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   OLG Hamm, 30.09.1996 - III-3 Ss OWi 1054/96   

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OLG Hamm, 30.09.1996 - III-3 Ss OWi 1054/96 (https://dejure.org/1996,2354)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.1996 - III-3 Ss OWi 1054/96 (https://dejure.org/1996,2354)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. September 1996 - III-3 Ss OWi 1054/96 (https://dejure.org/1996,2354)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchführung der Hauptverhandlung ohne den nicht rechtzeitig erschienenen Verteidiger als Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens; Grundsätzliche Wartepflicht von 15 Minuten im Fall eines nicht angekündigten Ausbleibens des Verteidigers; Umfang der ...

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 179
  • NZV 1997, 408
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Düsseldorf, 10.04.1995 - 2 Ss OWi 239/94
    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.1996 - 3 Ss OWi 1054/96
    1 St 130/84|BGH; 04.12.1984; 5 StR 746/84">StV 1985, 6, 7; OLG Düsseldorf, StV 1995, 454, 455).

    Der Umfang der Fürsorgepflicht in den Fällen, in denen es darum geht, die Mitwirkung des Verteidigers in der Hauptverhandlung sicherzustellen, bestimmt sich danach, welche rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten die Sache bietet und ob von der Person des Betroffenen her Anlaß zu besonderer Rücksichtnahme besteht (OLG Hamm VRS 41, 45, 46, VRS 55, 368, 369; OLG Hamburg, MDR 1981, 165; BayObLG, StV 1985, 6, 7; OLG Hamm GA 88, 228; OLG Düsseldorf, StV 1995, 454, 455).

    Weiterhin kann ein längeres Zuwarten geboten sein, wenn der Verteidiger seine Verspätung angekündigt hatte (OLG Hamm, VRS 55, 368, 370; OLG Hamburg, MDR 1981, 165; BayObLG, VRS 60, 304; StV 1985, 6, 7; OLG Düsseldorf StV 1995, 454, 455).

    Andererseits stehen dem Interesse des Betroffenen an einer Terminsverlegung die ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Interessen der Allgemeinheit an der Durchführbarkeit des Verfahrens sowie seiner Beschleunigung gegenüber, die mit dem Interesse des Betroffenen am Beistand des von ihm gewählten Verteidigers in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind (BayObLG, StV 1989, 94, 95; NJW 1995, 3134; OLG Düsseldorf, StV 1995, 454, 455).

    Das bloße Nichterscheinen des Verteidigers ohne die vorherige Mitteilung, der Verteidiger werde sich lediglich verspäten, reicht in der Regel gerade nicht aus, um einen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens oder eine längere als die übliche 15-minütige Wartezeit zu begründen (OLG Düsseldorf, StV 1995, 454, 455; BayObLG NJW 1995, 3134).

    Bloßes Nichterscheinen des Verteidigers hindert dann die Durchführung der Hauptverhandlung nicht, fehlen Anhaltspunkte dafür, daß das Ausbleiben des Verteidigers ungewollt ist, muß das Gericht weder warten noch den Termin aussetzen (OLG Düsseldorf, StV 1995, 454, 455; BayObLG, NJW 1995, 3134).

  • OLG Hamm, 11.04.1978 - 2 Ss OWi 611/78
    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.1996 - 3 Ss OWi 1054/96
    Grundsätzlich obliegt es dem Betroffenen selbst sowie dem von ihm gewählten Verteidiger, durch geeignete Abreden und Vorkehrungen die rechtzeitige Anwesenheit des Verteidigers in der Hauptverhandlung sicherzustellen (so bereits OLG Hamm, VRS 55, 368, 369).

    Andererseits hat der Betroffene nicht nur einen Anspruch darauf, sich im Bußgeldverfahren der Hilfe eines Verteidigers zu bedienen (§§ 137 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG), sondern auch ein Recht auf ein faires Verfahren, dem auf Seiten des Gerichts eine prozessuale Fürsorgepflicht entspricht, die es nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel gebietet, im Falle des nicht angekündigten Ausbleibens des Verteidigers einen Zeitraum von etwa 15 Minuten zuzuwarten, bevor mit der Hauptverhandlung begonnen wird (OLG Hamm, VRS 55, 368, 369; VRS 59, 449, 450; OLG Hamburg, MDR 1981, 165; BayObLG, VRS 60, 304; OLG Frankfurt/Main, AnwBl. 1984, 108, 109; OLG Köln, StV 1984, 147; BayObLG, …

    Insoweit ist anerkannt, daß es mitunter aus Gründen der Fürsorge für einen Verfahrensbeteiligten geboten sein kann, eine strafprozessuale Vorschrift - hier die Bestimmung des § 228 Abs. 2 StPO - nicht anzuwenden, obwohl ihre Anwendung rechtsfehlerfrei möglich wäre, um ein faires Verfahren zu gewährleisten (OLG Hamm VRS 41, 45, 46; VRS 55, 368, 369; GA 88, 228).

