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   OLG Hamm, 27.11.2001 - 3 Ss OWi 1049/01   

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https://dejure.org/2001,11076
OLG Hamm, 27.11.2001 - 3 Ss OWi 1049/01 (https://dejure.org/2001,11076)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.11.2001 - 3 Ss OWi 1049/01 (https://dejure.org/2001,11076)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. November 2001 - 3 Ss OWi 1049/01 (https://dejure.org/2001,11076)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Qualifizierter Rotlichtverstoß, Umfang der erforderlichen Feststellungen, Beobachtung durch einen Zeugen, Vorsatz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifizierter Rotlichtverstoß; Erforderliche Feststellungen; Beobachtung; Zeuge; Vorsatz

  • Judicialis

    StVO § 37

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 37

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 03.11.1992 - Ss 467/92
    Auszug aus OLG Hamm, 27.11.2001 - 3 Ss OWi 1049/01
    Nicht festgestellt wird in den Entscheidungsgründen indes, in welcher Entfernung von der Lichtzeichenanlage die Betroffene sich zu diesem Zeitpunkt befunden hat und mit welcher Geschwindigkeit sie sich der Lichtzeichenanlage näherte Diese Angaben sind jedoch erforderlich, um die Dauer eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, die nicht mit geeichten Messgeräten gemessen wurde, zu berechnen und festzustellen (vgl. auch OLG Köln, NZV 1993, 119).
  • OLG Hamm, 01.12.2009 - 2 Ss OWi 827/09

    Umfang der Feststellungen für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

    Insbesondere wenn die Feststellungen zum Zeitablauf nicht auf einer technischen Messung mittels eines geeichten Messgerätes beruhen, sind wegen der damit verbundenen zahlreichen Fehlermöglichkeiten klare und erschöpfende Feststellungen zum Zeitablauf sowie zur Entfernung des Fahrzeugs zum Einmündungsbereich, zur Lichtzeichenanlage und zu einer ggf. vorhandenen Haltelinie zu treffen (vgl. Senatsbeschluss vom 23.10.2003 - 2 Ss OWi 649/03 - m.w.N.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 08.11.2007 - 3 Ss OWi 406/07 - und vom 27.11.2001 - 3 Ss OWi 1049/01 -,jeweils m.w.N.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 37 StVO Rdn. 61 m.w.N,).
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