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   OLG Hamm, 01.02.2007 - 3 Ss OWi 22/07 (1)   

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OLG Hamm, 01.02.2007 - 3 Ss OWi 22/07 (1) (https://dejure.org/2007,5855)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.02.2007 - 3 Ss OWi 22/07 (1) (https://dejure.org/2007,5855)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. Februar 2007 - 3 Ss OWi 22/07 (1) (https://dejure.org/2007,5855)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine rechtmäßige Verurteilung wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes; Kriterien für die Bestimmung einer angemessenen Strafe für das Unterschreiten des erforderlichen Sicherheitsabstandes

  • Wolters Kluwer

    Erforderlicher Umfang der Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes im Straßenverkehr

  • Judicialis

    OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 2; ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; ; BKatV § 4 Abs. 1 Ziffer 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267
    Abstandsunterschreitung; Feststellungen; Geständnis; standardisiertes Messverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 355 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus OLG Hamm, 01.02.2007 - 3 Ss OWi 22/07
    Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.08.1993 (NZV 1993, 485 ff.) zu den Feststellungen zum Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt es keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entweder auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen oder auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt.

    Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug sind nicht Teil der Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Abstandsunterschreitung, sondern gehören zu der ihm zugrunde liegenden Beweiswürdigung entsprechend den Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. BGHSt 39, 291, 301; Senatsbeschluss vom 14.11.2005 - 3 Ss OWi 476/05 - OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 09.12.2004 - 3 Ss OWi 679/04 -).

    Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.08.1993 (NZV 1993, 485 ff.) zu den Feststellungen zum Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt es keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entweder auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen oder auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt.

    Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug sind nicht Teil der Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Abstandsunterschreitung, sondern gehören zu der ihm zugrunde liegenden Beweiswürdigung entsprechend den Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. BGHSt 39, 291, 301; Senatsbeschluss vom 14.11.2005 - 3 Ss OWi 476/05 - OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 09.12.2004 - 3 Ss OWi 679/04 -).

    Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.08.1993 (NZV 1993, 485 ff.) zu den Feststellungen zum Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt es keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entweder auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen oder auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt.

    Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug sind nicht Teil der Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Abstandsunterschreitung, sondern gehören zu der ihm zugrunde liegenden Beweiswürdigung entsprechend den Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. BGHSt 39, 291, 301; Senatsbeschluss vom 14.11.2005 - 3 Ss OWi 476/05 - OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 09.12.2004 - 3 Ss OWi 679/04 -).

  • OLG Hamm, 10.07.1995 - 2 Ss OWi 746/95

    Straßenverkehrsrecht; Anforderungen an Feststellungen und Absehen vom Fahrverbot

    Auszug aus OLG Hamm, 01.02.2007 - 3 Ss OWi 22/07
    Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes rechtfertigen ein Absehen grundsätzlich nur bei Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. dem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes oder des Verlusts einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. OLG Hamm, VRS 90, 210 ; Senatsbeschlüsse vom 26.02.2002 - 3 Ss OWi 1065/01 - 06.06.2000 - 3 Ss OWi 237/00 -).

    Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes rechtfertigen ein Absehen grundsätzlich nur bei Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. dem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes oder des Verlusts einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. OLG Hamm, VRS 90, 210 ; Senatsbeschlüsse vom 26.02.2002 - 3 Ss OWi 1065/01 - 06.06.2000 - 3 Ss OWi 237/00 -).

    Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes rechtfertigen ein Absehen grundsätzlich nur bei Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. dem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes oder des Verlusts einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. OLG Hamm, VRS 90, 210 ; Senatsbeschlüsse vom 26.02.2002 - 3 Ss OWi 1065/01 - 06.06.2000 - 3 Ss OWi 237/00 -).

