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   OLG Hamburg, 02.01.2014 - 2 - 43/13 (RB) - 3 Ss OWi 62/13   

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OLG Hamburg, 02.01.2014 - 2 - 43/13 (RB) - 3 Ss OWi 62/13 (https://dejure.org/2014,1821)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.01.2014 - 2 - 43/13 (RB) - 3 Ss OWi 62/13 (https://dejure.org/2014,1821)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. Januar 2014 - 2 - 43/13 (RB) - 3 Ss OWi 62/13 (https://dejure.org/2014,1821)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 29a Abs 2 OWiG, § 29a Abs 4 OWiG, § 32 StVZO, § 34 Abs 6 Nr 6 StVZO, § 70 StVZO
    Verfallsanordnung im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Bestimmung des Erlangten bei Überladung eines Transportfahrzeugs

  • verkehrslexikon.de

    Zum Wert des Erlangten bei der Verfallsanordnung wegen Überladung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe des Verfalls bei Überschreitung des zulässigen Höchstgewichts mit einem LKW

  • bussgeldsiegen.de

    Überschreitung des zulässigen Höchstgewichts mit einem LKW - Verfallsanordnung Überladung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    OWiG § 29a Abs. 2 ; StVZO § 34
    Höhe des Verfalls bei Überschreitung des zulässigen Höchstgewichts mit einem LKW

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 340
  • NStZ-RR 2014, 225
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.01.2012 - 3 StR 343/11

    Verfall (Vorsatz; Fahrlässigkeit; "aus der Tat erlangt"; "für die Tat erlangt";

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.01.2014 - 2-43/13
    Stellt die behördliche Gestattung demgegenüber eine Ausnahme von einem generell verbotenen Tun dar (sogenanntes repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt), so verbleibt es bei der generellen Regel, dass das genehmigungslose Tun verboten ist und das Rechtsgeschäft deswegen nur unter Verstoß gegen materielles Recht erfüllt werden kann (BGHSt 57, 79).
  • BGH, 17.09.2013 - 5 StR 258/13

    Verfallsanordnung trotz Weitergabe des Erlangten; Härtevorschrift (keine

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.01.2014 - 2-43/13
    Das Abheben auf die "hohe Wahrscheinlichkeit" "kurzfristiger Verfügbarkeit eines ganz überwiegenden Betrages" verfehlt zudem den Anforderungsmaßstab richterlicher Überzeugungsbildung, der selbst bei einer - hier nicht vorgenommenen - Schätzung (vgl. BGH Wistra 2013, 462; BGH Wistra 2013, 474) auf der Grundlage (allein) gesicherter Mindestfeststellungen maßgeblich wäre.
  • BGH, 28.10.2009 - 5 StR 171/09

    Anforderungen an die Urteilsbegründung im Hinblick auf die einzelnen objektiven

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.01.2014 - 2-43/13
    Der Senat merkt an, dass aus Vorstehendem die Bedenklichkeit einer - wenngleich grundsätzlich zulässigen - Bezugnahme auf tabellarische Übersichten mit Rücksicht auf die gebotene geschlossene Darstellung der zur Urteilsgrundlage gemachten Feststellungen erhellt (dazu BGHR StPO § 267 Abs. 1 S. 1 Sachdarstellung 1; BGH, NStZ-RR 2010, 54; BGH, NStZ-RR 2012, 133 [C./Z.]; Kuckein in KK-StPO, 7. Aufl., § 267 Rdnr. 3, 8 m.w.N.).
  • BayObLG, 27.01.1999 - 3 ObOWi 5/99

    Besetzung des Rechtsbeschwerdegerichts bei Verhängung mehrerer Geldbußen

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.01.2014 - 2-43/13
    Die Dreierbesetzung gilt nämlich einheitlich auch dann, wenn wegen unzulänglicher Feststellungen - wie hier; siehe dazu nachstehend III. 1., 2.a) - unklar ist, ob mehrere in der Summe 5.000,-- EUR übersteigende Geldbußen wegen einer oder mehrerer Taten im prozessualen Sinn verhängt worden sind (vgl. Senat, NStZ-RR 1999, 57; BayObLGSt 1999, 25; Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 a Rdn. 3); Entsprechendes gilt mit Rücksicht auf Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art (vgl. Seitz, a.a.O.).
  • OLG Celle, 15.05.2013 - 322 SsBs 108/13

