08
    Der Angeklagte soll durch die getrennte Aburteilung seiner Taten in verschiedenen Verfahren keinen Nachteil erleiden und keinen Vorteil erlangen (BGHSt 35, 208, 211; BGHSt 33, 131, 132).

    Die Vorschrift will sicherstellen, dass der Angeklagte bei seiner Entscheidung darüber, ob er von dem ihm zustehenden Rechtsmittel Gebrauch machen will, nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt wird, es könne ihm durch die Einlegung des Rechtsmittels ein Nachteil in Gestalt höherer Bestrafung entstehen (BGHSt 35, 208, 211; BGHSt 7, 86, 87).

    Dem Rechtsmittelgericht ist es in einem solchen Fall durch das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO verwehrt, die Entscheidung des ersten Richters zu korrigieren; denn da Freiheitsstrafe im Verhältnis zu Geldstrafe als das schwerere Übel anzusehen ist, würde der Angeklagte durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung erfahren (BGHSt 35, 208, 212 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 4. August 1976 - 2 StR 420/76, bei Holtz MDR 1977, 109).

    Diese beruht jedoch nicht auf einer Abänderung der in den Urteilen getroffenen Rechtsfolgenentscheidungen, sondern auf einem erstmals im Berufungsurteil vorzunehmenden richterlichen Gestaltungsakt, der von § 331 Abs. 1 StPO nicht erfasst wird (BGHSt 35, 208; Fischer, StGB, 55. Auflage, § 55 Rdnr. 20; Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 331, Rdnr. 20).

    Was im Nachtragsverfahren von Amts wegen und auch zu Ungunsten des Verurteilten zulässig ist, kann dem Berufungsgericht, das überdies eine bessere Gewähr für eine gerechte Strafzumessung (vgl. BGHSt 25, 384) bietet, nicht untersagt sein (BGHSt 35, 208, 215, Sternberg-Lieben in Schönke-Schröder, StGB, 27. Auflage, § 55, Rdnr. 42).

  • BGH, 04.08.1976 - 2 StR 420/76

    Zusammenfassung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe mit bereits rechtskräftig

    Auszug aus OLG Hamm, 06.03.2008 - 3 Ss 68/08
    Dem Rechtsmittelgericht ist es in einem solchen Fall durch das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO verwehrt, die Entscheidung des ersten Richters zu korrigieren; denn da Freiheitsstrafe im Verhältnis zu Geldstrafe als das schwerere Übel anzusehen ist, würde der Angeklagte durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung erfahren (BGHSt 35, 208, 212 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 4. August 1976 - 2 StR 420/76, bei Holtz MDR 1977, 109).
  • BGH, 28.10.2004 - 5 StR 430/04

    Entbehrliche Zurückverweisung bei Urteilsaufhebung nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO

    Auszug aus OLG Hamm, 06.03.2008 - 3 Ss 68/08
    Einer Zurückverweisung an dieses Gericht durch das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO bedarf es nicht, weil diese Vorschrift nur in "anderen Fällen" als denjenigen des § 354 Abs. 1 und Abs. 1 b StPO gilt (vgl. BGH NJW 2004, 3788).
  • BGH, 20.06.2001 - 3 StR 202/01

    Darstellung der Vorstrafen im Urteil

    Auszug aus OLG Hamm, 06.03.2008 - 3 Ss 68/08
    Bei den Feststellungen zur Person hat das Amtsgericht zu den strafrechtlichen Vorbelastungen lediglich die Auskunft aus dem Bundeszentralregister in die Urteilsgründe hineinkopiert, was als solches wenig sachgerecht und daher untunlich ist (vgl. allgemein BGH NStZ-RR 2006, 346; großzügig BayObLG, Beschluss vom 20.12.2004, 4 StrR 204/04, NStZ-RR 2005, 114 LS; zur Darstellung von Vorstrafen vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2001 - 3 StR 202/01, bei Becker, NStZ 2002, 97, 100).
  • OLG Düsseldorf, 07.09.2000 - 2b Ss 253/00

    Verschlechterung durch nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus OLG Hamm, 06.03.2008 - 3 Ss 68/08
    Die bloße Kenntnis des erstinstanzlichen Tatrichters von einer gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung allein ist kein genügender Anhaltspunkt für die Annahme einer nach §§ 53, 55 StGB zu treffenden Entscheidung (vgl. Bringewat a.a.O., a.A. OLG Düsseldorf, JR 2001, 477).
  • BayObLG, 20.12.2004 - 4St RR 204/04

