Rechtsprechung
OLG Hamm, 09.05.2006 - 3 Ss OWi 865/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Burhoff online
StVG § 25; BKatV § 4
Fahrverbot; beharrlicher Vesrtoß; Feststellungen - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verhängung eines Fahrverbots bei dreimaligem Verstoß innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft
- Judicialis
- rewis.io
- RA Kotz
Fahrverbot - beharrlicher Verstoß und Anlasstat
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVG § 25; BKatV § 4
Fahrverbot; beharrlicher Vesrtoß; Feststellungen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
Fahrverbot - Beharrlicher Verstoß
- fahrschule-online.de (Kurzinformation)
Fahrverbot auch bei kleinen Sünden
- taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)
Fahrverbot auch bei kleinen Sünden
Besprechungen u.ä.
- IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
Fahrverbot - Beharrlicher Verstoß
Verfahrensgang
- AG Herford - 3 OWi 628/04
- OLG Hamm, 09.05.2006 - 3 Ss OWi 865/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Hamm, 05.08.1999 - 4 Ss OWi 794/99
Verhängung eines Fahrverbots)
Auszug aus OLG Hamm, 09.05.2006 - 3 Ss OWi 865/05
Als beharrliche Verletzungen der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers sind solche Verkehrsverstöße anzusehen, die nach ihrer Art und den Umständen ihrer Begehung für sich allein betrachtet zwar nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, durch deren wiederholte Begehung der Fahrer jedoch erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt (vgl. BGHSt 38, 231; OLG Hamm NZV 2000, 53; BayObLG NZV 1996, 370; OLG Karlsruhe NZV 2005, 542, jeweils m. w. N.). - OLG Hamm, 25.06.2002 - 3 Ss OWi 341/02
Fahrverbot, Zeitablauf zwischen Tat und Urteil
Auszug aus OLG Hamm, 09.05.2006 - 3 Ss OWi 865/05
Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass ein Fahrverbot seinen Sinn verlieren kann, wenn der der Verkehrsverstoß bereits erhebliche Zeit zurückliegt, wobei als erheblich ein Zeitraum von mehr als 2 Jahren zwischen der Tat und ihrer Ahndung anzusehen ist (Senatsbeschluss vom 28.04.2005 - 3 Ss Owi 126/05 - und Senatsbeschluss vom 25.06.2002 - 3 Ss Owi 341/02, http://www burhoff.de). - BayObLG, 19.04.1996 - 2 ObOWi 282/96
Auszug aus OLG Hamm, 09.05.2006 - 3 Ss OWi 865/05
Als beharrliche Verletzungen der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers sind solche Verkehrsverstöße anzusehen, die nach ihrer Art und den Umständen ihrer Begehung für sich allein betrachtet zwar nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, durch deren wiederholte Begehung der Fahrer jedoch erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt (vgl. BGHSt 38, 231; OLG Hamm NZV 2000, 53; BayObLG NZV 1996, 370; OLG Karlsruhe NZV 2005, 542, jeweils m. w. N.). - OLG Karlsruhe, 08.08.2005 - 1 Ss 81/05
Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung eines uneinsichtigen …
Auszug aus OLG Hamm, 09.05.2006 - 3 Ss OWi 865/05
Als beharrliche Verletzungen der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers sind solche Verkehrsverstöße anzusehen, die nach ihrer Art und den Umständen ihrer Begehung für sich allein betrachtet zwar nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, durch deren wiederholte Begehung der Fahrer jedoch erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt (vgl. BGHSt 38, 231; OLG Hamm NZV 2000, 53; BayObLG NZV 1996, 370; OLG Karlsruhe NZV 2005, 542, jeweils m. w. N.). - BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91
Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren
Auszug aus OLG Hamm, 09.05.2006 - 3 Ss OWi 865/05
Als beharrliche Verletzungen der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers sind solche Verkehrsverstöße anzusehen, die nach ihrer Art und den Umständen ihrer Begehung für sich allein betrachtet zwar nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, durch deren wiederholte Begehung der Fahrer jedoch erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt (vgl. BGHSt 38, 231; OLG Hamm NZV 2000, 53; BayObLG NZV 1996, 370; OLG Karlsruhe NZV 2005, 542, jeweils m. w. N.).