Rechtsprechung
OLG Hamm, 14.11.2005 - 3 Ss OWi 476/05 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geschwindigkeitsüberschreitung: Geständis als Grundlage der Verurteilung; Fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft; Rechmäßigkeit einer Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und ...
- Judicialis
StPO § 267
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 267
Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; glaubhaftes Geständnis - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
Geschwindigkeitsüberschreitung - Geständnis als Grundlage der Verurteilung
Besprechungen u.ä.
- IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
Geschwindigkeitsüberschreitung - Geständnis als Grundlage der Verurteilung
Verfahrensgang
- AG Minden - 15 OWi 679/04
- OLG Hamm, 14.11.2005 - 3 Ss OWi 476/05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96
Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit …
Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2005 - 3 Ss OWi 476/05
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NZV 1997, 525, 527) kann nämlich im Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein Verkehrsteilnehmer die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung wahrnimmt mit der Folge, dass die Nichtwahrnehmung von Verkehrszeichen nur dann in den Urteilsgründen näher zu behandeln ist, wenn der Betroffene sich darauf beruft. - BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91
Kammerentscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von Fahrverboten:
Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2005 - 3 Ss OWi 476/05
Von der Verhängung des Regelfahrverbots kann dann abgesehen werden, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles in objektiver und subjektiver Hinsicht das Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, dass das Fahrverbot unangemessen wäre, mithin eine unverhältnismäßige Reaktion auf objektiv verwirklichtes Unrecht und subjektiv vorwerfbares Verhalten darstellte (BVerfG, NJW 1996, 1809, 1810 m.w.N.). - BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92
Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der …
Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2005 - 3 Ss OWi 476/05
Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.08.1993 (NZV 1993, 485 ff.) stellt es keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entweder auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen oder auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt.
- OLG Hamm, 01.02.2007 - 3 Ss OWi 22/07
Abstandsunterschreitung; Feststellungen; Geständnis; standardisiertes …
Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug sind nicht Teil der Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Abstandsunterschreitung, sondern gehören zu der ihm zugrunde liegenden Beweiswürdigung entsprechend den Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. BGHSt 39, 291, 301; Senatsbeschluss vom 14.11.2005 - 3 Ss OWi 476/05 - OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 09.12.2004 - 3 Ss OWi 679/04 -).Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug sind nicht Teil der Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Abstandsunterschreitung, sondern gehören zu der ihm zugrunde liegenden Beweiswürdigung entsprechend den Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. BGHSt 39, 291, 301; Senatsbeschluss vom 14.11.2005 - 3 Ss OWi 476/05 - OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 09.12.2004 - 3 Ss OWi 679/04 -).
Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug sind nicht Teil der Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Abstandsunterschreitung, sondern gehören zu der ihm zugrunde liegenden Beweiswürdigung entsprechend den Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. BGHSt 39, 291, 301; Senatsbeschluss vom 14.11.2005 - 3 Ss OWi 476/05 - OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 09.12.2004 - 3 Ss OWi 679/04 -).