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   OLG Hamm, 22.08.2005 - 3 Ss OWi 421/05   

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OLG Hamm, 22.08.2005 - 3 Ss OWi 421/05 (https://dejure.org/2005,7037)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.08.2005 - 3 Ss OWi 421/05 (https://dejure.org/2005,7037)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. August 2005 - 3 Ss OWi 421/05 (https://dejure.org/2005,7037)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen einer unbilligen Härte als Voraussetzung für die Nichtentziehung der Fahrerlaubnis entgegen der Verpflichtung nach dem Straßenverkehrsgesetz; Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausnahmefalles durch den Tatrichter; Bestehen eines Ermessens bei der ...

  • Judicialis

    BKatV § 4

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BKatV § 4
    Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe; erhebliche Fahrleistung des Betroffenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Reiseverpflichtung kein Schutz vor Regelfahrverbot

Verfahrensgang

  • AG Bottrop - 29 OWi 39 Js 2021/04
  • OLG Hamm, 22.08.2005 - 3 Ss OWi 421/05
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Frankfurt, 12.07.2000 - 2 Ws (B) 316/00

    Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft; Rechtsfolgenausspruch; Rotlichtverstoß;

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2005 - 3 Ss OWi 421/05
    Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2005 - 3 Ss OWi 3/05 - m.w.N.; OLG Hamm VRS 90, 210; DAR 1996, 325; NZV 1995, 366; BayObLG NZV 2002, 143; Frankfurt am Main NStZ-RR 2000, 312; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 25 StVG Randziffer 25 m.w.N.).

    In Betracht kommen insbesondere neben der Inanspruchnahme von Urlaub auch die Möglichkeiten der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, von Taxen oder die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers oder eine Kombination dieser Maßnahmen, wobei für hierdurch auftretende finanzielle Belastungen notfalls eine Kreditaufnahme erfolgen muss (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 312; OLG Karlsruhe NZV 2004, 653; BayObLG NZV 2002, 143).

  • BayObLG, 30.10.2001 - 1 ObOWi 516/01

    Entscheidungsbefugnis des Rechtsbeschwerdegerichts bei unzulässigem

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2005 - 3 Ss OWi 421/05
    Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2005 - 3 Ss OWi 3/05 - m.w.N.; OLG Hamm VRS 90, 210; DAR 1996, 325; NZV 1995, 366; BayObLG NZV 2002, 143; Frankfurt am Main NStZ-RR 2000, 312; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 25 StVG Randziffer 25 m.w.N.).

    In Betracht kommen insbesondere neben der Inanspruchnahme von Urlaub auch die Möglichkeiten der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, von Taxen oder die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers oder eine Kombination dieser Maßnahmen, wobei für hierdurch auftretende finanzielle Belastungen notfalls eine Kreditaufnahme erfolgen muss (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 312; OLG Karlsruhe NZV 2004, 653; BayObLG NZV 2002, 143).

  • OLG Hamm, 26.06.1995 - 2 Ss OWi 703/95

    Bei Taxifahrer kann auch bei einem Regelverstoß von einem Fahrverbot abgesehen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2005 - 3 Ss OWi 421/05
    Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2005 - 3 Ss OWi 3/05 - m.w.N.; OLG Hamm VRS 90, 210; DAR 1996, 325; NZV 1995, 366; BayObLG NZV 2002, 143; Frankfurt am Main NStZ-RR 2000, 312; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 25 StVG Randziffer 25 m.w.N.).
  • BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2005 - 3 Ss OWi 421/05
    Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGH NZV 1992, 286, 288).
  • OLG Karlsruhe, 27.10.2004 - 1 Ss 178/04

    Bußgeldurteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2005 - 3 Ss OWi 421/05
    In Betracht kommen insbesondere neben der Inanspruchnahme von Urlaub auch die Möglichkeiten der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, von Taxen oder die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers oder eine Kombination dieser Maßnahmen, wobei für hierdurch auftretende finanzielle Belastungen notfalls eine Kreditaufnahme erfolgen muss (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 312; OLG Karlsruhe NZV 2004, 653; BayObLG NZV 2002, 143).
  • OLG Hamm, 01.07.2004 - 3 Ss OWi 327/04

    Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe, Verlust des Artbeitsplatzes