    Berechnung des Erlangten zur Verfallsanordnung bei präventivem Verbot mit

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.01.2014 - 2-43/13
    Der Tatrichter ist deswegen auch nicht gehalten, die fahrzeugbezogene Genehmigungsfähigkeit des Transports nach § 70 StVZO zu prüfen und eine hypothetische Ermessensausübung anstelle der hierzu berufenen Behörde vorzunehmen, um erst auf dieser Grundlage den Wert des Erlangten im Sinne des § 29 a OWiG bestimmen zu können (OLG Celle, NZV 2013, 610, 611 m.w.N.; OLG Schleswig, Beschluss vom 13. Dezember 2013, 2 Ss OWi 115/13 [ 68/13]; siehe auch den Beschluss des Senats vom 20. November 2013, a.a.O.; sofern dem von der Generalstaatsanwaltschaft angeführten Beschluss des 1. Senats des HansOLG vom 25. Februar 2013, Az.: 1-13/12 [RB], eine andere Auffassung zugrunde liegen sollte, wird dem nicht gefolgt).
  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.01.2014 - 2-43/13
    aa) Allerdings hat das Amtsgericht der Bestimmung des Wertes des Erlangten im Sinne des § 29 a Abs. 2 OWiG nach dem sogenannten "Bruttoprinzip" zutreffend den Wert der (vollen) Gegenleistung für die Transporte (abzüglich der Mehrwertsteuer) zugrunde gelegt (dazu nur BGHR, StGB § 73 Abs. 3 Bruttoprinzip 1; BGH, Wistra 2011, 101, 102 mit Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien).
  • OLG Hamburg, 07.10.1998 - II-141/98
    Auszug aus OLG Hamburg, 02.01.2014 - 2-43/13
    Die Dreierbesetzung gilt nämlich einheitlich auch dann, wenn wegen unzulänglicher Feststellungen - wie hier; siehe dazu nachstehend III. 1., 2.a) - unklar ist, ob mehrere in der Summe 5.000,-- EUR übersteigende Geldbußen wegen einer oder mehrerer Taten im prozessualen Sinn verhängt worden sind (vgl. Senat, NStZ-RR 1999, 57; BayObLGSt 1999, 25; Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 a Rdn. 3); Entsprechendes gilt mit Rücksicht auf Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art (vgl. Seitz, a.a.O.).
  • BGH, 10.04.2017 - 4 StR 299/16

    Anordnung des Verfalls bei Ordnungswidrigkeiten (Erlangtes bei einem nur

    Bei einem Verstoß gegen ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt - ein solches stellt das Sonntagsfahrverbot dar (vgl. Janker/Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., 2016, § 46 StVO Rn. 1; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 30 StVO Rn. 15) - kommen die ersparten Kosten des Genehmigungsverfahrens grundsätzlich nicht als erlangtes Etwas in Betracht, da das bußgeldbewehrte Verhalten ohne tatsächlich erteilte Genehmigung nicht nur formell, sondern materiell rechtswidrig ist und die hypothetische Ermessensausübung der Verwaltungsbehörde nicht im Bußgeldverfahren ersetzt werden kann (OLG Celle, NZV 2013, 610, 611; OLG Hamburg, NStZ 2014, 340, 342; OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Juni 2016, 2 Ss OWi 52/16 (37/16), juris Rn. 15; Louis in: Blum/Gassner/Seith, Ordnungswidrigkeitengesetz, § 29a Rn. 24; Deutscher in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., Rn. 4070; Labi, NZWiSt 2013, 41, 44; Pelz, Festschrift für Imme Roxin, 2012, S. 193).
  • OLG Karlsruhe, 20.06.2016 - 1 (8) SsBs 269/15

    Bußgeldverfahren: Einspruch gegen einen selbstständigen Verfallsbescheid

    Hieraus wird zunächst gefolgert, dass die Verwerfung eines gegen einen Verfallsbescheid eingelegten Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG zulässig ist, wenn der zum Erscheinen verpflichtete Verfallsbeteiligte trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung in der Hauptverhandlung ausbleibt (OLG Stuttgart wistra 2007, 279; 127; Gürtler in Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, § 30 Rn. 29), und gegen ein vom Amtsgericht ergangenes Urteil die Rechtsbeschwerde zulässig ist (OLG Karlsruhe wistra 2016, 87; OLG Stuttgart wistra 2014, 285; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg wistra 2014, 196; BayObLGSt 1994, 43) und nicht etwa die Rechtsmittel der Berufung oder Revision.
  • OLG Karlsruhe, 18.03.2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18