    Der Umfang der Fürsorgepflicht in den Fällen, in denen es darum geht, die Mitwirkung des Verteidigers in der Hauptverhandlung sicherzustellen, bestimmt sich danach, welche rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten die Sache bietet und ob von der Person des Betroffenen her Anlaß zu besonderer Rücksichtnahme besteht (OLG Hamm VRS 41, 45, 46, VRS 55, 368, 369; OLG Hamburg, MDR 1981, 165; BayObLG, StV 1985, 6, 7; OLG Hamm GA 88, 228; OLG Düsseldorf, StV 1995, 454, 455).

    Weiterhin kann ein längeres Zuwarten geboten sein, wenn der Verteidiger seine Verspätung angekündigt hatte (OLG Hamm, VRS 55, 368, 370; OLG Hamburg, MDR 1981, 165; BayObLG, VRS 60, 304; StV 1985, 6, 7; OLG Düsseldorf StV 1995, 454, 455).

  • BayObLG, 29.03.1995 - 2 ObOWi 61/95
    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.1996 - 3 Ss OWi 1054/96
    Hinsichtlich der letztgenannten Fallkonstellationen ist dabei zusätzlich zu berücksichtigen, daß das erst unmittelbar vor Terminsbeginn durch eine entsprechende Nachricht bekanntwerdende Ausbleiben des Verteidigers für den Betroffenen überraschend und dieser deshalb nicht auf eine Verhandlung ohne Verteidiger vorbereitet ist (BayObLG, StV 1989, 94, 95; NJW 1995, 3134).

    Andererseits stehen dem Interesse des Betroffenen an einer Terminsverlegung die ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Interessen der Allgemeinheit an der Durchführbarkeit des Verfahrens sowie seiner Beschleunigung gegenüber, die mit dem Interesse des Betroffenen am Beistand des von ihm gewählten Verteidigers in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind (BayObLG, StV 1989, 94, 95; NJW 1995, 3134; OLG Düsseldorf, StV 1995, 454, 455).

    Das bloße Nichterscheinen des Verteidigers ohne die vorherige Mitteilung, der Verteidiger werde sich lediglich verspäten, reicht in der Regel gerade nicht aus, um einen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens oder eine längere als die übliche 15-minütige Wartezeit zu begründen (OLG Düsseldorf, StV 1995, 454, 455; BayObLG NJW 1995, 3134).

    Bloßes Nichterscheinen des Verteidigers hindert dann die Durchführung der Hauptverhandlung nicht, fehlen Anhaltspunkte dafür, daß das Ausbleiben des Verteidigers ungewollt ist, muß das Gericht weder warten noch den Termin aussetzen (OLG Düsseldorf, StV 1995, 454, 455; BayObLG, NJW 1995, 3134).

  • OLG Hamburg, 15.10.1980 - 1 Ss 216/80
    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.1996 - 3 Ss OWi 1054/96
    Andererseits hat der Betroffene nicht nur einen Anspruch darauf, sich im Bußgeldverfahren der Hilfe eines Verteidigers zu bedienen (§§ 137 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG), sondern auch ein Recht auf ein faires Verfahren, dem auf Seiten des Gerichts eine prozessuale Fürsorgepflicht entspricht, die es nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel gebietet, im Falle des nicht angekündigten Ausbleibens des Verteidigers einen Zeitraum von etwa 15 Minuten zuzuwarten, bevor mit der Hauptverhandlung begonnen wird (OLG Hamm, VRS 55, 368, 369; VRS 59, 449, 450; OLG Hamburg, MDR 1981, 165; BayObLG, VRS 60, 304; OLG Frankfurt/Main, AnwBl. 1984, 108, 109; OLG Köln, StV 1984, 147; BayObLG, …

    Der Umfang der Fürsorgepflicht in den Fällen, in denen es darum geht, die Mitwirkung des Verteidigers in der Hauptverhandlung sicherzustellen, bestimmt sich danach, welche rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten die Sache bietet und ob von der Person des Betroffenen her Anlaß zu besonderer Rücksichtnahme besteht (OLG Hamm VRS 41, 45, 46, VRS 55, 368, 369; OLG Hamburg, MDR 1981, 165; BayObLG, StV 1985, 6, 7; OLG Hamm GA 88, 228; OLG Düsseldorf, StV 1995, 454, 455).