    Einkopieren des Strafregisterauszuges in Urteilsgründe

    Auszug aus OLG Hamm, 06.03.2008 - 3 Ss 68/08
    Bei den Feststellungen zur Person hat das Amtsgericht zu den strafrechtlichen Vorbelastungen lediglich die Auskunft aus dem Bundeszentralregister in die Urteilsgründe hineinkopiert, was als solches wenig sachgerecht und daher untunlich ist (vgl. allgemein BGH NStZ-RR 2006, 346; großzügig BayObLG, Beschluss vom 20.12.2004, 4 StrR 204/04, NStZ-RR 2005, 114 LS; zur Darstellung von Vorstrafen vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2001 - 3 StR 202/01, bei Becker, NStZ 2002, 97, 100).
  • BGH, 07.01.1955 - 5 StR 638/54
    Auszug aus OLG Hamm, 06.03.2008 - 3 Ss 68/08
    Die Vorschrift will sicherstellen, dass der Angeklagte bei seiner Entscheidung darüber, ob er von dem ihm zustehenden Rechtsmittel Gebrauch machen will, nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt wird, es könne ihm durch die Einlegung des Rechtsmittels ein Nachteil in Gestalt höherer Bestrafung entstehen (BGHSt 35, 208, 211; BGHSt 7, 86, 87).
  • BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84

    Wirkungen einer bereits vollstreckten Freiheitstrafe auf die Bildung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 06.03.2008 - 3 Ss 68/08
    Der Angeklagte soll durch die getrennte Aburteilung seiner Taten in verschiedenen Verfahren keinen Nachteil erleiden und keinen Vorteil erlangen (BGHSt 35, 208, 211; BGHSt 33, 131, 132).
  • BGH, 09.07.2003 - 2 StR 125/03

    Strafaussetzung zur Bewährung (Prognosezeitpunkt bei nachträglicher

    Auszug aus OLG Hamm, 06.03.2008 - 3 Ss 68/08
    Es können mithin Umstände herangezogen werden, die dem früheren Richter noch unbekannt waren oder die erst später entstanden sind (vgl. BGH NJW 03, 2841).
  • BGH, 18.07.2006 - 3 StR 230/06

    Urteilsgründe (Beweiswürdigung; Mitteilung von Einzelheiten der Beweisaufnahme)

    Auszug aus OLG Hamm, 06.03.2008 - 3 Ss 68/08
    Bei den Feststellungen zur Person hat das Amtsgericht zu den strafrechtlichen Vorbelastungen lediglich die Auskunft aus dem Bundeszentralregister in die Urteilsgründe hineinkopiert, was als solches wenig sachgerecht und daher untunlich ist (vgl. allgemein BGH NStZ-RR 2006, 346; großzügig BayObLG, Beschluss vom 20.12.2004, 4 StrR 204/04, NStZ-RR 2005, 114 LS; zur Darstellung von Vorstrafen vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2001 - 3 StR 202/01, bei Becker, NStZ 2002, 97, 100).
  • OLG Hamm, 13.08.2007 - 2 Ss 352/07

    Gesamtstrafenbildung; Absehen; Zulässigkeit

  • BayObLG, 12.09.2019 - 202 StRR 1609/19

    Revision gegen Verweisungsurteil nach § 328 Abs. 2 StPO

    b) Aus den dem Senat damit für die revisionsgerichtliche Überprüfung zugänglichen Urteilsfeststellungen des Landgerichts ergibt sich, dass die Berufungskammer bei der ihr von Amts wegen obliegenden Verpflichtung zur Prüfung einer hinreichenden Strafkompetenz (sog. "Strafbann") des Erstgerichts (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 21.04.1994 - 4 StR 136/94 = BGHSt 40, 120, 122 = NJW 1994, 2369 = StV 1994, 414 = wistra 1994, 304 und Urt. v. 22.04.1999 - 4 StR 19/99 = BGHSt 45, 58 = wistra 1999, 343 = StV 1999, 343 = NJW 1999, 2604; LR/Gössel § 323 Rn. 21, 51 ff.; BeckOK/Eschelbach § 328 Rn. 12, 16, 24) mit zutreffender Begründung davon ausgegangen ist, dass mit den u.a. wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Nötigung und Beleidigung festgesetzten (unerledigten) Einzelstrafen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten durch das seit dem 04.11.2015 rechtskräftige Berufungsurteil des Landgerichts Chemnitz vom 27.10.2015 und ohne Hinderung durch das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - 3 StR 478/15 bei juris; 04.04.1997 - 2 StR 125/97 = NStZ-RR 1997, 228; 11.02.1988 - 4 StR 516/87 = BGHSt 35, 208 = wistra 1988, 235 = NStZ 1988, 284 und 07.07.2010 - 1 StR 212/10 = BGHSt 55, 220 = NJW 2010, 3589 = BGHR StGB § 55 Berufung 1 = StraFo 2010, 469; OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2008 - 3 Ss 68/08 = NStZ-RR 2008, NSTZ-RR 2008, 235; OLG Celle, Beschluss vom 21.06.2017- 2 Ws 127/17 = StraFo 2017, 466; BeckOK/Eschelbach § 331 Rn. 35; KK/Paul § 331 Rn. 3, Fischer StGB 66. Aufl. § 55 Rn. 19 f., jeweils m.w.N.) die Bildung einer die Strafkompetenz des Amtsgerichts von vier Jahren voraussichtlich deutlich übersteigenden (neuen) Gesamtfreiheitsstrafe festzusetzen gewesen wäre.
  • OLG Brandenburg, 18.09.2009 - 1 Ss 33/09