    Berücksichtigung des Abzugsverbots bei strafrechtlicher Einziehungsentscheidung

    Das Amtsgericht durfte zur Bestimmung des von der Einziehungsbeteiligten im Sinne von § 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG erlangten Etwas - unabhängig von der Frage, wie hoch die Überladung letztlich war - im Ausgangspunkt die für die durchgeführten Transporte insgesamt erhaltene Gegenleistung zugrunde legen (zu § 29a OWIG in der vor aufgrund Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 geltenden Fassung: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.08.2015 - 2 Ss Owi 95/15 (60/15) -, juris Rn. 16; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 02.01.2014 - 2 - 43/13 (RB), 3 Ss Owi 62/13, NZWiSt 2014, 146, 147; weitere Nachweise bei BeckOK OWiG/Meyberg aaO OWiG § 29a Rn. 42.2; vgl. auch Senat, Beschluss vom 23.12.2014 - 2 (6) SsBs 601/14-AK 160/14 Rn. 6 ff.; zur insoweit unveränderten Bestimmung des erlangten Etwas nach Neugestaltung des § 29a Abs. 2 OWiG: Mitsch, NZWiSt 2017, 338, 343).

    Gegebenenfalls wäre diese herauszurechnen (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 02.01.2014 - 2 - 43/13 (RB), 3 Ss Owi 62/13, NZWiSt 2014, 146).

  • OLG Karlsruhe, 21.11.2017 - 2 Rb 4 Ss 699/17

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfahrenshindernis nach

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der sich in dem genannten Beschluss gegen eine einengende Auslegung des § 29a OWiG ausgesprochen und hervorgehoben hat, dass gerade im Wirtschaftsleben ein geldwerter Vorteil in den seltensten Fällen monokausal auf eine straf- bzw. bußgeldbewehrte Handlung zurückzuführen, sondern hierfür regelmäßig ein legaler Rahmen mitursächlich ist, entspricht der dazu schon früher ergangenen Rechtsprechung aller drei Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2012 - 1 (9) SsBs 661/11 - Beschluss vom 04.09.2012 - 1 (9) SsBs 228/12 - Beschluss vom 05.09.2012 - 1 (9) SsBs 396/12; Beschluss vom 06.12.2012 - 1 (9) SsBs 229/12 - Beschluss vom 01.12.2011 - 3 (4) SsBs 594/11 - Senat, Beschluss vom 19.02.2012 - 2 (6) SsBs 457/11 - juris; Beschluss vom 23.12.2014 - 2 (6) SsBs 601/14 - juris) sowie anderer Obergerichte (BayObLG NStZ-RR 1997, 339; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2010, 256; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 151; Hanseatisches OLG Hamburg, NStZ 2014, 340), wonach die Anerkennung eines möglicherweise legalen ausländischen Tatanteils mit dem Bruttoprinzip nicht zu vereinbaren wäre.
  • OLG Karlsruhe, 04.10.2017 - 2 Rb 9 Ss 298/17

    Verfall im Bußgeldverfahren: Ermittlung des bei Durchführung eines Tiertransports

    (1) Sollte die Verfallsbeteiligte wie ein Fuhrunternehmer von einem Dritten mit dem jeweiligen Transport beauftragt worden sein und dafür eine Vergütung erhalten haben (was nach dem Inhalt des Verfallsbescheids vom 08.08.2016 z. B. hinsichtlich der Tat vom 23.06.2016 naheliegt und ggf. durch Vernehmung eines Verantwortlichen der A KG oder durch Erhebung der Transportrechnung aufzuklären ist), wäre das volle für die Fahrt erlangte Transportentgelt (ggf. ohne darin enthaltene Umsatzsteuer) als das Erlangte im Sinne von § 29a Abs. 2 OWiG zugrunde zu legen (Senat, Beschluss vom 19.02.2012 - 2 (6) SsBs 457/11 - juris; Hanseatisches OLG Hamburg, NStZ 2014, 340).