    Weiterhin kann ein längeres Zuwarten geboten sein, wenn der Verteidiger seine Verspätung angekündigt hatte (OLG Hamm, VRS 55, 368, 370; OLG Hamburg, MDR 1981, 165; BayObLG, VRS 60, 304; StV 1985, 6, 7; OLG Düsseldorf StV 1995, 454, 455).

  • BayObLG, 30.11.1988 - 1 ObOWi 248/88

    Gericht; Verpflichtung; Hauptverhandlung; Fürsorgepflicht; Unterbrechung;

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.1996 - 3 Ss OWi 1054/96
    Hinsichtlich der letztgenannten Fallkonstellationen ist dabei zusätzlich zu berücksichtigen, daß das erst unmittelbar vor Terminsbeginn durch eine entsprechende Nachricht bekanntwerdende Ausbleiben des Verteidigers für den Betroffenen überraschend und dieser deshalb nicht auf eine Verhandlung ohne Verteidiger vorbereitet ist (BayObLG, StV 1989, 94, 95; NJW 1995, 3134).

    Andererseits stehen dem Interesse des Betroffenen an einer Terminsverlegung die ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Interessen der Allgemeinheit an der Durchführbarkeit des Verfahrens sowie seiner Beschleunigung gegenüber, die mit dem Interesse des Betroffenen am Beistand des von ihm gewählten Verteidigers in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind (BayObLG, StV 1989, 94, 95; NJW 1995, 3134; OLG Düsseldorf, StV 1995, 454, 455).

  • BayObLG, 26.07.1984 - RReg. 1 St 130/84
    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.1996 - 3 Ss OWi 1054/96
    Der Umfang der Fürsorgepflicht in den Fällen, in denen es darum geht, die Mitwirkung des Verteidigers in der Hauptverhandlung sicherzustellen, bestimmt sich danach, welche rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten die Sache bietet und ob von der Person des Betroffenen her Anlaß zu besonderer Rücksichtnahme besteht (OLG Hamm VRS 41, 45, 46, VRS 55, 368, 369; OLG Hamburg, MDR 1981, 165; BayObLG, StV 1985, 6, 7; OLG Hamm GA 88, 228; OLG Düsseldorf, StV 1995, 454, 455).

    Weiterhin kann ein längeres Zuwarten geboten sein, wenn der Verteidiger seine Verspätung angekündigt hatte (OLG Hamm, VRS 55, 368, 370; OLG Hamburg, MDR 1981, 165; BayObLG, VRS 60, 304; StV 1985, 6, 7; OLG Düsseldorf StV 1995, 454, 455).

  • OLG Köln, 18.11.1983 - 3 Ss 658/83

    Ausgestaltung der Aufhebung eines Urteils in einer Bußgeldsache wegen einer

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.1996 - 3 Ss OWi 1054/96
    Andererseits hat der Betroffene nicht nur einen Anspruch darauf, sich im Bußgeldverfahren der Hilfe eines Verteidigers zu bedienen (§§ 137 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG), sondern auch ein Recht auf ein faires Verfahren, dem auf Seiten des Gerichts eine prozessuale Fürsorgepflicht entspricht, die es nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel gebietet, im Falle des nicht angekündigten Ausbleibens des Verteidigers einen Zeitraum von etwa 15 Minuten zuzuwarten, bevor mit der Hauptverhandlung begonnen wird (OLG Hamm, VRS 55, 368, 369; VRS 59, 449, 450; OLG Hamburg, MDR 1981, 165; BayObLG, VRS 60, 304; OLG Frankfurt/Main, AnwBl. 1984, 108, 109; OLG Köln, StV 1984, 147; BayObLG, …

    Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation von der, in dem eine Gegenüberstellung des Betroffenen mit in der Hauptverhandlung anwesenden Tatzeugen erforderlich ist (vgl. hierzu OLG Köln, StV 1984, 147).

