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OLG Hamm, 31.07.2003 - 3 Ss OWi 136/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
Rotlichtverstoß, Haltelinie, qualifizierter Rotlichtverstoß, Beweiswürdigung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verhängung eines Fahrverbotes; Passieren der Haltelinie bei qualifiziertem Rotlichtverstoß; Inhaltsanforderungen an Urteile in Bußgeldsachen
- Judicialis
StVO § 37
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVO § 37
Rotlichtverstoß, Haltelinie, qualifizierter Rotlichtverstoß, Beweiswürdigung
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 24.06.1999 - 4 StR 61/99
Rotlichtverstoß; Verkehrsbedingter Halt; Vorlegung; Bußgeldkatalog-Verordnung
Auszug aus OLG Hamm, 31.07.2003 - 3 Ss OWi 136/03
Ein einfacher Rotlichtverstoß liegt vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO "Halt vor der Kreuzung!" verstoßen wird, ein Fahrzeugführer also bei Rotlicht in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Bereich, im Regelfall dem Kreuzungsbereich oder Einmündungsbereich einfährt (vgl. BGH NJW 1999, 2978).
- OLG Hamm, 08.11.2007 - 3 Ss OWi 406/07
Rotlichtverstoß; Rotlichtzeit; Feststellungen; Anforderungen
Diese Gelblichtzeit reicht normalerweise aus, um unter normalen Fahrbedingungen bei Aufleuchten des Gelblichts rechtzeitig vor der Kreuzung anhalten oder aber die Kreuzung bei Gelblicht noch passieren zu können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14.08.2007 - 3 Ss OWi 4/07 - und vom 31.07.2003 - 3 Ss OWi 136/03 - OLG Hamm, 4. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 4. September 1999 - 4 Ss OWi 909/99 m w. N.; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 380; Löhle/Beck, DAR 2000, 1 (6)). - OLG Hamm, 19.09.2005 - 1 Ss OWi 668/05
Rotlichtverstoß; Feststellungen; Umfang; Haltelinie
Diesbezügliche Feststellungen sind jedoch erforderlich, da nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung für die Berechnung der Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde grundsätzlich der Zeitpunkt des Passierens der Haltelinie maßgebend ist (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2003 - 3 Ss OWi 136/03 -, Hentschel StVR, 38. Aufl., § 37 StVO, Rdz. 61, BGH NJW 1999, 2978).