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OLG Hamm, 10.07.2003 - 3 Ss OWi 1157/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
OWiG § 32 Abs. 2 § 72
Anforderungen an die Bezeichnung des Betroffenen im Beschluss
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2004, 121 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 2 Ss OWi 1041/14
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Die Vorschrift des § 275 StPO (mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3) gilt gemäß § 71 Abs. 1 OWiG auch für das gerichtliche Bußgeldverfahren (OLG Hamm Beschluß v. 10.07.2003 - 3 Ss OWi 1157/02).Auch im Rubrum eines Beschlusses nach § 72 OWiG sind daher der Betroffene und auch etwaige Nebenbeteiligte aufzuführen, da die Entscheidung gegen sie wirkt und dies für die Vollstreckung aus dem Titel erkennbar sein muss (Göhler, OWiG 15. Aufl. § 72 Rn. 49, OLG Hamm NStZ-RR 2004, 121).
- OLG Hamm, 30.10.2018 - 1 Vollz (Ws) 497/18
Anforderungen an die schriftliche Beschlussfassung in Strafvollzugssachen; Angabe …
Die vorliegend lediglich verwendete Angabe "In pp." ist grundsätzlich nicht hinreichend (vgl. für den Eröffnungsbeschluss im Strafverfahren OLG Koblenz, Beschluss vom 04. März 2009 - 1 Ss 13/09 -, juris, sowie für den Bereich des Verfahrens nach dem OWiG, OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 3 Ss OWi 1157/02 -, juris) und kann allenfalls dann als unproblematisch angesehen werden, wenn aus der Entscheidung anderweitig aus sich heraus auch ohne Kenntnis von Verweisen verständlich und klar erkennbar ist, wer von ihr betroffen ist (vgl. Peglau, jurisPR-StrafR 3/2010 Anm. 4, zitiert nach juris).