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   OLG Hamm, 30.01.1996 - 3 Ss OWi 1459/95   

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OLG Hamm, 30.01.1996 - 3 Ss OWi 1459/95 (https://dejure.org/1996,4768)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.01.1996 - 3 Ss OWi 1459/95 (https://dejure.org/1996,4768)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. Januar 1996 - 3 Ss OWi 1459/95 (https://dejure.org/1996,4768)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1909 (Ls.)
  • NZV 1996, 246
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 03.11.1992 - Ss 467/92
    Auszug aus OLG Hamm, 30.01.1996 - 3 Ss OWi 1459/95
    »Bei Verhängung der Regelbuße nach der BKatV sind die Gerichte auch dann, wenn die Regelbuße 200 DM übersteigt, nicht gehalten, Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß diese Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind (gegen OLG Köln, NZV 1993, 119 ).«.
  • OLG Hamm, 20.03.2012 - 3 RBs 440/11

    Trunkenheitsfahrt, Messung, Draeger, Geldbuße, wirtschaftlichen Verhältnisse,

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind (Festhaltung an Senat, NZV 1996, 246).

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind Ausführungen im Urteil zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bei der Verhängung der Regelgeldbußen nach dem Bußgeldkatalog - unabhängig von ihrer Höhe im Einzelfall - grundsätzlich nicht erforderlich (Senat, NZV 1996, 246).

  • OLG Hamm, 20.03.2012 - 3 RBs 441/11

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verhängung der Regelgeldbußen nach der

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind (Festhaltung an Senat, NZV 1996, 246).

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind bei der Verhängung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbußen unabhängig von der Höhe der Geldbuße grundsätzlich keine näheren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen in den Urteilsgründen erforderlich (Senat, NZV 1996, 246).

  • OLG Bremen, 15.11.2012 - 2 SsBs 82/11

    Bußgeldverfahren; Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen;

    Dementsprechend hat es etwa auch das OLG Hamm ohne Vorlage nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG an den BGH in Fällen, in denen die Amtsgerichte Betroffene wegen Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 Nr. 1 StVG verurteilt und gegen sie Fahrverbote verhängt hatten, abgelehnt, die Urteile deswegen aufzuheben, weil das jeweilige amtsgerichtliche Urteil nicht erkennen ließ, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst war, gegen eine Erhöhung der Geldbuße von einem Fahrverbot absehen zu können (OLG Hamm, VRS 101, 297 und NZV 1996, 246; NZV 1995, 496).
  • OLG Hamm, 14.01.1999 - 2 Ss OWi 1377/98

    Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung, Geschwindigkeitsmessung durch

    Dies reicht, da nach den getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außerordentlich schlecht sind, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus (vgl. dazu den o.a. Beschluss des Senats in 2 Ss OWi 37/97, sowie auch den Beschluss vom 24.5. 1996 - 2 Ss OWi 509/96, VRS 92, 40, sowie Beschluss des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen vom 30. Januar 1996 - 3 Ss OWi 1459/95, NZV 1996, 246).
  • OLG Frankfurt, 19.01.2017 - 2 Ss OWi 1029/16

    Entbehrlichkeit von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei

    In der neueren Rechtsprechung wird vermehrt die Auffassung vertreten, dass in Verkehrsordnungswidrigkeiten auch bei Geldbußen über EUR 250 nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich sein können, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und sich - wie vorliegend - keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außergewöhnlich gut oder schlecht sind (vgl. OLG Celle, NZV 2016, 144 [OLG Celle 01.12.2014 - 321 SsBs 133/14] ; OLG Hamm, NZV 2015, 459 = NStZ-RR 2015, 227; BeckRS 2012, 15354; NZV 1996, 246 [OLG Hamm 30.01.1996 - 3 Ss OWi 1459/95] ; OLG Oldenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 2 Ss-OWi 278/14, zit. nach Juris; OLG Braunschweig, BeckRS 2015, 18287 und OLG Jena, BeckRS 2011, 28896, dieses allerdings einschränkend auf Bußgelder bis EUR 500).
  • OLG Koblenz, 13.06.2014 - 2 SsBs 30/14

    Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss: Erforderliche Konzentration der

    Demgegenüber ist der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgericht Hamm der Auffassung, dass bei der Verhängung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbußen unabhängig von der Höhe der Geldbuße grundsätzlich keine näheren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen in den Urteilsgründen erforderlich sind und anderes nur dann gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind (OLG Hamm, 3. Senat für Bußgeldsachen, DAR 2012, 400; Beschluss 3 RVs 35/12 vom 31.05.2012, zit. n. juris; NZV 1996, 246; s.a. OLG Hamm, 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss 1 RBs 72/13 vom 13.06.2013, zit. n. juris Rn. 14 ff. m. ausfl. Begr., wonach bei Festsetzung der Regelgeldbuße jedenfalls dann keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich sind, wenn der Betroffene dazu keine Angaben macht).
  • OLG Hamm, 18.02.1997 - 2 Ss OWi 37/97
    Demgegenüber vertritt der hiesige 3. Senat für Bußgeldsachen nunmehr - entgegen OLG Köln, NZV 1993, 119 - die Ansicht, daß im Falle der Verhängung einer Regelgeldbuße nach der BKatV die Gerichte auch dann, wenn die Regelbuße 200,- DM übersteigt, nicht gehalten sind, Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß diese Verhältnisse außerordentlich gut oder schlecht sind (Beschluß vom 30. Januar 1996 - 3 Ss 0Wi 1459/95 - in NZV 1996, 246 ).
  • OLG Hamm, 27.05.2004 - 3 Ss OWi 293/04

    Fahrverbot; Absehen; keine Voreintragungen; Berücksichtigung der

    Unbeschadet der Frage, ob das Gericht sich angesichts der Verhängung einer Geldbuße in Abweichung von den Regelsätzen der Bußgeldkatalogverordnung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen hätte auseinandersetzen müssen (zu vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.1996 - 3 Ss OWi 1275/96 - m. w. N.) oder ob dieses mangels fehlender Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder schlechte wirtschaftliche Verhältnisse nicht erforderlich war (zu vgl. Senatsbeschluss vom 30.01.1996 - 3 Ss OWi 1459/95 -), ist das Urteil wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und der Bußgeldmessung im Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Herford zurückzuverweisen.
  • OLG Hamm, 24.05.2012 - 3 RBs 99/12

    Anforderungen an die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind bei der Verhängung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbußen unabhängig von der Höhe der Geldbuße grundsätzlich keine näheren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen in den Urteilsgründen erforderlich (Senat, NZV 1996, 246; Beschluss vom 20. März 2012 - III-3 RBs 441/11 - ).
  • OLG Hamm, 10.03.1998 - 3 Ss OWi 150/98

    Absehen vom Fahrverbot, Aufhebung, Geschwindigkeitsüberschreitung

    Unbeschadet der Frage, ob das Gericht sich angesichts der Verhängung einer Geldbuße in Abweichung von den Regelsätzen der Bußgeldkatalogverordnung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen hätte auseinandersetzen müssen (OLG Köln VRS 87, 40; Senatsbeschluss vom 17.09.1996 - 3 Ss OWi 1275/96 - m.w.N.), oder ob dieses mangels fehlender Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder schlechte wirtschaftliche Verhältnisse nicht erforderlich war (Senatsbeschluss vom 30.01.1996 - 3 Ss OWi 1459/95 = NZV 1996, 246 -) ist das Urteil wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und der Bußgeldbemessung im Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben (vgl. Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 79 Rdnr. 9), zumal eine eigene Entscheidung des Senats gem. § 79 Abs. 6 OWiG schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil weitere Feststellungen zur Frage der Anordnung des Fahrverbots zu treffen sind.".
  • OLG Hamm, 29.01.1998 - 3 Ss OWi 4/98

    Fahrverbot, Geschwindigkeitsüberschreitung, persönliche Umstände, Tatumstände,

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