  • BayObLG, 17.12.1980 - 1 ObOWi 549/80

    Dauer einer Wartezeit eines Gerichts bzgl. des Beginns einer Hauptverhandlung bei

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.1996 - 3 Ss OWi 1054/96
    Andererseits hat der Betroffene nicht nur einen Anspruch darauf, sich im Bußgeldverfahren der Hilfe eines Verteidigers zu bedienen (§§ 137 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG), sondern auch ein Recht auf ein faires Verfahren, dem auf Seiten des Gerichts eine prozessuale Fürsorgepflicht entspricht, die es nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel gebietet, im Falle des nicht angekündigten Ausbleibens des Verteidigers einen Zeitraum von etwa 15 Minuten zuzuwarten, bevor mit der Hauptverhandlung begonnen wird (OLG Hamm, VRS 55, 368, 369; VRS 59, 449, 450; OLG Hamburg, MDR 1981, 165; BayObLG, VRS 60, 304; OLG Frankfurt/Main, AnwBl. 1984, 108, 109; OLG Köln, StV 1984, 147; BayObLG, …

    Weiterhin kann ein längeres Zuwarten geboten sein, wenn der Verteidiger seine Verspätung angekündigt hatte (OLG Hamm, VRS 55, 368, 370; OLG Hamburg, MDR 1981, 165; BayObLG, VRS 60, 304; StV 1985, 6, 7; OLG Düsseldorf StV 1995, 454, 455).

  • OLG Hamm, 04.02.1980 - 2 Ss OWi 2755/79

    Verkündung eines Urteils durch das Gericht ohne Abwarten auf das verspätete

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.1996 - 3 Ss OWi 1054/96
    Andererseits hat der Betroffene nicht nur einen Anspruch darauf, sich im Bußgeldverfahren der Hilfe eines Verteidigers zu bedienen (§§ 137 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG), sondern auch ein Recht auf ein faires Verfahren, dem auf Seiten des Gerichts eine prozessuale Fürsorgepflicht entspricht, die es nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel gebietet, im Falle des nicht angekündigten Ausbleibens des Verteidigers einen Zeitraum von etwa 15 Minuten zuzuwarten, bevor mit der Hauptverhandlung begonnen wird (OLG Hamm, VRS 55, 368, 369; VRS 59, 449, 450; OLG Hamburg, MDR 1981, 165; BayObLG, VRS 60, 304; OLG Frankfurt/Main, AnwBl. 1984, 108, 109; OLG Köln, StV 1984, 147; BayObLG, …
  • KG, 21.07.2016 - 3 Ws (B) 382/16

    Bußgeldhauptverhandlung wegen Ordnungswidrigkeit: Wartepflicht des Gerichts vor

    1 St 130/84|BGH; 04.12.1984; 5 StR 746/84">StV 1985, 6 f.; 1989, 94 f.; NJW 1995, 3134; OLG Stuttgart MDR 1985, 871 f.; OLG Düsseldorf StV 1995, 454 f.; OLG Hamm NZV 1997, 408 f.; ebenso zu den Anforderungen an den Erlass eines Versäumnisurteils wegen Nichterscheinens vor Gericht: OLG Dresden NJW-RR 96, 246 und BGH NJW 1999, 724 f.).
  • VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 121/98

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Versagung der Wiedereinsetzung gegen

    1 St 130/84|BGH; 04.12.1984; 5 StR 746/84">StV 85, 6 f.; 89, 94 f.; NJW 95, 3134; OLG Stuttgart, MDR 85, 871 f.; OLG Düsseldorf, StV 95, 454 f.; OLG Hamm, NZV 97, 408 f.; ebenso zu den Anforderungen an den Erlass eines Versäumnisurteils wegen Nichterscheinens vor Gericht: OLG Dresden, Beschluss vom 11. Januar 1995, NJW-RR 96, 246 und BGH, Urteil vom 19. November 1998, NJW 1999, 724 f.).
  • OLG Hamm, 16.06.2006 - 3 Ss OWi 310/06

    Ausbleiben des Verteidigers; Verhinderung; Verspätung; Verletzung des rechtlichen

    Grundsätzlich obliegt es dem Betroffen selbst sowie dem von ihm gewählten Verteidiger, durch geeignete Abreden und Vorkehrungen die rechtzeitige Anwesenheit des Verteidigers in der Hauptverhandlung sicherzustellen (Senat, NZV 1997, 408, 409).
  • OLG Köln, 02.09.1997 - Ss 485/97
    Im Falle nicht angekündigten Ausbleibens des Betroffenen und/oder des Verteidigers ist ein Zeitraum von etwa 15 Minuten zuzuwarten, bevor mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. OLG Köln VRS 42, 284; BayObLG VRS 60, 304 und NZV 1989, 321; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 179; Göhler a.a.O.).
  • OLG Jena, 24.09.2007 - 1 Ss 369/07

    Verfahren

    Der Betroffene hat aber entgegen §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht dargelegt, dass sein Verteidiger unter Zugrundelegung einer Wartepflicht von 15 Minuten noch vor der Urteilsverkündung in der Hauptverhandlung eingetroffen wäre, das Urteil demzufolge überhaupt auf dem Verfahrensverstoß beruht (vgl. auch: OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 179).
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