    Strafverfahren: Nachholung erstinstanzlich unterbliebener Gesamtstrafenbildung im

    Eine Entscheidung des erstinstanzlichen Richters über die Gesamtstrafenbildung ist aber auch dann nicht getroffen, wenn diesem die gesamtstrafenfähige anderweitige Verurteilung zwar bekannt war, er aber die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung fehlerhaft nicht erkannt hat (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2008, 235 m.w.N.; Meyer-Goßner, a.a.O.; Frisch in SK-StPO, § 331, Rn. 54).
  • OLG Hamm, 18.12.2018 - 4 RVs 162/18

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Beschlussverfahren; Kostenentscheidung des

    Fehlt es an einer solchen Entscheidung entweder, weil dem erstinstanzlichen Tatrichter die gesamtstrafenfähige anderweitige Verurteilung unbekannt geblieben ist, insoweit zu prüfenden Unterlagen trotz sachgerechter Terminsvorbereitung nicht vollständig vorgelegen haben oder er aber die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung fehlerhaft nicht erkannt hat, so ist die Entscheidung durch das Berufungsgericht zu treffen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2008 - 3 Ss 68/08 -, m.w.N., zitiert nach juris).
  • LG Osnabrück, 30.06.2010 - 21 Ns 32/09

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Berücksichtigung des

    Die bloße Kenntnis des erstinstanzlichen Tatrichters von einer gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung allein ist kein genügender Anhaltspunkt für die Annahme einer nach §§ 53, 55 StGB zu treffenden Entscheidung (OLG Hamm, NStZ-RR 2008, 235, 236).
  • OLG Hamm, 02.08.2017 - 1 RVs 65/17

    Absehen von der Einbeziehung nicht erledigter Geldstrafen; Bildung einer

    An einer solchen Gesamtstrafenbildung wäre das Berufungsgericht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des in § 331 Abs. 1 StPO normierten Verschlechterungsverbots gehindert gewesen, schon da das Amtsgericht Kamen die Möglichkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht erkennbar bedacht hat, so dass insofern schon keine erstinstanzliche Entscheidung vorlag (vgl. Senat, Beschluss vom 18.08.2016 - III-1 RVs 92/15 -, Beschluss vom 14.07.2016 - III-1 RVs 48/16 - OLG Hamm, NStZ-RR 2008, 235, juris; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 331 Rn. 7).
  • OLG Hamm, 18.03.2013 - 3 RVs 7/13

    Gesamtstrafe; Berufungsbeschränkung

    Diese Beschränkung der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichtes ergibt sich - ungeachtet der Frage eines Verstoßes gegen das Verbot der reformatio in peius (§ 331 Abs. 1 StPO) durch die nachträgliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe in der vorliegenden Fallkonstellation (vgl. hierzu Senat, NStZ-RR 2008, 235 m.w.N.) - bereits aus der vom Angeklagten erklärten Berufungsbeschränkung.
  • KG, 03.12.2008 - 1 Ss 267/08

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Berücksichtigung mehrerer

    Entgegen der Ansicht der Revision stand der nachträglichen Gesamtstrafenbildung durch das Berufungsgericht nicht das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO entgegen, da das Amtsgericht ausweislich seiner Urteilsgründe in Unkenntnis der Vorverurteilungen keine bewußte Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB getroffen hat (vgl. BGHSt 35, 208, 212; BayObLG JR 1980, 378, 379; OLG Düsseldorf StV 1993, 31; Rissing-van Saan in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 55 Rdn. 45; von Heintschel-Heinegg in Münchener Kommentar, StGB, § 55 Rdn. 40; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl., § 55 Rdn. 42; Fischer, StGB 55. Aufl., § 55 Rdn. 20; vgl. auch OLG Hamm NStZ-RR 2008, 235).
  • LG Limburg, 06.08.2012 - 1 Qs 124/12

    Strafvollstreckung: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung trotz Schweigens des

    Das Schweigen des Amtsgerichts in dem Strafbefehl vom 10.12.2010 zu dieser Frage eröffnet vielmehr gerade die Möglichkeit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 460 StPO (vgl. OLG Hamm vom 06.03.2008, Az. 3 Ss 68/08 - zitiert nach juris).
  • KG, 25.09.2023 - 2 ORs 28/23

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Berücksichtigung des Gesamtstrafübels bei

    Diese beruht jedoch nicht auf einer Abänderung der in den Urteilen getroffenen Rechtsfolgenentscheidungen, sondern auf einem erstmals im Berufungsurteil vorzunehmenden richterlichen Gestaltungsakt, der von § 331 Abs. 1 StPO nicht erfasst wird (vgl. BGHSt 35, 208; OLG Hamm, Beschluss vom 6. März 2008 - 3 Ss 68/08 -, juris).
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