    Diese Auslegung entspricht der Rechtsprechung aller drei Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2012 - 1 (9) SsBs 661/11 - Beschluss vom 04.09.2012 - 1 (9) SsBs 228/12 - Beschluss vom 05.09.2012 - 1 (9) SsBs 396/12; Beschluss vom 06.12.2012 - 1 (9) SsBs 229/12 - [jeweils die Verfallsbeteiligte betreffend]; Beschluss vom 01.12.2011 - 3 (4) SsBs 594/11 - Senat, Beschluss vom 19.02.2012 - 2 (6) SsBs 457/11 - juris; Beschluss vom 23.12.2014 - 2 (6) SsBs 601/14 - juris) sowie anderer Obergerichte (BayObLG NStZ-RR 1997, 339; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2010, 256; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 151; Hanseatisches OLG Hamburg, NStZ 2014, 340) und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich unlängst (BGH, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 StR 299/16 - juris) gegen eine einengende Auslegung des § 29a OWiG ausgesprochen und hervorgehoben hat, dass gerade im Wirtschaftsleben ein geldwerter Vorteil in den seltensten Fällen monokausal auf eine straf- bzw. bußgeldbewehrte Handlung zurückzuführen, sondern hierfür regelmäßig ein legaler Rahmen mitursächlich ist.

  • OLG Hamburg, 02.07.2015 - 2 Rb 102/14

    Verfallsanordnung wegen einer Vielzahl von Verkehrsordnungswidrigkeiten des

    Entsprechendes gilt mit Rücksicht auf Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Januar 2014, Az. 2 - 43/13 [RB]; Seitz, a.a.O.).

    (2) Außerdem fehlt es an amtsgerichtlichen Feststellungen zur Art der bei den dem amtsgerichtlichen Urteil zu Grunde liegenden Fahrten verwendeten Fahrzeuge, ohne die der Senat die in der in die amtsgerichtlichen Urteilsgründe eingefügten Tabelle enthaltenen Angaben zu der jeweiligen "zGM", womit nach dem Zusammenhang mit den in den Spalten "Tara", "Netto", "Brutto" und "Übertonnage-60 kg" enthaltenen Angaben ersichtlich das zulässige Gesamtgewicht gemeint sein soll, welches in der Tabelle für alle Fälle jeweils mit "40" - gemeint: Tonnen - angegeben ist, nicht überprüfen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Januar 2014, Az. 2 - 43/13 [RB]).

  • OLG Schleswig, 27.08.2015 - 2 Ss OWi 95/15

    Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr: Überschreitung des zulässigen

    Danach ist der Nettovergütungsbetrag als Verfallsbetrag anzusetzen, den ein Unternehmen für einen Transport erhalten hat, wenn bei Durchführung der Transportfahrt mit einem LKW-Zug das zulässige Gesamtgewicht überschritten ist (OLG Hamburg, NStZ 2014, 340; OLG Celle, NZV 2013, 610).
  • OLG Köln, 28.10.2014 - 19 U 21/14

    Anwaltliche Pflichten bei Verteidigung des Betroffenen gegen eine

    Im Überladungsfall hat sich jüngst allerdings das OLG I (Beschl. vom 02.01.2014 - 2 - 43/13 (RB) - NStZ 2014, 340 mit Anmerkung von Kudlich = NZWiSt 2014, 146 mit Anmerkung von Molkentin ) ausdrücklich gegen die von der Klägerin proklamierte Berechnungsweise gestellt und zur Bestimmung des Erlangten auf das volle für die Fahrt erlangte Transportentgelt abgestellt.
  • OLG Karlsruhe, 28.07.2021 - 2 Rb 35 Ss 414/21

    Bestimmung des Erlangten für einen unter Verletzung bußgeldbewehrter Vorschriften

    (1) Das Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 30.8.2011 - 322 SsBs 175/11 = DAR 2011, 642; Beschluss vom 15.5.2013 - 322 SsBs 108/13 = DAR 2013, 480) und dem folgend das Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 2.1.20214 - 2 - 43/13 (RB) = NStZ 2014, 340) unterschieden danach, ob es sich bei der nicht beachteten behördlichen Kontrollbefugnis um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt oder aber ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt handelt und ordneten die Ausnahmegenehmigung nach §§ 29 Abs. 3 Satz 1 StVO, 70 StVZO als Letzteres ein.
  • OLG Celle, 24.02.2020 - 1 Ss 9/19

    Einziehung von Gewinnen aus rechtswidrigen Transportfahrten; Berücksichtigung

    Soweit sich die Einziehungsbeteiligte auf die Entscheidung des OLG Hamburg vom 2. Januar 2014 (2 - 43/13 (RB), NStZ 2014, 340, beck-online) beruft, sind die dortigen Ausführungen zum Umfang des Erlangten durch die neue Gesetzeslage überholt (vgl. auch Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020 § 73 Rn. 19; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl. 2019, § 73 Rn. 13; BeckOK OWiG/Meyberg, 25. Ed. 1.1.2020, OWiG § 29a Rn. 42).
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