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2005 - 3 Ss OWi 421/05
    Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der Umstand, dass es sich um den erstmaligen Verstoß eines Kraftfahrers handelt, der lange Zeit ein Kraftfahrzeug unbeanstandet geführt hat, als Grund für ein Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes allein nicht ausreicht (vgl. Senatsbeschluss vom 1.7.2004 - 3 Ss OWi 327/04 - Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 25 StVG, Rdz. 25 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 10.07.1995 - 2 Ss OWi 746/95

    Straßenverkehrsrecht; Anforderungen an Feststellungen und Absehen vom Fahrverbot

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2005 - 3 Ss OWi 421/05
    Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2005 - 3 Ss OWi 3/05 - m.w.N.; OLG Hamm VRS 90, 210; DAR 1996, 325; NZV 1995, 366; BayObLG NZV 2002, 143; Frankfurt am Main NStZ-RR 2000, 312; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 25 StVG Randziffer 25 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 30.09.1996 - 3 Ss OWi 972/96

    Absehen von Fahrverbot aufgrund persönlicher Umstände,

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2005 - 3 Ss OWi 421/05
    Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. Senatsentscheidungen vom 04.03.2005 - 3 Ss OWi 3/05 - vom 04.03.2004 - 3 Ss OWi 769/03 - 04.07.2002 - 3 Ss OWi 339/02 - 06.06.2000 - 3 Ss OWi 237/00 - 20.03.1997 - 3 Ss OWi 52/97 - 06.02.1997 - 3 Ss OWi 13/97 - 12.10.1996 - 3 Ss OWi 1405/96 - 30.09.1996 - 3 Ss OWi 972/96 - 07.03.1996, JMBl. 1996, 246).
  • OLG Hamm, 01.04.1996 - 2 Ss OWi 259/96
    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2005 - 3 Ss OWi 421/05
    Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2005 - 3 Ss OWi 3/05 - m.w.N.; OLG Hamm VRS 90, 210; DAR 1996, 325; NZV 1995, 366; BayObLG NZV 2002, 143; Frankfurt am Main NStZ-RR 2000, 312; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 25 StVG Randziffer 25 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 11.05.2006 - 3 Ss OWi 112/06

    Absehen; Fahrverbot; Begründung der Entscheidung

    Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. Senatsentscheidungen vom 22.08.2005 - 3 Ss OWi 421/05; vom 04.03.2005 - 3 Ss OWi 3/05 - vom 04.03.2004 - 3 Ss OWi 769/03 - vom 04.07.2002 - 3 Ss OWi 339/02 - vom 06.06.2000 - 3 Ss OWi 237/00 - OLG Hamm NZV 1997, 185).

    Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22.08.2005 - 3 Ss OWi 421/05 - vom 04.03.2005 - 3 Ss OWi 3/05 - m.w.N.; OLG Hamm VRS 90, 210; DAR 1996, 325; NZV 1995, 366; BayObLG NZV 2002, 143; Frankfurt am Main, NStZ-RR 2000, 312; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 25 StVG Randziffer 25 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 26.09.2006 - 3 Ss OWi 486/06

    Fahrverbot; Absehen; Begründung Entscheidung; Umstände

    Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.04.2006 - 3 Ss OWi 140/06 OLG Hamm - vom 22.08.2005 - 3 Ss OWi 421/05 - vom 04.03.2005 - 3 Ss OWi 3/05 m.w.N.; OLG Hamm VRS 90, 210; DAR 1996, 325; NZV 1995, 366; BayObLG NZV 2002, 143; Frankfurt a.M. NStZ-RR 2000, 312; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 25 StVG Rdz. 25 m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 21.01.2019 - 1 OWi 2 SsBs 64/18

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Unterlassen einer förmlichen

    Maßgeblich für die Frage der wirtschaftlichen Existenzgefährdung ist nicht, ob ein Betroffener seine Funktion als Betriebsratsvorsitzender aufgrund des verhängten Fahrverbots verlieren wird, sondern, ob darüber hinaus auch der Arbeitsplatz, von dem er für die Dauer dieser Tätigkeit freigestellt ist, im Falle des Vollzugs eines Fahrverbots ernstlich gefährdet wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2005 - 3 Ss OWi 421/05, jurionRS 2005, 23969).
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