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OLG Hamm, 09.05.2000 - 3 Ss OWi 115/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Burhoff online
Fahrverbot, Absehen vom Fahrverbot, Härtefall, Existenzgefährdung, Ersatzkraft, Überprüfung der tatrichterlichen Entscheidung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verkehrsordnungswidrigkeit; Fahrlässigkeit; Geschwindigkeitsüberschreitung; Regelfahrverbot; Härtefall
- Judicialis
StVO § 3; ; StVO § 49; ; StVG § 24; ; StVG § 25 Abs. 2 a; ; BKatV § 2 Abs. 1 Ziffer 1; ; BKatV § 2 Abs. 4; ; BKatV § 2 Abs. 1
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Absehen von Verhängung eines Regelfahrverbots wegen persönlicher Härte
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Minden - 15 OWi 63 Js 1275/99
- OLG Hamm, 09.05.2000 - 3 Ss OWi 115/00
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 30.09.1996 - 3 Ss OWi 972/96
Absehen von Fahrverbot aufgrund persönlicher Umstände, …
Auszug aus OLG Hamm, 09.05.2000 - 3 Ss OWi 115/00
Vielmehr ist der dem Tatrichter so verbleibende Entscheidungsspielraum durch die gesetzlich niedergelegten oder von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insofern hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung eines Regelfahrverbots nach der BKatV zu zählen ist (vgl. Senatsentscheidungen vom 7. März 1996, JMBl. NW 96/246; vom 30. September 1996 - 3 Ss OWi 972/96 - vom 10. Dezember 1996, - 3 Ss OWi 1405/96 - ; BGH NZV 1992/286, 287). - BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91
Kammerentscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von Fahrverboten:
Auszug aus OLG Hamm, 09.05.2000 - 3 Ss OWi 115/00
Er hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass das Fahrverbot unangemessen wäre, mithin eine unverhältnismäßige Reaktion auf objektiv verwirklichtes Unrecht und subjektiv vorwerfbares Verhalten darstellt (BVerfG NStZ 1996/391, 392 m.w.N.).