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OLG Hamm, 25.02.1993 - 3 Ss OWi 1060/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- nrw.de (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1993, 615
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Hamm, 06.11.2007 - 3 Ss OWi 494/07
Baumschutzsatzung; Eigentumsrecht; Verhältnis
Insoweit hält der Senat angesichts der Entscheidung des BGH vom 15.03.1996 (3 StR 506/95; BGHSt 42, 79) und der Entscheidung des BVerwG vom 16.06.1994 (4 C 2/94; BVerwGE 96, 110) an der im Beschluss vom 25.02.1993 (3 Ss OWi 1060/92; JMBl. 1993, 155) dargelegte Auffassung nicht fest. - BGH, 15.03.1996 - 3 StR 506/95
Unzureichend bestimmter Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 1993 (3 Ss Owi 1060/92, NVwZ-RR 1993, 615) gehindert.Selbst wenn in der einen oder anderen Gemeinde eine solche Möglichkeit zur Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs der Baumschutzsatzung besser geeignet schiene, wäre - entgegen der Auffassung des OLG Hamm NVwZ-RR 1993, 615, 616 - die hier gewählte Art der Abgrenzung nicht unzulässig.
- OVG Schleswig-Holstein, 23.02.1994 - 1 K 14/92 Auf der Linie des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg liegt auch die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschl. v. 25.02.1993 (- 3 Ss OWi 1060/92 -, UPR 1994, 34), wonach eine Baumschutzsatzung, die als räumlichen Geltungsbereich die Gebiete bezeichne, für die Bebauungspläne bestehen, sowie die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, insoweit unwirksam sei, als sie nicht Grundlage einer Bußgeldfestsetzung sein könne.
- OLG Braunschweig, 30.06.2003 - 2 Ss (BZ) 14/03
Zulassung einer Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenrecht; Hinreichende …
So kann der Bürger, der Bäume fällen will, anhand der Satzungsregelung voraussehen, ob sein Verhalten bußgeldbewehrt ist, weil er in den allermeisten Fällen bereits aufgrund der Siedlungsstruktur erkennt, ob die Bäume noch innerhalb der bebauten Ortsteile oder des Geltungsbereichs der Bebauungspläne (welche durch die Presse bekannt werden) liegen, und weil er dies in den selteneren Grenzfällen durch Rücksprache bei der Gemeinde klären kann (…BGH, a.a.O.; a.A. OLG Hamm NVwZ-RR 1993, 615).