  • OLG Hamm, 14.11.2005 - 3 Ss OWi 476/05

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; glaubhaftes Geständnis

    Auszug aus OLG Hamm, 01.02.2007 - 3 Ss OWi 22/07
    Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug sind nicht Teil der Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Abstandsunterschreitung, sondern gehören zu der ihm zugrunde liegenden Beweiswürdigung entsprechend den Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. BGHSt 39, 291, 301; Senatsbeschluss vom 14.11.2005 - 3 Ss OWi 476/05 - OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 09.12.2004 - 3 Ss OWi 679/04 -).

    Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug sind nicht Teil der Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Abstandsunterschreitung, sondern gehören zu der ihm zugrunde liegenden Beweiswürdigung entsprechend den Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. BGHSt 39, 291, 301; Senatsbeschluss vom 14.11.2005 - 3 Ss OWi 476/05 - OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 09.12.2004 - 3 Ss OWi 679/04 -).

    Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug sind nicht Teil der Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Abstandsunterschreitung, sondern gehören zu der ihm zugrunde liegenden Beweiswürdigung entsprechend den Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. BGHSt 39, 291, 301; Senatsbeschluss vom 14.11.2005 - 3 Ss OWi 476/05 - OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 09.12.2004 - 3 Ss OWi 679/04 -).

  • OLG Hamm, 15.02.2011 - 3 RBs 30/11

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei geständigem OWi-Täter

    Beide Entscheidungsgrundlagen stehen nach der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alternativ nebeneinander, so dass es der Mitteilung des Messverfahrens und der Messtoleranz dann nicht bedarf, wenn ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen vorliegt (Senat, Beschluss vom 01.02.2008 - 3 Ss OWi 22/07- iuris = NStZ-RR 2008, 355; ebenso nunmehr auch: OLG Hamm , Beschluss vom 25.02.2010 - III-(5) 6 Ss OWi 980/09; vgl. auch Saarl.

    Aber auch in der Beweiswürdigung sind Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug dann entbehrlich, wenn der Betroffene die Tat eingestanden hat (Senat, Beschluss vom 1.02.2008, 3 Ss OWi 22/07, Saarländisches OLG, a.a.O.).

  • OLG Brandenburg, 30.09.2019 - 2b Ss OWi 218/19

    Urteilsgründe bei standardisiertem Geschwindigkeitsmessverfahren ohne

    Grundsätzlich genügt ein Urteil bzw. ein Beschluss in Bußgeldsachen den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 267 StPO, wenn im Falle einer Geschwindigkeitsübertretung, bei der der Tatnachweis mittels eines standardisierten Messverfahrens erfolgt, das verwendete Verfahren und das nach Abzug der Messtoleranz gewonnene Messergebnis mitgeteilt wird (BGH NStZ 1993, 592 = BGHSt 39, 291; OLG Köln NZV 2000, 97; OLG Hamm, Beschluss vom 15. August 2006, Az.: 2 Ss OWi 455/06; Beschluss vom 1. Februar 2008, Az.: 3 Ss OWi 22/07; Beschluss vom 15. Februar 2011, Az.: 3 RBs 30/11, alle zitiert nach juris; OLG Koblenz NZV 2010, 212).
  • OLG Brandenburg, 30.09.2019 - 53 Ss OWi 587/19

    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen im Falle einer

    Grundsätzlich genügt ein Urteil bzw. ein Beschluss in Bußgeldsachen den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG , 267 StPO , wenn im Falle einer Geschwindigkeitsübertretung, bei der der Tatnachweis mittels eines standardisierten Messverfahrens erfolgt, das verwendete Verfahren und das nach Abzug der Messtoleranz gewonnene Messergebnis mitgeteilt wird (BGH NStZ 1993, 592 = BGHSt 39, 291 ; OLG Köln NZV 2000, 97 ; OLG Hamm, Beschluss vom 15. August 2006, Az.: 2 Ss OWi 455/06; Beschluss vom 1. Februar 2008, Az.: 3 Ss OWi 22/07; Beschluss vom 15. Februar 2011, Az.: 3 RBs 30/11, alle zitiert nach juris; OLG Koblenz NZV 2010, 212 ).
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